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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_943/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Fachschule X.________,  
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.  
 
Gegenstand 
Berufsbildung; disziplinarischer Verweis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ besuchte die Fachschule X.________. Wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht wurde er am 9. Dezember 2013 mündlich verwarnt. Nachdem er mehrmals unentschuldigt zu spät zum Unterricht erschienen war, erteilte ihm der Rektor X.________ mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 einen schriftlichen Verweis und erhob eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.--. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern am 4. April 2014 ab. Die gegen deren Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. September 2014 ab. 
 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, X.________ sei anzuweisen, allfällige gebührenpflichtige Verweise privatrechtlich durchzusetzen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG handeln. Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
Das Verwaltungsgericht umschreibt in E. 1.1 seines Urteils die vom Bund den Kantonen im Bereich der Berufsbildung übertragenen Regelungskompetenzen und die nach kantonalem Recht den privaten Berufsfachschulen zustehenden Befugnisse, namentlich deren in Art. 17 des bernischen Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) festgeschriebenes Recht, Disziplinarmassnahmen zu treffen. Es führt dann aus, warum die Sanktion des Verweises, als gegenüber einem (in Art. 17 Abs. 1 BerG ausdrücklich vorgesehenen) Schulausschluss weitaus mildere Massnahme, gestützt auf das Argument "a maiore minus" gesetzmässig sei (E. 2.1). Sodann nennt es die Rechtsgrundlagen für eine Gebührenerhebung durch private Schulträger (E. 2.2). Der Beschwerdeführer führt Folgendes aus: "Nach Art. 17 des BerG können von Seiten Schulleitung folgende disziplinarischen Massnahmen getroffen werden: - Schulausschluss; - Antrag auf Auflösung des Lehrvertrags. Allerdings sieht dieser Artikel keinerlei finanzielle Sanktionen gegen Schüler und Lehrlinge vor. Auch überträgt der Kanton der Fachhochschule keinerlei staatlichen Hoheitsrechte die in irgendeiner Weise zur Erhebung von Bussen oder Steuern berechtigen. Ergo: Glaubt X.________ einen gebührenpflichtigen Ver (w) eis ausstellen zu müssen, so hat sie dies privatrechtlich durchzusetzen." Diese Äusserungen lassen jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Inwiefern die vom Verwaltungsgericht geschützte Disziplinarmassnahme und die Gebührenerhebung (in verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher) Hinsicht gegen verfassungsmässige Rechte oder sonst wie gegen schweizerisches Recht verstiessen, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar. Was namentlich die Gebührenerhebungskompetenz privater Berufsschulen betrifft, bestreitet er die Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht, dass er diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt habe (E. 2.2 am Ende); er wäre mithin vor Bundesgericht mit einer diesbezüglichen Rüge ohnehin nicht zu hören. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller