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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_564/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ rannte am 16. April 2012 an einem öffentlichen Ort auf A.________ zu und schrie, er könne ihm nicht verzeihen, was dieser ihm und seiner Familie angetan habe. Unvermittelt stach er mehrfach heftig mit einem spitzen, scharf geschliffenen Messer auf A.________ ein. Als dieser flüchtete, rannte X.________ ihm nach und stach nochmals auf ihn ein. A.________ erlitt insgesamt vier Stichverletzungen, die nicht lebensbedrohlich waren. 
 
B.  
 
 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte X.________ am 3. April 2014 zweitinstanzlich wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Dispositivziffer 2 (Sanktion) des Urteils des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, wovon der Vollzug von 30 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes "in dubio pro reo" und von Art. 47 sowie Art. 48 lit. c StGB. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe ein Exempel statuieren wollen und spreche eine zu harte Strafe aus. Sie bemesse diese ergebnisorientiert und setze die hypothetische Einsatzstrafe willkürlich auf sechs Jahre fest. Bei der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen aufgrund aussergewöhnlicher Umstände zu verlassen sei, seien alle relevanten Umstände zu würdigen. Die Vorinstanz nehme willkürlich an, er sei sehr aggressiv vorgegangen, obwohl sie von einer spontanen und impulsiven Tat ausgehe. Die objektive Tatschwere qualifiziere sie daher zu Unrecht als mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sei der Eventualvorsatz zu berücksichtigen und dass er die Tat nicht geplant, sondern sie aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus verübt habe. Weiter sei die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. c StGB zu mildern. Seine besondere Strafempfindlichkeit, die Reue und sein Geständnis seien strafmindernd einzubeziehen. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer und den Versuch nicht genügend strafmindernd (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung dargelegt. Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).  
 
 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz legt den Strafrahmen korrekt fest, setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urteil S. 6 ff.).  
 
 Zu Recht bezieht die Vorinstanz die Vorgehensweise des Beschwerdeführers mit ein und hält fest, diese sei sehr aggressiv gewesen. Er habe mit einem spitzen, scharfen Messer, das eine verhältnismässig lange Klinge aufgewiesen habe, unvermittelt auf den Oberkörper des Opfers eingestochen. Besonders verwerflich sei, dass er mehrfach zugestochen habe, zuletzt noch, als er das verletzte und flüchtende Opfer eingeholt habe. Dass es noch lebe und keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten habe, sei Zufall. Die objektive Tatschwere sei als mittelschwer zu qualifizieren (Urteil S. 11 E. 4.4.2). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Namentlich steht die von der Vorinstanz als sehr aggressiv bewertete Vorgehensweise des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung nicht im Widerspruch dazu, dass er spontan und impulsiv handelte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 12 f.). 
 
 Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz strafmindernd, dass der Beschwerdeführer die Tat eventualvorsätzlich beging und sie nicht geplant hatte, sondern aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus handelte. Sie erwägt weiter zutreffend, mangels Entschuldbarkeit sei Art. 48 lit. c StGB nicht anwendbar (Urteil S. 11 E. 4.4.2). 
 
 Die Vorinstanz ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Im Verhältnis zu dieser erhöht sie die Strafe nicht um ein Jahr, einzig weil sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachkommen will, wonach der ordentliche Strafrahmen nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu verlassen ist. Sie führt aus, eine hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren sei den konkreten Verhältnissen nicht angemessen und erörtert nachvollziehbar, weshalb sie diese auf sechs Jahre festlegt (Urteil S. 11 E. 4.4.2). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf fünf Jahre festsetzt (Urteil S. 12 f. E. 4.4.3 f.). Aussergewöhnliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 4 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und liegen nicht vor. 
 
 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, indem sie erwägt, sein Geständnis wirke sich angesichts der Tatumstände nicht erheblich strafmindernd aus (Urteil S. 12 E. 4.4.3; vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz attestiere ihm zu Unrecht keine Reue, legt er nicht substanziiert dar, weshalb sie dies hätte tun müssen, obwohl er sich lediglich bei seiner Tochter entschuldigte, die ein intimes Verhältnis mit dem Opfer hatte (Urteil S. 12 E. 4.4.3). Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht. 
 
 Der Einwand des Beschwerdeführers, er weise eine erhöhte Strafempfindlichkeit auf, ist unbegründet. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müssen die negativen Auswirkungen nach der Praxis nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteil 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. 
 
 Unbegründet ist die Beschwerde ebenfalls, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, weil er gemäss seinem Naturell gerade keine schwerwiegenden Verletzungen habe herbeiführen wollen (Beschwerde S. 9 Ziff. 21). Dieser Einwand steht im Widerspruch zum unangefochten gebliebenen Schuldspruch der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Urteil S. 6 E. 4.1). 
 
 Weshalb sich die lange Verfahrensdauer mehr zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken müsste, erörtert dieser nicht und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen seinem sinngemässen Vorbringen bezieht die Vorinstanz die mit der versuchten Tötung einhergegangen Verletzungen durch die Messerstiche mit ein (Beschwerde S. 8 Ziff. 20; Urteil S. 10 unten). 
 
 Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von fünf Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini