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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_836/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,  
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gestützt auf ein vom 22. Februar 2011 datiertes Arztzeugnis entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________, geb. 1918, mit Verfügung vom 1. April 2011 den Führerausweis für sämtliche Kategorien auf unbestimmte Zeit. Gleichzeitig wurde die Wiedererteilung des Führerausweises von einem verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht, gemäss welchem die Fahreignung ausdrücklich bestätigt werden müsste. 
 
 Aufgrund eines am 8. Juni 2012 ergangenen positiven Arztberichts erteilte das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis wieder unter Auflagen, gemäss Verfügung vom 19. Juni 2012. 
 
 Mit Verfügung vom 18. September 2012 entzog das Strassenverkehrsamt den Ausweis wieder vorsorglich für sämtliche Kategorien, in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 30 VZV
 
 Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde ans kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres blieb gemäss dessen Entscheid vom 15. März 2013 erfolglos. 
 
 Sodann hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eine von X.________ gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2013 abgewiesen. 
 
2.   
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 7. November (Postaufgabe: 9. November) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
 Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 138 I 435 S. 439 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
 Das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil ist dem Beschwerdeführer laut Aktenlage am Mittwoch, 9. Oktober 2013 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am Donnerstag, 10. Oktober 2013 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Freitag, 8. November 2013 endete sie (Art. 45 BGG). 
 
 Die zwar vom 7. November 2013 datierte, aber erst am 9. November 2013 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. 
 
3.2. Abgesehen davon kritisiert der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. das zugrunde liegende Entzugsverfahren nur ganz allgemein, ohne sich aber dabei im Einzelnen mit der dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auseinander zu setzen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.  
 
 Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
 
3.3.   
Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da sie nach dem Gesagten offensichtlich mängelbehaftet ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp