Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.189/2003 /dxc 
 
Urteil vom 15. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christoph M. Bertisch, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Auferlegung der Kosten, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 13. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ fuhr am Abend des 30. September 1999 mit seinem vollbeladenen Sattelschlepper (Marke: Iveco) von Steffisburg nach Oberglatt. Am 1. Oktober 1999 wollte er mit der Abladetour in Buchs/ZH beginnen. Nachdem er am Morgen des 1. Oktober 1999 bemerkt hatte, dass die Fahrzeugbeleuchtung nicht funktionierte, fuhr er zur Iveco Garage in Kloten. Dort wurde u.a. festgestellt, dass beim Lichtschalter auf der linken Seite des Armaturenbrettes ein Kabelbrand stattgefunden habe. In der Folge wurden das Kabel und der Lichtschalter ersetzt. Die Reparaturen dauerten bis ca. 11.00 Uhr. Nachher fuhr X.________ weiter. Um ca. 16.30 Uhr, als er sich auf der Autobahn A13 befand, geriet das Fahrzeug in Brand, worauf er dieses bei der Einfahrt Maienfeld anhielt. Ein vorbeifahrender Lastwagenlenker alarmierte die Polizei. Trotz Eingreifens der Feuerwehr brannte das Zugfahrzeug vollständig aus. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eröffnete am 29. März 2001 gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Brandstiftung (Art. 221 StGB), des versuchten Versicherungsbetruges (Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB) und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 SVG). Mit Verfügung vom 24. September 2002 stellte sie die Untersuchung ein. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von insgesamt Fr. 1'686.-- auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten. Dieser erhob gegen die Einstellungsverfügung, soweit sie die Kostenauflage betraf, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 13. November 2002 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht des Kantons Graubünden stellen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt, indem es den Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft geschützt habe. 
1.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO) können bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). 
 
Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 9 BV (unter der Geltung der früheren Bundesverfassung Art. 4 aBV) Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f., zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen). 
1.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, nach Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) müssten Fahrzeuge so unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden könnten und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt würden. Bezüglich des Fahrzeugs des Beschwerdeführers habe der Mechaniker in der Garage in Kloten am Morgen des 1. Oktober 1999 festgestellt, dass wegen zu hoher Absicherungen im elektrischen Bereich der gesamte Kabelstrang angeschmort gewesen sei und hätte ersetzt werden müssen. Eine solche Reparatur hätte das Ausbauen des Armaturenbrettes vorausgesetzt und längere Zeit in Anspruch genommen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, weil er Terminlieferungen zu verteilen gehabt habe. Er habe die Wartung seines später ausgebrannten Fahrzeuges vernachlässigt und aus Zeitgründen eine umfassende, aber notwendige Überprüfung sämtlicher Kabel durch die Spezialisten abgelehnt. Damit habe der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die Verhaltensnorm von Art. 29 SVG verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Es rechtfertige sich deshalb, ihm die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen. Das Kantonsgericht erachtete diese Auffassung als zutreffend. 
1.3 Wie dargelegt wurde, verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Die Überlegungen, mit denen das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid die Kostenauflage geschützt hat, enthalten weder direkt noch indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld. Es ist auch hier ausdrücklich festzuhalten, dass strafrechtlich gegen den Beschwerdeführer keinerlei Schuldvorwurf erhoben wird. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung erweist sich als unbegründet. 
1.4 Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand verkehren, und sie müssen so unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, nach den Aussagen des Werkstattchefs der Iveco Garage in Kloten habe sich die Elektrik des Fahrzeugs des Beschwerdeführers am Morgen des 1. Oktober 1999 in katastrophalem Zustand befunden. Auch nach den Angaben des Mechanikers, welcher am 1. Oktober 1999 den Sattelschlepper des Beschwerdeführers repariert habe, sei das Fahrzeug in einem sehr schlechten Allgemeinzustand gewesen. Der Mechaniker habe erklärt, der ganze Kabelstrang sei angeschmort gewesen und hätte ersetzt werden müssen. Er habe am 1. Oktober 1999 nur eine Notreparatur durchführen können, da der Beschwerdeführer aus Zeitgründen weiteren Abklärungen nicht zugestimmt habe. Er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der ganze Kabelstrang unbedingt ausgewechselt und das Fahrzeug deshalb wieder in die Garage gebracht werden müsse. Aufgrund dieser Aussagen des Werkstattchefs und des Mechanikers konnten die kantonalen Instanzen in vertretbarer Weise annehmen, der Beschwerdeführer habe die Wartung seines Fahrzeugs vernachlässigt und am 1. Oktober 1999 eine notwendige umfassende Reparatur abgelehnt. Es lässt sich ohne Willkür erwägen, damit habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die Verhaltensnorm von Art. 29 SVG betreffend den Unterhalt des Fahrzeugs verstossen und daher leichtfertig im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO gehandelt. 
 
Auch die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch dieses leichtfertige Benehmen die Strafuntersuchung verursacht, hält vor der Verfassung stand. Verfehlt ist der Einwand des Beschwerdeführers, zwischen der angeblich mangelnden Betriebssicherheit und der vorgeworfenen Brandstiftung bestehe "kein adäquatkausaler Zusammenhang", und noch weniger sei der "adäquatkausale Zusammenhang zum vorgeworfenen Versicherungsbetrug sichtbar". Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gab der Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Nachmittag des 1. Oktober 1999 auf der Autobahn in Brand geraten war und vollständig ausbrannte. Nach Ansicht der Untersuchungsbehörden musste geklärt werden, ob der Brand vorsätzlich gelegt worden sei oder ob technische Mängel am Fahrzeug bewusst in Kauf genommen worden seien, um in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen. Es kann mit Grund angenommen werden, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Wartung seines Fahrzeugs vernachlässigt und am Morgen des 1. Oktober 1999 eine umfassende notwendige Reparatur abgelehnt hatte, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, zum Brand am Fahrzeug zu führen und damit Anlass zur Einleitung des Strafverfahrens zu geben. Das Kantonsgericht verstiess nicht gegen das Willkürverbot, wenn es zum Schluss gelangte, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer mit Recht die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO überbunden. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 
2. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Da die vorliegende Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat er die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: