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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.338/2003 /rov 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stahel, Vordergasse 34, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Abänderungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 29. November 1999 des Kantonsgerichts Schaffhausen wurden die Eheleute Z.________ geschieden. Das Gericht unterstellte die Kinder der elterlichen Gewalt der Kindsmutter, wobei es ihr die elterliche Obhut entzog und die Kinder im Jugendheim A.________ unterbringen liess. 
B. 
In dem zur Zeit vor Kantonsgericht Schaffhausen hängigen Abänderungsprozess stellte Z.________ das Begehren, die Kinder seien in Abänderung des Scheidungsurteils seiner elterlichen Sorge zu unterstellen, die Beistandschaft aufzuheben, das Besuchsrecht abzuändern und die Kindsmutter zu angemessenen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Z.________ (nachfolgend: der Gesuchsteller oder der Beschwerdeführer) ersuchte überdies um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für dieses Verfahren, was ihm das Kantonsgericht Schaffhausen mit Verfügung vom 17. Juni 2003 verweigerte. 
 
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs des Gesuchstellers wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 31. Juli 2003 ab mit der Begründung, das Abänderungsverfahren sei aussichtslos. 
C. 
Der Gesuchsteller führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und beantragt, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307). 
1.2 Die freie Prüfung hinsichtlich der Rechtsfrage der Beurteilung der Prozessaussichten entbindet indes den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung der formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift. Diesbezüglich verlangt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG insbesondere, dass die Eingabe die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Unstatthaft ist ferner ein Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens, hat doch die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Von der hier nicht erfüllten Ausnahme (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 372) abgesehen sind neue Tatsachenvorbringen unzulässig. 
2. 
2.1 Das Obergericht hat dafürgehalten, durch das Scheidungsurteil seien die Kinder des Beschwerdeführers der elterlichen Sorge der Kindsmutter unterstellt und dieser gleichzeitig die elterliche Obhut entzogen worden. Die Kinder lebten auch heute noch im Jugendheim A.________ und ihre Lebenshaltung sei somit seit rund vier Jahren dieselbe. Nach einer summarischen Prüfung der Prozessstandpunkte des Beschwerdeführers und der Aktenlage könne daher nicht gesagt werden, dass heute veränderte Verhältnisse vorlägen, welche mit Blick auf das Kindeswohl eine Neuregelung der elterlichen Sorge erheischten. Es fehle mithin an einer notwendigen gesetzlichen Voraussetzung für eine entsprechende Änderung (Art. 134 Abs. 1 ZGB), weshalb sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erweise. Daran vermöchten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dieser bringe zwar vor, in der Schweiz seien die Eltern für Obhut und Sorge der Kinder zuständig; gleichzeitig gebe er aber zu, dass das Kindeswohl durch die geltende Lösung (Trennung von elterlicher Sorge und Obhut) nicht gefährdet sei. Soweit er im Weiteren vorbringe, dass die Kindsmutter seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ignoriert werde, zeige er auch damit keine Gefährdung des Kindeswohls auf, welche zum heutigen Zeitpunkt eine Neuregelung der Kinderzuteilung erfordere. 
2.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich über weite Strecken mit Zitaten aus der Literatur, ohne sich indes mit den einzelnen Argumenten des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Zudem behauptet er, die Vormundschaftsbehörde habe der Kindsmutter faktisch bzw. rechtlich die elterliche Sorge entzogen, wozu sich freilich dem angefochtenen Entscheid keinerlei Ausführungen tatsächlicher Art entnehmen lassen. Sodann verweist er in unzulässiger Weise auf Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens. In Bezug auf die bisherige Argumentation erweist sich die Beschwerde als nicht den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend begründet. Das trifft aber auch zu, soweit der Beschwerdeführer schliesslich ausführen lässt, die Materialien zum neuen Recht verlangten nicht, dass eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge erst zulässig sei, wenn dies das Kindeswohl zwingend fordere; sie könne vielmehr auch dann angezeigt sein, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung von einer Prognose habe leiten lassen, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen habe, obwohl sich die Verhältnisse streng genommen nicht geändert hätten. In diesem Zusammenhang zeigt er nämlich nicht auf, aufgrund welcher konkreten Umstände das Kantonsgericht im Scheidungsurteil bei der Kinderzuteilung von einer Prognose ausgegangen ist, die sich im Nachhinein als falsch erwiesen hat und nunmehr Anlass zur Änderung der Kinderzuteilung geben könnte, und dass das Obergericht diese offensichtlichen Umstände nicht in seine summarische Prüfung mit einbezogen hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die elterliche Sorge der Vormundschaft vorgehe. Dass dem angefochtenen Entscheid der vom Beschwerdeführer angesprochene faktische Entzug der elterlichen Sorge nicht entnommen werden kann und der Beschwerdeführer somit von einem neuen und folglich unzulässigen Sachverhalt ausgeht, ist bereits dargelegt worden. 
3. 
Erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde somit insgesamt als nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, so kann darauf nicht eingetreten werden. Damit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ist nicht geschuldet. 
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Oktober 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: