Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_251/2007 
 
Urteil vom 15. November 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
- X.________, 
- Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III 
Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Eröffnungsbeschluss in einem Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. 
 
Erwägungen: 
1. 
Aufgrund eines Streites zwischen Mitmietern einer Wohnliegenschaft in Bern kam es zu Anzeigen und Gegenanzeigen. Die Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und der Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit übereinstimmendem Beschluss vom 11./12. April 2007 auf diese Anzeigen und Gegenanzeigen nicht ein. Hingegen wurde im selben Beschluss die Strafverfolgung gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung durch Einleitung des Strafmandatsverfahrens eröffnet. 
 
Gegen den Nichteintretensbeschluss erhoben X.________ und Y.________ Rekurs. X.________ erhob ausserdem Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss der Untersuchungsrichterin und des Staatsanwaltes. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. September 2007 auf die Beschwerde nicht ein und wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. 
2. 
Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt gemäss Art. 29 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht (BgerR; SR 173.110.131) Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide. Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung ist somit zuständig, die Beschwerde betreffend den Eröffnungsbeschluss zu behandeln. Hinsichtlich des Nichteintretensbeschlusses behandelt die Strafrechtliche Abteilung die vorliegende Beschwerde (vgl. Art. 33 BgerR). 
4. 
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffend den Eröffnungsbeschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor. 
4.1 Die Einleitung eines Strafmandatsverfahrens führt wie eine Überweisungsverfügung (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 314 zur bisherigen Praxis zu Art. 87 OG) zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
4.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts betreffend den Eröffnungsbeschluss beim Bundesgericht nicht angefochten werden. 
4.3 Ausserdem verlieren die Beschwerdeführer kein Wort, um zu begründen, inwiefern eine Ausnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen sollte. Auf die Beschwerde wäre deshalb auch mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
5. 
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, dem Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, dem Generalprokuratur und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. November 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli