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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_526/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geb. 1. November 1973, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 28. Januar 1989 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Am 30. Juni 1992 heiratete er eine serbische Staatsangehörige, welche am 24. Januar 1993 im Familiennachzug in die Schweiz einreiste und eine Niederlassungsbewilligung hat. Aus der Ehe entstammen drei Kinder (geb. 1994, 1995 und 1997). Am 17. März 1995 wurde A.________ vom Kriminalgericht des Kantons Luzern zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/4 Jahren (vom Obergericht reduziert auf 2 3/4 Jahre) und einer bedingten Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt. Nachdem ihm auch die Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz ausgewiesen worden war, verliess A.________ am 11. Februar 2000 die Schweiz. Die Familie verblieb in der Schweiz. Am 26. Februar 2002 wurde die Ausweisung aufgehoben und A.________ kehrte am 10. April 2002 im Familiennachzug in die Schweiz zurück, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. 
Mit Strafbefehl vom 6. November 2007 wurde A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. In der Folge drohte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz die Ausweisung aus der Schweiz an, falls er erneut gerichtlich bestraft werde oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass gebe. 
Zwischen 15. September 2008 und 6. Juni 2013 wurde A.________ zwölfmal wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und Geldstrafen verurteilt, sowie einmal wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Am 6. Juni 2013 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz A.________ erneut und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Nach dieser zweiten Verwarnung wurde A.________ erneut sechsmalwegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bzw. Übertretung eines gerichtlichen Verbots zu Bussen verurteilt, sowie einmal zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. 
Per Mai 2014 waren gegen A.________ acht offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 21'890.89 und 23 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 32'689.85 verzeichnet. 
Am 30. Mai 2014 verfügte das Amt für Migration die Nichtverlängerung der am 9. April 2014 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ an, das Land bis zum 31. August 2014 zu verlassen. 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an den Regierungsrat, welcher die Beschwerde am 10. Dezember 2014 abwies. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens wurde er erneut dreimal wegen Strassenverkehrsdelikten mit Bussen bestraft. 
Gegen das Urteil des Regierungsrates gelangte A.________mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Während der Hängigkeit des Verfahrens wurde er mit Strafbefehl vom 13. März 2015 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen missbräuchlichen Verwendens von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 23. April 2015 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, wobei sich letzteres darauf bezog, dass eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2015 angesetzt wurde. 
 
C.   
A.________ erhebt mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Amt für Migration des Kantons Schwyz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Das Amt für Migration, der Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. Juni 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer als Ehemann einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person, mit der er zusammenlebt, aufgrund von Art. 43 Abs. 1 AuG einen grundsätzlichen Anspruch auf Bestand und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, weshalb kein Tatbestand des Ausnahmekatalogs vorliegt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 oder Art. 96 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche und unmassgebliche Sachverhaltsfeststellung: Die Landesverweisung, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, sei nicht massgeblich; die von ihm begangenen Delikte könnten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als schwerwiegend bezeichnet werden; die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Verurteilung zu sexuellen Handlungen darauf zurückzuführen gewesen sei, dass seine damals 14-jährige Freundin die Initiative ergriffen und er sich in einem Irrtum bezüglich deren Alter befunden habe; zahlreiche der Verurteilungen gegen das SVG seien darauf zurückzuführen, dass er sein Fahrzeug Familienangehörigen oder Dritten zur Benützung überlassen habe und die von diesen begangenen Übertretungen auf sich genommen habe.  
 
2.3. Die ersten beiden Punkte betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellungen, sondern eine für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erhebliche rechtliche Würdigung, auf welche weiter unten (E. 4.3 und 4.4) eingegangen wird. Die weiteren Ausführungen zu den strafrechtlich rechtskräftig beurteilten Delikten sind unbeachtlich. Die Verwaltungsbehörde und der Verwaltungsrichter sind grundsätzlich an die rechtskräftigen Strafrechtsurteile gebunden (Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2, unter Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; 119 Ib 158 E. 2c und 3c S. 160 ff. bzw. 163 f.). Gründe für die in diesen Entscheiden genannten Ausnahmen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich.  
 
3.  
 
3.1. Der aus Art. 43 Abs. 1 AuG resultierende Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Im Unterschied zum Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitstrafe (d.h. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, BGE 135 II 377 E. 4.2S. 379 ff.) erfolgte; ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 5.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2;2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.3; SILVIA HUNZIKER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Kommentar,2010,N. 30 ff. zu Art. 62 AuG). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff., Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2).  
Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG wurde z.B. bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von Fr. 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 Lit. A und E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über Fr. 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.1). 
 
3.2. Angesichts dieser Rechtslage und des massgebenden Sachverhalts ist hier der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllt: Der Beschwerdeführer hat eine lange Serie von Delikten begangen. Einige der Delikte sind zwar Bagatelldelikte (Parkdelikte, geringfügige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, Nichttragen von Sicherheitsgurten), andere wiegen aber doch schwerer, namentlich nebst den sexuellen Handlungen mit Kindern die wiederholten Verstösse gegen das Waffengesetz, das Fahren in angetrunkenem Zustand und der wiederholte vorsätzliche Missbrauch von Ausweisen und Schildern. Auch die Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit liegen teilweise nicht mehr im Bagatellbereich. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren zwischen 2007 und 2015 sechs Geldstrafen von insgesamt 260 Tagessätzen und 23 Bussen von insgesamt Fr. 6'390.--erwirkt. Diese lange Liste von Strafen, wozu noch zweimal Führerausweisentzüge von insgesamt 4 Monaten sowie die zahlreichen Betreibungen und Verlustscheine kommen, stellen einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG dar.  
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf (und damit der Verlust des Anspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) erfolgt nicht automatisch, sondern nur wenn er verhältnismässig ist (Art. 96 AuG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV) ergibt sich auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), auf welches sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Frau mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, der die Ausreise nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, berufen kann (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche den Familienangehörigen erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (zum Ganzen BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des EGMR  Boultif  gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00]). Insofern stimmen die Kriterien gemäss Art. 96 AuG mit denjenigen von Art. 8 Abs. 2 EMRK überein (vgl. Urteil 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.5.1) und kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen werden.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat zum Nachteil des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, dass er sich von der früheren Wegweisung und den wiederholten fremdenpolizeilichen Ermahnungen nicht beeindrucken liess und weiterhin gehäuft delinquierte und auch gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen Forderungen eine beträchtliche Gleichgültigkeit an den Tag legte, was zeige, dass er nicht in der Lage sei, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren; es sei von einer gewichtigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, so dass ein beachtliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Er sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz gekommen und habe somit die prägenden Jugendjahre sowie die Zeit zwischen 2000 und 2002 im Kosovo verbracht. Die Rückkehr in die Heimat, wo nach wie vor Verwandte lebten, sei ihm zumutbar. Positiv sei zu vermerken, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei; indessen habe er trotz seinem regelmässigen Einkommen eine beträchtliche Schuldenlast angehäuft, welche auf keine besondere Integration in wirtschaftlicher Hinsicht schliessen lasse. Die mit der Wegweisung verbundene Trennung von seiner Ehefrau bzw. der damit verbundene Eingriff in das Familienleben sei gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer trotz wiederholten Verwarnungen in gehäufter Form weiter delinquiert und damit die ihm dargebotenen Chancen vertan habe.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die besonderen Umstände seiner Verurteilung zu sexuellen Handlungen mit Kindern nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat indessen nicht massgeblich auf diese Verurteilung abgestellt, sondern - mit Recht - vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer  nach dieser Verurteilung trotz zweimaliger fremdenpolizeilicher Verwarnung zahlreiche weitere Delikte beging und  dadurch sein Desinteresse gegenüber der Rechtsordnung offenbarte. Analoges gilt für die Rüge, die Vorinstanz gehe von einem nicht massgeblichen Sachverhalt aus, indem sie Bezug nehme auf die bereits einmal verfügte Landesverweisung, die jedoch nicht mehr berücksichtigt werden dürfe: Die Vorinstanz hat die heute streitige Bewilligungsverweigerung nicht mit der jener Landesverweisung zugrunde liegenden Tat begründet; sie hat die Landesverweisung nur in dem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz ihr und der seitherigen zweimaligen Verwarnungen weiter delinquierte, um daraus zu folgern, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt oder in der Lage, die Rechtsordnung zu respektieren. Dies gehört zu Recht zu der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (vgl. Urteile 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2).  
 
4.4. Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, seit den sexuellen Handlungen im Februar 2007 habe er sich nur geringfügige Verfehlungen zu schulden kommen lassen und die schwerwiegenderen Widerhandlungen würden schon mehr als vier Jahre zurückliegen. Einige der nach 2007 begangenen Delikte sind durchaus nicht geringfügig (vorne E. 3.2), darunter auch einige der in jüngster Zeit erfolgten, wie die am 4. März 2013 begangene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 23 km/h (vgl. BGE 128 II 86 E. 2b S. 88; 124 II 97 E. 2b/c S. 101; 123 II 37 E. 1d/e S. 40 ff.; Urteil 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.2.1) sowie die am 20. November 2013 begangene Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz. Von einem längeren Wohlverhalten kann keine Rede sein.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm persönlich die Rückkehr in den Kosovo aus spezifischen Gründen nicht zumutbar sein soll, abgesehen von den dort herrschenden soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen, die aber nicht ausschlaggebend sind. Er beruft sich jedoch auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz, seine berufliche und gesellschaftliche Integration und insbesondere auf den Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern). Er bezieht sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Urteile des EGMR vom 16. April 2013 (Urteil 12020/09 i.S.  Udeh gegen Schweiz ) und des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2012 (BGE 139 I 16) : Im ersten Fall war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer kleine Kinder hatte, während im vorliegenden Fall die Kinder des Beschwerdeführers volljährig sind, so dass mangels eines (im vorinstanzlich Verfahren) geltend gemachten besonderen Abhängigkeitsverhältnisses das Verhältnis zu ihnen nicht mehr anspruchsbegründend für eine Aufenthaltsbewilligung ist ( WILDHABER, in: IntKommEMRK, Loseblattsammlung, Stand: 17. Ergänzungslieferung 2014, N. 353 zu Art. 8 EMRK; MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 52 zu Art. 8 EMRK; PÄTZOLD, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 8 EMRK, je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im zitierten BGE 139 I 16 ging es um eine niederlassungsberechtigte Person, die seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebte und als junge Erwachsene ein einziges Mal verurteilt wurde. Auch jener Fall ist nicht vergleichbar mit der zwar im Einzelfall weniger gravierenden, aber sich über viele Jahre hinwegziehenden, ständigen Delinquenz des Beschwerdeführers.  
 
4.6. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich integriert ist und dass durch den Widerruf bzw. durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sein Familienleben eingegriffen wird, da der Ehefrau die Ausreise in den Kosovo nicht ohne weiteres zumutbar ist. Die Vorinstanz, welche diese rechtserheblichen Umstände sehr wohl berücksichtigte, hat denn auch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift- Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.Sie würdigte jedoch zu Recht, dass der Beschwerdeführer trotz zweimaliger fremdenpolizeilicher Verwarnungen seine Delinquenz fortsetzte. Eine Verwarnung, als eine gegenüber dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mildere Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG), erscheint diesfalls als eine den Umständen nicht mehr angemessene Rechtsfolge. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Soll sie einen Sinn haben, kann ihre Missachtung nicht folgenlos bleiben, sondern muss grundsätzlich die angedrohten Folgen nach sich ziehen (Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2.3). Zwar bedeutet eine Verwarnung nicht, dass bei jedem noch so geringfügigen weiteren Delikt eineaufenthaltsbeendende Massnahme ergriffen werden müsste, doch hat sie zur Folge, dass die Eingriffsschwelle abgesenkt wird gegenüber einem erstmaligen Setzen von Widerrufsgründen (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4; 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 5). Schon eine zweite Verwarnung erfolgt bloss ausnahmsweise unter Berücksichtigung besonderer Umstände (Urteil 2C_611/2013 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3; 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 4.3). Hier hat sich der Beschwerdeführer auch durch zweimalige Verwarnung nicht zu einer Respektierung der Rechtsordnung veranlasst gesehen; er hat die Folgen zu tragen und die Trennung von der Familie selber zu verantworten (vgl. Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.2).  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall