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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_790/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale IV-Stelle Wallis,  
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Wallis 
vom 28. Oktober 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Oktober 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass Prozessthema ist, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2013 eingetreten ist, mit welcher er sich gegen eine nicht innert Frist angefochtene Sistierungsverfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 29. Oktober 2012 wandte, 
dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf die Rechtsschrift des Versicherten damit begründete, für Revisions- und Wiedererwägungsverfahren sei diejenige Instanz zuständig, deren Entscheid zu überprüfen sei, weshalb die Angelegenheit der IV-Stelle als zuständiger Behörde zu überweisen sei, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegt, weshalb er nicht fristgerecht gegen die Verfügung der IV-Stelle vorgegangen war, seine finanzielle Notlage schildert und sinngemäss eine Verletzung von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Einstellung von Leistungen während einem Straf- oder Massnahmevollzug) rügt, dass er sich aber mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt und somit nicht darzutun vermag, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle