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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_740/2011 
 
Urteil vom 15. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die durch das Bezirksgericht Meilen (nach Durchführung einer Verhandlung) erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (am 13. September 2011 nach Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der psychiatrischen Klinik B.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung sowie an einer langjährigen schweren ... -abhängigkeit bestehe eine konkrete Fremdgefährdung, ausserdem gefährde der Beschwerdeführer auch sich selbst (Verwahrlosung), mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung des Gesundheitszustandes könne dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Eingabe an das Bundesgericht diesem die termingerechte Einreichung eines noch auszuarbeitenden ausführlichen Rekurses in Aussicht gestellt und die Einholung von Mobbingschreiben der Liegenschaftsverwaltung bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat, 
dass jedoch der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist (trotz seiner Ankündigung) keine weitere Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht hat, 
dass die eingereichte Eingabe (trotz einlässlicher obergerichtlicher Rechtsmittelbelehrung) keine Beschwerdebegründung enthält, 
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung weiterer Beweismassnahmen nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann