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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1048/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, verstorben am xx.xx.2014, 
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede, versuchte Erpressung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ am 26. Juni 2014 zweitinstanzlich wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher versuchter Erpressung zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es erteilte ihm die Weisung, sich während der Probezeit einer ambulanten Behandlung zu unterziehen, und ordnete Bewährungshilfe an. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- an A.________ sowie Fr. 2'000.-- an B.________, einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'055.55 (inkl. MWSt) an A.________ sowie B.________ und einer Entschädigung von Fr. 150.-- an C.________. Schliesslich auferlegte es ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'892.95. 
 
B.  
 
 X.________ führte gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Abnahme weiterer Beweise an dieses zurückzuweisen. 
 
C.  
 
 X.________ verstarb am xx.xx.2014. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BZP (SR 273) vorläufig sistiert. 
 
D.  
 
 Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des Seebezirks Murten vom 26. Januar 2015 wurde über den Nachlass von X.________ die konkursamtliche Liquidation angeordnet und das Kantonale Konkursamt Freiburg (nachfolgend: Konkursamt) mit deren Durchführung beauftragt. 
 
 Mit Schreiben vom 7. September 2015 informierte das Konkursamt das Bundesgericht, dass das Konkursverfahren betreffend ausgeschlagene Erbschaft des X.________ mit Urteil des Gerichtspräsidenten des Seebezirks Murten vom 10. August 2015 mangels Massavermögen eingestellt wurde. Da kein Gläubiger den Kostenvorschuss geleistet habe, sei das Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG definitiv geschlossen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit dem definitiven Abschluss des Konkursverfahrens ist der Sistierungsgrund dahingefallen, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen ist (vgl. Art. 71 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP sowie Art. 207 SchKG). 
 
2.  
 
 Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde. Die Erben sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht legitimiert (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1 und 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2 f. mit Hinweisen). 
 
 Vorliegend wurde der Verstorbene wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher versuchter Erpressung verurteilt. Infolgedessen wurden ihm verschiedene Verpflichtungen auferlegt. Die Erben haben im Zivilpunkt grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Verfahrens (Urteile 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2 und 6B_459/2008 vom 20. Mai 2009 E. 3 mit Hinweisen). Ob dies auch der Fall ist, wenn die Zivilansprüche wie im vorliegenden Fall nur betroffen sein können, sofern der Ausgang des Strafverfahrens Rückwirkungen auf ihre Beurteilung hat (vgl. NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht, ZStrR 124/2006 S. 185), kann offengelassen werden. Weder die Konkursverwaltung noch einzelne Gläubiger haben das Verfahren im Zivilpunkt fortgeführt. Vielmehr ist das Konkursverfahren definitiv geschlossen. Damit kann das Verfahren sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt abgeschrieben werden. 
 
3.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
4.  
 
 Den Beschwerdegegnern sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen, weshalb sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben. 
 
5.  
 
 Der Kanton Freiburg müsste für die Entschädigung von Fürsprecher Philipp Kunz aufkommen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 bei summarischer Prüfung der Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unterliegende Partei zu betrachten wäre (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Verfahren 6B_1048/2014 wird wieder aufgenommen. 
 
2.   
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres