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«AZA 7» 
U 205/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2000 
 
in Sachen 
E.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Heinz Steidel, Rathausgasse 9, Aarau, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1942 geborene E.________ arbeitete als Kunstschlosser und Geschäftsführer bei der Firma X.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 2. Februar 1995 musste er wegen eines Fehltritts von einer Hebebühne springen und zog sich dabei eine Distorsion im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie eine Zerrung der OB-Muskulatur zu. Die SUVA, welche ihre Haftung anerkannte, kam für die Folgen dieses Berufsunfalles auf und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 
 
Am 11. August 1995 verspürte er beim Anheben einer rund 40 kg schweren Marmorplatte einen starken Schmerz im mittleren Rückenbereich. Der konsultierte Hausarzt, Dr. med. R.________, prakt. Arzt, diagnostizierte eine Keilfraktur des neunten Brustwirbelkörpers (Arztzeugnis UVG vom 19. Oktober 1995). In der Folgezeit gänzlich arbeitsunfähig, unterzog sich der Versicherte im Rahmen der Heilbehandlung vom 26. März bis 23. April 1996 einer stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________. Gestützt auf deren Bericht vom 7. Mai 1996, ein Gutachten des Dr. med. A.________, Chefarzt der Rheuma- und Rehabilitationsklinik, vom 3. März 1997 sowie den Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie von der Unfallabteilung der SUVA (vom 2. Juni 1997), sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Verfügung vom 12. Januar 1998). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 11. März 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte unter anderem Arbeitsunfähigkeitsatteste des Dr. A.________ vom 27. Juli und 26. Oktober 1998 sowie einen Bericht des Dr. H.________, Röntgeninstitut Z.________ (vom 21. August 1998), einreichen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung ergänzender Auskünfte des Dr. M.________ vom 4. Januar 1999 ab (Entscheid vom 24. März 1999). 
 
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Wesentlichen die Zusprechung einer "vollen IV-Rente" beantragen. 
Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG), die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 109 V 29; AHI 1998 S. 291) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den für die richterliche Beurteilung eines Falles praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a und 251 Erw. 2c; RKUV 1999 Nr. U 334 S. 205 Erw. 3) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die von der Vorinstanz angeführten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 108 Abs. 1 lit. c UVG) für den Beweiswert eines Arztberichtes massgebenden Gesichtspunkte (BGE 107 V 175; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f.; vgl. ferner BGE 119 V 346 Erw. 4c und Meyer-Blaser, in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. Bern 1994, S. 25) sowie der Hinweis, dass für die Invaliditätsbemessung nicht die medizinischtheoretische Schätzung, wie sie der Arzt aufgrund medizinischer Erfahrungswerte in vergleichbaren Fällen vornimmt, entscheidend ist, sondern die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (BGE 105 V 207 f., 98 V 173; ZAK 1980 S. 597, 1970 S. 291). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte des Dr. med. M.________ vom 2. Juni 1997 und 4. Januar 1999, zutreffend dargelegt und begründet, dass es dem im Wesentlichen an einer schweren Osteochondrose und Spondylose L4/L5, an einem Zustand nach Kompression-Keilbruch der Oberkante von BWK9 mit residueller Keilform 10o und lokalen Restbeschwerden leidenden Beschwerdeführer, bei dem auch ein Verdacht auf ein leichtes Impingement-Syndrom der rechten Schulter diagnostiziert ist, mit Blick auf die somatischen Unfallfolgen möglich und zumutbar wäre, vollzeitig einer wechselbelastenden Arbeit ohne Zwangshaltung des Rückens, welche nicht mit regelmässigem Heben von schweren Lasten verbunden wäre, nachzugehen. Mit einer solchen leidensangepassten Tätigkeit könnte er zwei Drittel des Einkommens erzielen, welches er ohne Gesundheitsschaden als Kunstschlosser verdienen würde. Unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes sind die in der Dokumentation der Beschwerdegegnerin über die Arbeitsplätze (DAP) aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten durchaus realistisch. 
 
b) Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere erübrigen sich Aktenergänzungen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 8. Februar 2000; I 362/99). Es trifft zwar zu, dass im Bericht des Dr. H.________ vom Röntgeninstitut Z.________ vom 21. August 1998 von einer Fraktur des achten Brustwirbelkörpers die Rede ist. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Verschrieb, nachdem der Arzt in einem früheren Bericht (vom 25. Oktober 1995) selber noch von einer BWK9-Fraktur ausgegangen und auch in sämtlichen übrigen medizinischen Unterlagen stets und von allem Anfang an eine Fraktur des neunten Brustwirbelkörpers diagnostiziert worden war (vgl. unter anderem Berichte der Dres. med. R.________ vom 19. Oktober 1995, C.________ vom Medizinisch-Radiologischen Institut D.________ vom 6. Oktober 1995, L.________, Leitender Arzt an der Rheuma- und Rehabilitationsklinik vom 18. Dezember 1995 und A.________ vom 3. März 1997). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus dem behaupteten Dauerschmerz, da die Unfallversicherung nicht für sämtliche körperliche Beeinträchtigungen einzustehen hat, sondern nur für solche, die mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sind (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen). Dr. A.________ hatte denn auch die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht allein mit einem Unfallgeschehen, sondern mit Unfall und Krankheit zusammen begründet (vgl. Atteste vom 27. Juli und 26. Oktober 1998). Im Übrigen kann auf die einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht etwas beizufügen hat. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. Dezember 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: