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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.222/2003 /rov 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Grundstückverwertung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. September 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend Grundstück A.________ Gbbl. Nr.... erhob Z.________ (Schuldner) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2003 nicht ein und auferlegte Z.________ die Verfahrenskosten. 
 
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 29. September 2003 (Postaufgabe: 30. September 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive des angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist im vorliegenden Verfahren allein der Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 318/03 vom 3. September 2003 betreffend das Grundpfandverwertungsverfahren. Soweit der Beschwerdeführer Rügen vorbringt, die sich gegen eine Lohnpfändung wenden, welche in einem - von der Grundpfandverwertung unabhängigen - Verfahren auf Pfändung durchgeführt wurde, kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Insbesondere unbeachtlich sind die Vorbringen, die sich gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 317/03 vom 3. September 2003 richten; auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die erkennende Kammer mit Urteil vom 29. September 2003 nicht eingetreten (Verfahren 7B.212/2003). 
2.2 Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe seine Vorbringen in Bezug auf das Lastenverzeichnis abgewiesen. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde diesbezüglich ihre Unzuständigkeit festgestellt und die Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 SchKG dem Betreibungsamt zur weiteren Folgegebung überwiesen. 
 
2.3 Soweit sich die Beschwerde gegen den Zuschlag der offenbar am 5. September 2003 erfolgten Grundstücksversteigerung wendet, erweist sie sich als unzulässig. Solche Rügen müssen mit einer Beschwerde gegen den Zuschlag selbst geltend gemacht werden und können nicht als Noven ins vorliegende Beschwerdeverfahren eingebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch muss die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall als mutwillig bezeichnet werden, so dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG; BGE 127 III 178 E. 2a S. 179). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt B.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Oktober 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: