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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_201/2007 /daa 
 
Urteil vom 15. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, 
 
gegen 
 
1. Thomas Müller, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, 
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Bernhard Gehrig, 
3. " C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdy, 
4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen und Rechtshilfe, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Hirschengraben 15, 
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ablehnung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 
5. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf eine Strafanzeige von A.________ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________ sel. und D.________. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2005 wurde die Strafuntersuchung eingestellt. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich wies den Rekurs von A.________ mit Verfügung vom 30. Mai 2006 ab. Das Bundesgericht hob diese Verfügung auf, weil der Einzelrichter dem Rekurrenten keine Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2006 zu äussern (Urteil 1P.527/2006 vom 4. Dezember 2006). 
 
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 20. Dezember 2006 wurde A.________ u.a. Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. 
B. 
Mit Eingabe vom 15. April 2007 stellte A.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den mit dem Rekursverfahren befassten Einzelrichter. Aus der Verfügung vom 30. Mai 2006 ergebe sich, dass der Einzelrichter mangelnde Aktenkenntnisse gehabt habe. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 5. Juli 2007 auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe die für die Ablehnung vorgebrachten Gründe seit August 2006 gekannt und seit dem 4. Januar 2007 sei bekannt, dass der Einzelrichter mit dem Rekursverfahren befasst bleibe. Der Rekurrent habe mit der Stellung des Ablehnungsbegehrens mehr als drei Monate zugewartet und damit rechtsmissbräuchlich gehandelt. Das Ablehnungsbegehren wäre auch in der Sache offensichtlich unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre. 
C. 
Mit Eingabe vom 10. September 2007 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 5. Juli 2007 aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der abgelehnte Einzelrichter und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ und D.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Sie und der Rechtsvertreter von C.________ sel., der sich ebenfalls geäussert hat, machen geltend, die Beschwerde bezwecke, das Verfahren zu verzögern. Mit Verfügung vom 25. September 2007 wurden die Vernehmlassungsantworten dem Beschwerdeführer zugestellt. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss betrifft ein Ablehnungsbegehren. Da er selbständig eröffnet wurde, ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschluss stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht, weshalb die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG gegeben ist (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). 
2. 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV). Sein Rechtsvertreter habe das Mandat im Dezember 2006 übernommen und sei nicht in der Lage gewesen, innert der mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 gesetzten Frist von 20 Tagen zu reagieren. Er habe daher zweimal um Fristerstreckung ersuchen müssen. Das Ausstandsbegehren könne gemäss § 98 GVG/ZH grundsätzlich während des ganzen Verfahrens gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe Rechtsmissbrauch nur dann angenommen werden, wenn sich die Partei trotz Kenntnis des Ablehnungsgrundes auf das Verfahren einlasse und das Ausstandsbegehren erst im Rechtsmittelverfahren stelle. Ein Rechtsmissbrauch dürfe nur in offenbaren Fällen angenommen werden und sei im Zweifel zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe das Ablehnungsgesuch mit seiner ersten Eingabe zur Sache und daher rechtzeitig gestellt. 
3. 
3.1 Das Ablehnungsgesuch wird damit begründet, der Einzelrichter habe bei Erlass der Verfügung vom 30. Mai 2006 mangelnde Aktenkenntnis gehabt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2006 zugestellt (Empfangsschein in den kantonalen Akten). Die Vorwürfe gegen den Einzelrichter betreffen also Tatsachen, die dem Beschwerdeführer seit dem 27. Juni 2006 bekannt sind. 
3.2 Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2006 die Verfügung des Einzelrichters vom 30. Mai 2006 auf, weil der Beschwerdeführer sich nicht zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2006 habe äussern können. Das Bundesgerichtsurteil wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2006 zugestellt. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Er konnte erkennen, dass er sich im wieder aufzunehmenden kantonalen Verfahren wird zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft äussern können und dass das Verfahren - wie in solchen Fällen üblich - vom mit der Sache befassten Richter weitergeführt wird. Er musste seit dem 9. Dezember 2006 damit rechnen, dass der gleiche Einzelrichter wieder tätig wird. Da er das Ablehnungsbegehren erst am 15. April 2007 gestellt hat, muss er den Vorhalt gegen sich gelten lassen, er habe damit mehr als vier Monate zugewartet. 
 
Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Dezember 2006 von einem anderen Anwalt vertreten wird (Vollmacht in den kantonalen Akten). Die Tatsachen, die zur Begründung der Ablehnung angeführt werden, waren in diesem Zeitpunkt bekannt. Vom Anwaltswechsel bis zur Stellung des Ablehnungsbegehrens vom 15. April 2007 sind rund vier Monate verstrichen. Gemäss dem Grundsatz, wonach ein Ablehnungsbegehren so früh wie möglich zu stellen ist, darf diese Dauer als zu lang bezeichnet werden. Bei den gegebenen Umständen konnte das Obergericht also das Ablehnungsbegehren vom 15. April 2007 als verspätet erachten. Es liegt keine Verfassungsverletzung vor, wenn das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren nicht eingetreten ist. Damit erübrigt es sich, auf die weitergehenden Rügen einzugehen. 
4. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Von der Zusprechung von Parteientschädigungen wird unter den gegebenen Umständen abgesehen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Thönen