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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_401/2010 
 
Urteil vom 15. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Haft. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingaben vom 24. und 29. November 2010 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und um sofortige Haftentlassung ersucht hat; 
dass ausserdem seine Eltern am 25. November 2010 eine in kroatischer Sprache abgefasste Eingabe eingereicht haben; 
dass sich aus den Eingaben nicht ergab, gegen welchen konkreten Entscheid sich die Beschwerde richten sollte und ein solcher Entscheid der Beschwerde auch nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 aufgefordert hat, diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass innert Frist der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht nicht eingereicht wurde; 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli