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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_788/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 19. September 2012 unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--. 
 
 Die auf Strafzumessung und Art des Strafvollzugs beschränkte Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Mai 2013 teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 42 Monate. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen und ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Dabei sei der zu vollziehende Teil auf 9 Monate und der aufzuschiebende Teil auf 27 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren festzulegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich vorab gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsregeln nach Art. 47 StGB verletzt.  
 
1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
1.3. Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht wiederholt eingehend erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien ausführlich und nachvollziehbar.  
 
1.4.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziffer 10 i.f.) geht die Vorinstanz nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer erheblichen Tatschwere aus (Urteil, S. 9). Damit bewegt sie sich zweifelsohne im Rahmen ihres Ermessens.  
 
 Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt zum Schluss kommt, der Mittäter des Beschwerdeführers habe diesen nicht in einem strafzumessungsrelevanten Ausmass beeinflusst (Urteil, S. 10 f.). 
 
 Die Argumentation der Vorinstanz, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers seien nicht besonders zu gewichten, weil sie sich nicht wesentlich von jenen anderer Straftäter mit Migrationshintergrund unterschieden, mag zwar etwas fragwürdig erscheinen (Urteil, S. 12). Es liegt aber ebenfalls im vorinstanzlichen Ermessen, das betreffende Kriterium im konkreten Fall neutral zu werten. 
 
1.4.2. Dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken nach kurzer Zeit von weiterer Delinquenz absah, sei seiner Argumentation zufolge insbesondere als Ausdruck seiner echten Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz setzt sich mit dem Ausmass von Einsicht und Reue des Beschwerdeführers auseinander und schliesst auf eine leichte Strafminderung (Urteil, S. 12 f). Damit bewegt sie sich im Rahmen ihres Ermessens.  
 
 Unter welchem anderen Titel die Vorinstanz strafreduzierend hätte werten sollen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an den Drogentransporten aus eigenem Antrieb einstellte, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. Beschwerde, S. 7). Art. 47 StGB jedenfalls enthält kein Strafzumessungskriterium, wonach miteinzubeziehen ist, wenn sich jemand nach wiederholter Delinquenz zum Aufhören entschlossen hat. Dieser Aspekt wäre allenfalls bei der Prognosestellung hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen. Da sich die dem Beschwerdeführer angelasteten Betäubungsmitteldelikte nicht mehr im Versuchsstadium befanden, kommt auch eine Strafmilderung infolge Rücktritts im Sinne von Art. 23 StGB nicht in Frage. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit von sich aus beendete, deshalb zu Recht nicht strafreduzierend gewichtet. 
 
1.4.3. Ähnlich verhält es sich betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er von den Konsequenzen seiner Tat bereits hart getroffen worden sei (Beschwerde, S. 8). Unter die Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB lässt sich dieser Aspekt ebenfalls nicht subsumieren, und die Anwendung von Art. 54 StGB fällt ausser Betracht, da es sich beim Verlust der Fluglizenz in der Schweiz lediglich um eine mittelbare Folge seiner Delinquenz handelt.  
 
1.4.4. Ansonsten beschränken sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf, die vorinstanzliche Wertung der einzelnen Strafzumessungskriterien zu kritisieren bzw. darzulegen, wie sie seiner Ansicht nach zutreffender wäre. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Begründung der Strafhöhe von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei deren Beurteilung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen ist und es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt, entfällt die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 
 
3.  
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler