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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_313/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ befindet sich in Schaffhausen in Haft. Die Berufungsverhandlung wird voraussichtlich im Dezember 2015 stattfinden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 und 10. August 2015 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 12. August 2015 u.a. mit, dass er in den kaum verständlichen Schreiben Probleme mit der Staatsanwaltschaft, dem Kantonsgericht sowie der amtlichen Verteidigerin geltend mache und unzufrieden mit den Haftbedingungen sei. Die Eingaben würden an die amtliche Verteidigerin weitergeleitet. Für das Obergericht bestehe derzeit kein aktueller Handlungsbedarf. Aufgrund der Akten seien auch keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersichtlich. 
 
2.  
 
 A.________ führt mit Eingabe vom 10. September 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. August 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen kaum verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht seine Eingaben in rechts- oder verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Rechtsanwältin B.________, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli