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[AZA 7] 
I 389/99 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 15. Dezember 2000 
 
in Sachen 
 
V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, St. Urbangasse 2, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1937 geborene V.________ ist seit einer am 18. März 1988 durchgeführten Wirbelsäulenoperation paraplegisch, weshalb die Invalidenversicherung Leistungen erbrachte. Um sein Einfamilienhaus rollstuhlgängig umzugestalten, liess er Ende 1988 verschiedene Liftvarianten durch die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen des Hochbauamtes des Kantons Zürich sowie den Architekten W.________ prüfen und im Jahre 1989 an der Nord-West-Fassade einen Liftschacht mit vier Stationen im Obergeschoss, im Erdgeschoss, auf der Höhe des Vorplatzes vor der Garage (zwischen Erd- und Untergeschoss) sowie im Untergeschoss an- und einen hydraulischen Vertikallift einbauen. Am 9. Mai 1990 ersuchte er die IV-Kommission des Kantons Zürich um Übernahme der Bau- und Liftkosten von Fr. 177'107. - sowie der jährlichen Wartungskosten von Fr. 1'680. -. Nach Einholung von Stellungnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 20. November 1991 und 16. Januar 1995 sprach ihm die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. März 1995 einen einmaligen Beitrag von Fr. 34'454. - an die Kosten für den Einbau eines im Sinne des von der Firma R.________ AG offerierten Treppen-Geländerliftes sowie einen jährlichen Zuschuss von Fr. 485. - für den Wartungsaufwand ab dem Jahre 1991 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingaben vom 27. April und 3. Juni 1995 stellte V.________ sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung des Verwaltungsaktes vom 2. März 1995, worauf die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Beizug einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 4. Dezember 1995 mit Verfügung vom 11. Dezember 1995 weitergehende Leistungen abwies. 
Im Sommer 1994 waren beim eingebauten Vertikal-Aussenlift nach einem Blitzeinschlag Störungen in der Steuerung aufgetreten und ab Oktober 1994 fiel diese ganz aus. Da die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich ihre Leistungspflicht für diesen Schaden ablehnte, stellte V.________ am 13. Januar 1995 bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Übernahme der Reparaturkosten von Fr. 47'200. - gemäss Offerte der Firma S.________ AG vom 13. Oktober 1994. Nach Beizug eines Abklärungsberichtes des SAHB Hilfsmittelzentrums Brüttisellen vom 22. Mai 1995 lehnte die IV-Stelle auch dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 1996 ab. 
 
B.- V.________ liess sowohl gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Dezember 1995 als auch gegen den Verwaltungsakt vom 31. Januar 1996 Beschwerde führen und beantragen, es seien ihm die Kosten für den Einbau eines Vertikal-Aussenliftes von Fr. 179'242. - nebst Zins zu 5 % seit 26. November 1990 sowie diejenigen für die Reparatur des Liftes von Fr. 47'200. -- zu erstatten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und holte von Architekt W.________ einen Bericht vom 2. Februar 1999 bezüglich der Kosten ein, die beim Einbau eines Hänge-Treppenliftes entstanden wären. Mit Entscheid vom 18. Mai 1999 hob das Gericht die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Dezember 1995 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer neuen Verfügung nach Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurück. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern, fordert indes Verzugszins zu 6 % seit 26. November 1990, eventualiter seit 16. Januar 1995. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze über die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen) sowie die Kognition des Sozialversicherungsrichters im nachfolgenden Beschwerdeverfahren, falls die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und erneut einen ablehnenden Sachentscheid fällt, zutreffend dargelegt (BGE 119 V 183 f. Erw. 3a, 117 V 12 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). Darauf kann verwiesen werden. Richtig ist zudem die Wiedergabe der Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich bestehend in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI), worunter insbesondere Hebebühnen und Treppenlifts sowie die Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich fallen, soweit damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich (Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung) bzw. sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird (Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung). Gleiches gilt sodann für die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu dem von der Rechtsprechung entwickelten und in Art. 2 Abs. 5 HVI verankerten Rechtsgrundsatz der Austauschbefugnis (BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b, 107 V 89; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). 
 
b) Anwendung findet vorliegend ferner Art. 21bis Abs. 1 IVG, wonach die Invalidenversicherung dem Versicherten Amortisationsbeiträge gewähren kann, wenn er ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch hat, auf eigene Kosten angeschafft hat. Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen (Art. 21bis Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationskompetenz, welche der Bundesrat in Art. 14 lit. a IVV an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert hat, wurden durch dieses in Art. 8 HVI Ausführungsbestimmungen zu Art. 21bis IVG erlassen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI hat ein Versicherter, der ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber anschafft, Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären. 
Das mit dieser Bestimmung eingeführte System der Kostenvergütung als Abgabeform für vom Versicherten selbst angeschaffte Hilfsmittel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher entschieden, dass für den Kostenvergütungsanspruch des Versicherten entscheidend ist, ob das von ihm beanspruchte Hilfsmittel zufolge Invalidität notwendig und seine Ausführung einfach und zweckmässig ist (Art. 2 Abs. 4 HVI). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Invalidenversicherung die vollen Kosten des Hilfsmittels zu übernehmen. Dient das verlangte Hilfsmittel teilweise invaliditätsfremden Zwecken oder ist es mit unverhältnismässigen Kosten verbunden, kann die Invalidenversicherung die Leistung nach Massgabe der Kosten für ein vom Versicherten wegen der Invalidität benötigten, einfach und zweckmässig beschaffenen Hilfsmittel herabsetzen. Die Verwaltung kann erforderlichenfalls einen Abzug vornehmen, welcher mehr als 10 oder 20 % der Kosten des verlangten Hilfsmittels ausmacht. Dagegen darf die Invalidenversicherung ihre Leistungen nicht von vornherein auf einen blossen Kostenbeitrag beschränken. Nur in diesem Sinne kann das vom Eidgenössischen Departement des Innern in der Hilfsmittelliste gemäss HVI-Anhang eingeführte System von Kostenbeiträgen der Invalidenversicherung als gesetzmässig betrachtet werden. Geldleistungen anstelle einer Abgabe zu Eigentum oder einer leihweisen Abgabe des Hilfsmittels sind nämlich weder in Art. 21 IVG noch in Art. 21bis IVG ausdrücklich vorgesehen (BGE 123 V 19 Erw. 3, 114 V 93 Erw. 3a). 
 
2.- a)In der Liste des HVI-Anhanges ist lediglich die Erstellung eines Treppenliftes (Ziff. 13.05*), nicht aber diejenige eines Vertikal-Aussenliftes aufgeführt. Im Rahmen der Austauschbefugnis kommt demnach grundsätzlich nur die Übernahme der Kosten für einen Treppenlift in Frage, sofern ein solcher kostengünstiger hätte erstellt werden können als der tatsächlich an- und eingebaute Vertikal-Aussenlift. Diesfalls läge im Rahmen der Austauschbefugnis der Regelfall zweier unterschiedlicher, von ihrer Funktion her aber austauschbarer Versicherungsleistungen vor. Die Austauschbefugnis ist aber auch auf den umgekehrten Fall anwendbar, in welchem das vom Versicherten selbst angeschaffte Hilfsmittel kostengünstiger beschafft oder erstellt werden konnte als das funktionell gleichartige Hilfsmittel, auf das er einen gesetzlichen Anspruch hat (vgl. Art. 2 Abs. 5 HVI). Denn auch bei dieser Sachlage hat die Austauschbefugnis keine Mehr- sondern eine Minderbelastung der Versicherung zur Folge, was eine aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz fliessende Schranke dieser Rechtsfigur darstellt (Meyer- Blaser, a.a.O., S. 89). Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf Vergütung der vollen Kosten des von ihm an- und eingebauten Vertikal-Aussenliftes, sofern der Einbau eines einfachen und zweckmässigen Treppenliftes im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang teurer zu stehen gekommen wäre. 
 
b) aa) Der Beschwerdeführer hat einen Vertikal-Aussenlift mit vier Stationen anbringen lassen, mit welchem ausser dem Zugang zum Obergeschoss (mit Schlaf- und Badezimmer), zum Erdgeschoss (mit Wohnzimmer und Küche) und dem Ausgang auf den Garagenvorplatz (zwischen Erd- und Untergeschoss) auch der Zugang zum Untergeschoss (mit Keller, Heiz- und Waschraum) rollstuhlgängig gemacht wurde. 
Vorinstanz und Verwaltung sind der Auffassung, zur Überwindung des Arbeitsweges sei der Beschwerdeführer nicht auf einen Zugang zum Untergeschoss angewiesen, weshalb ihm nur ein Anspruch auf Kostenvergütung für einen Treppenlift vom Obergeschoss bis auf die Höhe des Vorplatzes vor der Garage (zwischen Erd- und Untergeschoss) zustehe. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, seine "Arbeit" könne entweder in einer Erwerbstätigkeit oder in der selbstständigen Führung des Haushaltes bestehen. Bei letzterer sei er darauf angewiesen, ins Untergeschoss, namentlich in den Heizungsraum, gelangen zu können. 
 
bb) Der gesetzliche Hilfsmittelanspruch gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang (in der seit 1. Januar 1993 gültigen Fassung) umfasst nur einen Treppenlift und die Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen entweder zur "Überwindung des Arbeitsweges" (oder des Weges zur Ausbildungs- oder Schulungsstätte) oder für die "Tätigkeit im Aufgabenbereich". Mit den beiden alternativen Begriffen "Überwindung des Arbeitsweges" und "Tätigkeit im Aufgabenbereich" wird auf den für Erwerbstätige massgebenden Invaliditätsbegriff gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG einerseits und auf denjenigen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 5 IVG anderseits Bezug genommen. Nichterwerbstätige gelten aber nach vollendetem 20. Altersjahr nur als invalid, soweit sie behindert sind, sich in ihrem bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 1 IVV). Invalidenversicherungsrechtlich relevante Aufgabenbereiche von Nichterwerbstätigen sind lediglich die Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder und die Tätigkeit von Klosterinsassen im Rahmen der klösterlichen Gemeinschaft (Art. 27 Abs. 2 IVV; zum Anspruch einer im Haushalt tätigen Versicherten auf einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI-Anhang: nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 30. November 1995, I 118/95). Die genannten Tätigkeiten fallen für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau den Haushalt besorgt, ausser Betracht. Sein Hilfsmittelanspruch bezweckt ausschliesslich die Überwindung des Arbeitsweges zwecks Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Hiefür ist er nicht auf einen Zugang zum Untergeschoss mit Keller, Heizungs- und Waschraum angewiesen. Demgemäss hat er lediglich Anspruch auf einen Lift, mit welchem er vom Obergeschoss ins Erdgeschoss sowie auf den zwischen Erd- und Untergeschoss liegenden Garagenvorplatz gelangen kann. 
 
c) aa) IV-Stelle und und Bundesamt für Sozialversicherung haben den mit rechtskräftiger Verfügung vom 2. März 1995 zugesprochenen Kostenbeitrag von Fr. 34'454. - nach Massgabe des von der Firma R.________ AG am 4. Juni 1988 offerierten Treppen-Geländerliftes ermittelt, dabei aber die Kosten für die hiefür erforderliche Beseitigung der vorhandenen baulichen Hindernisse sowie der notwendigen baulichen Anpassungen (u.a. Einbau einer Stahlkonstruktion) ausser Acht gelassen, welche Architekt W.________ in seiner Kostenschätzung vom 29. September 1988 auf insgesamt Fr. 175'000. - bis Fr. 180'000. - bezifferte. Ausserdem wurde übersehen, dass der Rollstuhl des Beschwerdeführers mit 66 cm für einen Treppen-Geländerlift um 6 cm zu breit ist. Ein solcher hätte daher für ihn ein unbrauchbares Hilfsmittel dargestellt. Die IV-Stelle hat somit den Kostenvergütungsanspruch für den vom Beschwerdeführer eingebauten Vertikal-Aussenlift in ihrer Verfügung vom 2. März 1995 gestützt auf die unrichtige Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 16. Januar 1995 zweifellos nicht rechtskonform beurteilt. 
 
bb) Das kantonale Gericht hat demgegenüber entschieden, der Kostenvergütungsanspruch des Beschwerdeführers sei im Lichte der Offerte der Firma H.________ AG vom 12. Oktober 1990 für einen Hängebahn-Treppenlift zu eruieren. Indessen sei unklar, ob mit diesem Angebot lediglich die Überwindung der "Strecke" zwischen Obergeschoss und Niveau des Garagenvorplatzes (zwischen Erd- und Untergeschoss) berücksichtigt worden sei, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen werden müsse. 
Ausweislich der Akten hatte die Firma H.________ AG einen Hängebahn-Treppenlift ohne Ausstiegsstation auf dem Niveau des Garagenvorplatzes offeriert. Dies wurde durch den Architekten W.________ in einem nicht datierten Bericht ("Vergleich von Beförderungsanlagen für Personen mit Rollstuhl") aus dem Jahre 1990 klar festgehalten. Die Kosten für den Einbau eines Hängebahnliftes mit drei Stationen im Ober-, im Erd- und im Untergeschoss schätzte er auf Fr. 155'000. - bis Fr. 165'000. -. Zwar enthielt diese Schätzung auch die Kosten für die Hängebahn vom Erd- ins Untergeschoss sowie die Baukosten für die Erstellung einer Station im Untergeschoss. Welcher Kostenanteil auf diese nicht invaliditätsbedingte Erschliessung entfallen wäre, geht hingegen aus den Akten nicht hervor, kann aber aus folgenden Gründen offen bleiben. 
Der Einbau eines Hängebahn-Treppenliftes lediglich vom Ober- ins Erdgeschoss hätte ebenfalls den Einbau einer Stahl- als Jochkonstruktion bedingt, weil einerseits die Qualität der vorhandenen Holzbalken den statischen Anforderungen nicht genügte (Kostenschätzungsbericht des Architekten W.________ vom 29. September 1988), und anderseits ein Hängebahn-Treppenlift weder im Ober- noch im Erdgeschoss hätte parkiert werden können (Bericht des Architekten W.________ vom 2. Februar 1999). Zudem wäre beim Einbau eines Hängebahn-Treppenliftes die Erstellung eines zweiten Treppen-Aussenliftes für die Überwindung des Niveauunterschiedes zwischen Erdgeschoss und Garagenvorplatz notwendig gewesen. Denn die bestehende Treppe vor dem Hauseingang im Erdgeschoss wies kein ausreichend grosses Podest mit Vordach auf, so dass die Erschliessung des Hauseinganges mittels Montage eines Treppenliftes auf der vorhandenen Hauseingangstreppe gar nicht möglich gewesen wäre. Diese hätte vielmehr abgebrochen und eine neue Treppe mit ausreichendem Podest und Vordach erstellt werden müssen (Kostenschätzungsbericht des Architekten W.________ vom 29. September 1988). 
 
cc) Aus der Bauabrechnung des Architekten W.________ vom 5. März 1990 geht hervor, dass der An- und Einbau eines Vertikal-Aussenliftes vom Ober- bis ins Untergeschoss inklusive aller hiefür erforderlichen baulichen Änderungen und Anpassungen auf insgesamt Fr. 171'654. 95 zu stehen kam. Die Kosten eines entsprechenden Hängebahn-Treppenliftes hatte dieser vorgängig approximativ auf Fr. 175'000. - bis Fr. 185'000. - geschätzt, somit höher als die tatsächlichen Kosten des eingebauten Vertikal-Aussenliftes. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass ein Hängebahn-Treppenlift für die Überwindung der anspruchsberechtigten Niveauunterschiede zwischen Obergeschoss und Garagenvorplatz zu geringeren Kosten hätte erstellt werden können als ein vergleichbarer Vertikal-Aussenlift mit drei Stationen im Ober- und Erdgeschoss sowie auf der Höhe des Garagenvorplatzes. Denn zum einen hätte der Liftschacht für einen solchen Vertikal-Aussenlift gleichwohl bis ungefähr auf die Höhe des Untergeschosses erstellt werden müssen, da der effektiv erstellte Liftschacht ebenfalls eine Unterfangung des Untergeschoss- Niveaus um 131 cm erforderte hätte. Zum anderen wäre bei der Montage eines Hängebahn-Treppenliftes nebst dem Einbau einer Stahlkonstruktion, welche ein Parkieren des Liftes im Erdgeschoss ermöglicht hätte, auch noch die Erstellung einer neuen Aussentreppe mit Podest, Vordach und separatem Treppenlift für die Überwindung des Niveauunterschiedes zwischen Erdgeschoss und Garagenvorplatz erforderlich gewesen. Alles in allem hätte der Einbau eines Hängebahn-Treppenliftes im Hausinnern sowie eines Treppenliftes vom Garagenvorplatz zum Hauseingang zweifellos zu höheren Kosten geführt als die Erstellung des vom Beschwerdeführer realisierten, aber mit lediglich drei Stationen im Ober-, im Erdgeschoss und auf Garagenvorplatz-Niveau versehenen Vertikal-Aussenliftes. 
 
dd) Auf Grund seiner Austauschbefugnis (vgl. Erw. 2a hievor) hat der Beschwerdeführer demzufolge Anspruch auf Vergütung der Kosten des eingebauten Vertikal-Aussenliftes mit den drei erwähnten Stationen. Diese Kosten - und nicht, wie von der Vorinstanz angeordnet, die Kosten eines entsprechenden Hängebahn-Treppenliftes - sind von der IV-Stelle zu ermitteln. Die Verwaltung wird hiezu von Architekt W.________ einen Bericht zur Frage einzuholen haben, welche Minderkosten, ausgehend von den effektiven Baukosten von Fr. 171'654. 95, resultiert hätten, wenn für den eingebauten Vertikal-Aussenlift bloss drei Stationen im Ober- und Erdgeschoss sowie auf der Höhe des Garagenvorplatzes realisiert worden wären. Diese Minderkosten werden entweder ziffernmässig oder aber in Form eines geschätzten prozentualen Abzuges von den effektiven Baukosten für die invaliditätsfremden Zwecken dienende Liftstation im Untergeschoss zu berechnen sein. 
 
d) aa) Nach der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung von Ziff. 13.05* HVI-Anhang bildete die "Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit" Anspruchsvoraussetzung für Kostenbeiträge an Treppenlifte. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Operation im Jahre 1988 erstmals 1991 ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt hat. IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung haben daher für die Jahre 1989 und 1990 die vergütungsberechtigten Kosten des Lifteinbaues nach Massgabe einer Amortisationsdauer von 10 Jahren um 20 % gekürzt. Das kantonale Gericht hat diesen Abzug, ausgehend von einer Amortisationsdauer von 30 Jahren, auf 6,7 % reduziert. 
 
bb) Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Austauschbefugnis Anspruch auf Vergütung der Kosten eines Vertikal-Aussenliftes zur Überwindung der Niveauunterschiede zwischen Garagenvorplatz und Obergeschoss seines Einfamilienhauses hat. Bei einer solchen Liftanlage, welche einen festen Bestandteil des Einfamilienhaus bildet, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Amortisationsdauer von 30 Jahren auszugehen, wie sie auch für andere, im HVI-Anhang vorgesehene bauliche Änderungen massgebend ist (so z.B. für bauliche Änderungen gemäss Ziff. 14.01 HVI-Anhang). Das kantonale Gericht hat jedoch übersehen, dass der vom Beschwerdeführer realisierte Vertikal-Aussenlift in den Monaten März bis August 1989 erstellt wurde. Von den effektiven Baukosten hat der Beschwerdeführer zufolge verspäteter Fakturierung erst mit der Bauabrechnung des Architekten W.________ vom 5. März 1990 Kenntnis erlangt. Sein Anspruch auf Kostenvergütung ist daher frühestens im März 1990 entstanden. Eine Kürzung dieses Anspruches zufolge Fehlens der bis zum 31. Dezember 1990 nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzung der existenzsichernden Tätigkeit darf daher nur pro rata temporis für die neun Monate April bis Dezember 1990 erfolgen, was bei einer massgebenden Amortisationsdauer von 30 Jahren einem Kürzungsprozentsatzvon2, 5%entspricht(100 : 30 x 0,75). 
 
e) aa) Das kantonale Gericht hat ferner entschieden, dass die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstellung des Vertikal-Aussenlifts von der Pro Infirmis und vom Schweizerischen "Beobachter" à fonds perdu ausbezahlten Beträge von Fr. 20'000. - und Fr. 10'000. - auf dessen Kostenvergütungsanspruch anzurechnen sei, weil er diese in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht "erhältlich" gemacht habe. Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigepflichtet werden. 
 
bb) Die Vorinstanz übersieht, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht nur dort zur Anwendung gelangen kann, wo der Eintritt der Leistungspflicht eines Sozialversicherers oder deren Andauern durch das Verhalten des Versicherten beeinflussbar ist (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. , Bern 1997, S. 56 f. Rz 26 ff.; ders. , Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 412). Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit der Annahme der beiden Drittleistungen die Höhe seines invaliditätsbedingten Schadens und damit die Pflicht der Invalidenversicherung zur Abgabe von Hilfsmitteln in keiner Weise beeinflusst hat. Die Rechtsfigur der Schadenminderungspflicht kann daher keinen Rechtsgrund für die Anrechnung der beiden Zuwendungen abgeben. Abgesehen davon handelte es sich dabei um ohne Rechtspflicht freiwillig geleistete Beiträge, die den Beschwerdeführer nicht bereichert haben. Insgesamt hatte dieser nämlich im Zusammenhang mit dem Lifteinbau Umbaukosten von Fr. 206'240. 75 zu tragen. Darüber hinaus war sein paraplegischer Gesundheitsschaden zweifellos Ursache weiterer, nicht versicherter und ungedeckter Kosten. Die in Art. 52 IVG zwecks Verhinderung von Versicherungsgewinnen statuierte Subrogation der Invalidenversicherung gegenüber haftpflichtigen Dritten oder privaten Versicherern kann daher ebenfalls nicht Platz greifen. Die beiden Drittleistungen von Fr. 30'000. - stehen dem Beschwerdeführer vielmehr uneingeschränkt zu, so dass der angefochtene kantonale Entscheid insoweit aufzuheben ist. 
 
f) Wird der Kostenvergütungsanspruch des Beschwerdeführers für den von ihm selbst eingebauten Vertikal-Aussenlift in der vorstehend dargelegten Weise ermittelt, umfasst er lediglich die Anschaffungskosten für dieses Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung sowie im invaliditätsmässig notwendigen Umfang (Überwindung des Arbeitsweges vom Obergeschoss bis auf die Höhe des Garagenvorplatzes). Es kann daher weder von der Vergütung eines selbst angeschafften Hilfsmittels zu invaliditätsfremden Zwecken noch von unverhältnismässig hohen Kosten eines solchen gesprochen werden (vgl. Erw. 1b hievor). Eine zusätzliche Kürzung des Kostenvergütungsanspruches aus Gründen der Verhältnismässigkeit fällt somit ebenfalls ausser Betracht. 
 
3.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 3 HVI (in der auf den 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung) leistet die Invalidenversicherung an die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln einen jährlichen Beitrag bis zur Hälfte des monatlichen Mindestbetrages der ordentlichen einfachen Altersrente. Mit Verordnungsnovelle vom 6. November 1998, welche am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass der jährliche Beitrag an die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln durch das Bundesamt für Sozialversicherung festgelegt wird. Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) hat das Bundesamt für Sozialversicherung auch in der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung keine Limiten für die jährlichen Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten von Liftanlagen festgesetzt (vgl. Anhang 1 KHMI). Wäre dies der Fall, würde sich wie beim Hilfsmittelanspruch als solchem (BGE 123 V 18 ff., 114 V 90 ff.) sowie beim Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI (BGE 113 V 271 f. Erw. 3c, 109 V 21 f. Erw. 4b) die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht für den einen wie für den anderen Fall bejahte Frage stellen, ob die Beschränkung der Unterhalts- und Betriebskostenvergütung für eine notwendige, einfache und zweckmässige Liftanlage auf einen blossen Kostenbeitrag und damit die Überwälzung eines Selbstbehaltes auf den Versicherten nicht eine Gesetzes- und Verordnungswidrigkeit darstellte. Dies wäre aus den in den erwähnten Präjudizien genannten Gründen auch für den Anspruch auf Ersatz der 
Unterhalts- und Betriebskosten einer Liftanlage zu bejahen. 
 
b) Das kantonale Gericht hat die Sache - letztinstanzlich unangefochten - zur Ermittlung der Kosten eines "Serviceabonnements" für einen Hängebahn-Treppenlift an die IV-Stelle zurückgewiesen. Der Anspruch auf Ersatz der Wartungskosten hängt eng mit demjenigen auf Kostenvergütung für die eingebaute Liftanlage als solche sowie dem Anspruch auf Ersatz der im Jahre 1994 notwendig gewordenen Reparaturkosten zusammen, welche den Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bilden. Da der unbeanstandete, die Wartungskosten betreffende Punkt somit in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (Art. 132 lit. c OG), erweist sich die Beurteilung des Anspruchs auf Ersatz der Wartungskosten im vorliegenden Verfahren als zulässig (BGE 117 V 295 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
c)Der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - infolge seiner Austauschbefugnis Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm realisierten Vertikal-Aussenliftes, soweit damit die Niveauunterschiede zwischen Garagenvorplatz und Obergeschoss rollstuhlgängig gemacht wurden. Demzufolge erstreckt sich auch sein Anspruch auf Ersatz der Wartungskosten grundsätzlich auf den diese Bereiche betreffenden, effektiv eingebauten Vertikal-Aussenlift. Diese - und nicht, wie vom kantonalen Gericht angeordnet, die Kosten für die Wartung eines Hängebahn-Treppenliftes - sind von der Verwaltung ab dem Jahre 1993 abzuklären. Für die Jahre 1993 bis 1998 ist der Wartungskostenersatzanspruch entsprechend der für diese Jahre gültigen gesetzlichen Regelung auf die Hälfte des jeweiligen monatlichen Mindestbetrages der ordentlichen einfachen Altersrente beschränkt. Ab dem 1. Januar 1999 sind dem Beschwerdeführer gestützt auf die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Rechtsänderung die vollen Wartungskosten zu ersetzen, wobei die IV-Stelle noch zu ermitteln haben wird, welche Wartungskosten der eingebaute Vertikal-Aussenlift mit lediglich drei Stationen im Ober- und Erdgeschoss sowie auf der Höhe des Garagenvorplatzes verursacht hätte. Lediglich in diesem Umfang hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1999 Anspruch auf vollen Ersatz der Wartungskosten für die von ihm eingebaute Liftanlage. 
 
4.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten, wenn ein von ihr abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung bedarf, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Die Rechtsprechung hat den in dieser Bestimmung statuierten Reparaturkostenanspruch dahingehend konkretisiert, dass eine blosse Kostenbeteiligung mit Überbindung eines Selbstbehaltes auf den Versicherten für die Kosten der Reparatur eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels, das der Versicherte ausschliesslich für die Eingliederung benötigt und ohne Invalidität nicht angeschafft hätte, unzulässig ist (BGE 113 V 272 Erw. 3c, 109 V 22 Erw. 4b). Dies gilt auch für vom Versicherten selbst angeschaffte Hilfsmittel (Art. 8 Abs. 1 HVI). Nicht zu übernehmen hat die Invalidenversicherung aber Reparaturkosten, welche darauf zurückzuführen sind, dass ein Versicherter eine besonders störungsanfällige oder teure Ausführung eines Hilfsmittels gewählt hat, oder wo das Hilfsmittel amortisiert ist und sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde (BGE 113 V 272 Erw. 3c). 
 
b) aa) IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung haben die Übernahme der Kosten der Reparatur der Steuerung des Vertikal-Aussenliftes abgelehnt, weil damit ein besonders teures Hilfsmittel angeschafft worden sei. Die Vorinstanz hat diese Rechtsauffassung zu Recht verworfen, da - wie dargelegt (Erw. 2c/cc hievor) - der Einbau eines Vertikal-Aussenliftes kostengünstiger ausfiel, als es der technisch ebenfalls realisierbare Einbau eines Hängebahn- Treppenliftes und die dabei notwendige Montage eines Treppenliftes auf der neu zu erstellenden Hauseingangstreppe gewesen wäre. Das kantonale Gericht hat einen Reparaturkostenanspruch dennoch mit der Begründung verneint, bei dem vom Beschwerdeführer eingebauten, hydraulisch betriebenen "Personenlift" handle es sich im Vergleich zu einem Treppenlift um ein komplizierteres und störungsanfälligeres Hilfsmittel. Diesen Schluss hat die Vorinstanz aus der Angabe des Beschwerdeführers gegenüber dem Experten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich gezogen, wonach die Funktionssicherheit der Liftanlage bereits vor dem Blitzeinschlag im Sommer 1994 zu wünschen übrig gelassen habe. Die besondere Störanfälligkeit des eingebauten Vertikal- Aussenliftes ergebe sich überdies - so die Vorinstanz im Weiteren - daraus, dass bei dieser Liftanlage ein vierteljährlicher Wartungsdienst durchgeführt werden müsse. 
 
bb)Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Vertikal-Aussenlift in der Ausführung wie er durch den Beschwerdeführer eingebaut wurde, aus technischen Gründen generell störungsgeneigter wäre als ein Hängebahn- Treppenlift. Zum einen bleiben sowohl die Ursache als auch die Art der vom Beschwerdeführer bereits vor dem Blitzeinschlag im Sommer 1994 beklagten Funktionsstörungen unklar. Namentlich ist ungewiss, ob sie auf einen konstruktiv-technischen Mangel der Liftanlage als solche oder auf Bedienungs- oder Wartungsfehler zurückzuführen waren. Zum anderen kann aus der Notwendigkeit von vierteljährlichen Wartungsintervallen ebenfalls nicht auf eine besondere Störanfälligkeit des eingebauten Aufzugssystems geschlossen werden. Denn die Wartung einer Liftanlage hat in erster Linie die Sicherheit ihres Betriebes zu gewährleisten; nur mittelbar sollen damit auch Funktionsstörungen verhindert werden. 
 
Es ist demzufolge nicht haltbar, den vom Beschwerdeführer eingebauten Vertikal-Aussenlift als besonders störanfällig zu qualifizieren und gestützt darauf einen Reparaturkostenanspruch abzulehnen. 
 
cc)Bei den Akten befindet sich lediglich eine Offerte der Firma S.________ AG vom 13. Oktober 1994, mit welcher der Ersatz der defekten Steuerung und die Überholung der Hydraulik inklusive Ersatz des Steuerventilblocks zum Preise von Fr. 47'200. - angeboten wurde. Zu welchen effektiven Kosten die Steuerung des Vertikal-Aussenliftes im Jahre 1994 tatsächlich repariert worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Die Streitsache ist daher auch zur Ermittlung der effektiven im Jahre 1994 angefallenen Reparaturkosten und neuer Verfügung über den Reparaturkostenanspruch an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
 
5.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner beantragt, es sei auf dem Kostenvergütungsanspruch für den eingebauten Vertikal-Aussenlift Verzugszins von 6 % ab 26. November 1990, eventuell ab 16. Januar 1995 zuzusprechen. 
 
Das Vorbringen gründet im Wesentlichen auf dem Argument, die schleppende Behandlung des am 16. August (recte: 9. Mai) 1990 eingereichten Kostenvergütungsanspruchs, welche erst am 2. März 1995 durch Erlass einer Verfügung beendet wurde, sei auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten von IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung zurückzuführen. Da indes bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Dezember 1995 sowie die Verfügung betreffend Reparaturkosten vom 31. Januar 1996 Anfechtungsobjekte bildeten, fehlt es bezüglich der Länge des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens und damit mit Blick auf die Verzugszinspflicht sowohl im kantonalen wie auch im letztinstanzlichen Verfahren an einem Anfechtungsgegenstand, zumal auch eine Tatbestandsgesamtheit im Sinne eines Sachzusammenhanges zu verneinen ist. Auf das Begehren ist demgemäss nicht einzutreten, wobei bereits durch die Vorinstanz dergestalt zu verfahren gewesen wäre. 
 
6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 1999 und die Verwaltungsverfügungen vom 11. Dezember 1995 und 31. Januar 1996 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 15. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: