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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_244/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Januar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 16. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 24. Januar 2007 unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Handgelenk nach einem Arbeitsunfall im September 2005 sowie einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische Abklärungen ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 13. März 2008 sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Am 23. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach weiteren Abklärungen im Rahmen einer Revision mit, er habe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Verlauf einer im Oktober 2013 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision teilte die IV-Stelle A.________ am 17. April 2014 mit, sie werde eine bidisziplinäre Untersuchung in den Fachbereichen Psychiatrie und Orthopädie im Zentrum B.________ veranlassen. Nachdem der Versicherte zum Untersuchungsgespräch beim Psychiater Dr. med. C.________ nicht erschienen war, wurde er von der IV-Stelle aufgefordert, sich einer Begutachtung durch das Zentrum B.________ zu unterziehen. Dabei wurde er im Schreiben vom 8. August 2014 darauf hingewiesen, dass die Rentenleistungen eingestellt würden, wenn er sich nicht untersuchen lasse. In der Folge wurde für den 1. Oktober 2014 ein neuer Untersuchungstermin bei Dr. med. C.________ vereinbart. Gemäss Bericht des Psychiaters vom 2. Oktober 2014 konnte die Untersuchung infolge des aggressiven und auffälligen Verhaltens des Versicherten nicht durchgeführt werden. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Der Versicherte habe seine Mitwirkungspflichten durch ein unentschuldbares Verhalten verletzt; es sei deshalb aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkt, sei nicht mehr nachgewiesen. Die Invalidenrente sei daher einzustellen. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Februar 2016 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 29. Mai 2015 zu bestätigen. Ferner ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen lässt sich in ablehnendem Sinne vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 29. Mai 2015, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente eingestellt hatte, zu Recht aufgehoben hat. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hielt im Wesentlichen fest, die IV-Stelle habe die laufende Invalidenrente im Sinne einer Sanktion mit einer Beurteilung aufgrund der Akten entsprechend einem Revisionsentscheid für die Zukunft aufgehoben. Die gewählte Sanktion - ein Entscheid aufgrund der Akten - sei in einem Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Sanktion sei denn auch in der Renteneinstellung und nicht im Entscheid aufgrund der Akten zu sehen. Der Beschwerdegegner habe die Auflagen im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfüllt, indem er am 1. Oktober 2014 zum Begutachtungstermin beim Psychiater Dr. med. C.________ erschienen sei. Sein Verhalten während der Begutachtung sei nicht zu berücksichtigen, habe dieses doch nicht Gegenstand der Auflagen der IV-Stelle gebildet. Um eine Sanktionsverfügung erlassen zu können, hätte die IV-Stelle in der Folge eine weitere Abklärung anordnen und - bei Nichtbefolgung seitens des Versicherten - ein neues Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnen müssen. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG seien daher nicht gegeben.  
 
2.2. Die IV-Stelle widerspricht der Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach der Versicherte ihren Auflagen nachgekommen sei. Bereits am Empfang in der Arztpraxis sei es zu einem gewalttätigen Eklat gekommen, sodass die psychiatrische Begutachtung nicht durchgeführt werden konnte. Mit dem blossen Erscheinen in der Praxis des Dr. med. C.________ sei die Auflage der Verwaltung nicht erfüllt worden, umfasse diese doch zwangsläufig auch eine pflichtgemässe Kooperation. Es wäre überspitzt formalistisch, von der IV-Stelle zu verlangen, dass sie einem Versicherten in allen Einzelheiten vorschreiben müsse, wie er sich zu verhalten hat. Der Beschwerdegegner habe durch sein Verhalten die psychiatrische Untersuchung vereitelt. Damit habe er die Auflagen verletzt, sodass ein Aktenentscheid gerechtfertigt war, bei dem eine Umkehr der Beweislast zu erfolgen hatte. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei das Fortbestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Damit habe die Verwaltung das Revisionsverfahren zu Recht mit einer materiellen Verfügung abgeschlossen und die Invalidenrente für die Zukunft eingestellt.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1 S. 588).  
 
3.2. Der Beschwerdegegner hat die psychiatrische Begutachtung unbestrittenermassen verhindert, wie Dr. med. C.________ im Bericht vom 2. Oktober 2014 im Einzelnen geschildert hat, wobei sein Verhalten nicht mit den in den Akten aufgeführten psychischen Störungen erklärt werden könne und für einige der diagnostizierten Leiden hochgradig untypisch sei. Das Vorliegen eines strategischen, zweckgebundenen Verhaltens könne nicht ausgeschlossen werden. Hinreichend schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner zum vorgesehenen Untersuchungszeitpunkt nicht urteilsfähig war, fehlen, woran nichts ändert, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeblich daran zweifelte, dass der Versicherte den Begutachtungstermin einhalten würde. Somit ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdegegner seinen Mitwirkungspflichten nach vorgängig durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Wie die IV-Stelle zutreffend bemerkt, setzt die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten nicht voraus, dass die Verwaltung der versicherten Person in allen Einzelheiten vorschreiben müsste, wie sie sich zu verhalten hat. Ebenso wenig kann es für die Einhaltung der Auflage, sich einer Begutachtung zu unterziehen, genügen, in den Praxisräumlichkeiten des Gutachters zu erscheinen. Die Verwaltung war daher grundsätzlich befugt, die Rentenzahlungen einzustellen.  
 
3.3. Zu berücksichtigen ist jedoch auch bei der nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügenden Sanktion der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Denn wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Hat indessen - wie im hier zu beurteilenden Fall - die versicherte Person die ihr obliegende Mitwirkung später nicht ausdrücklich und vorbehaltlos angeboten, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr die Invalidenrente auf Zusehen hin weiterhin auszurichten ist. Andernfalls hätte es der Versicherte in der Hand, die Dauer der Rentenzahlungen zu verlängern. Analog zum Fall einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG hat hier die verfügte Einstellung der Invalidenrente vorerst auf Dauer zu erfolgen, wobei eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, als Neuanmeldung zu betrachten wäre (Urteile 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, sich der gebotenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, und es ist für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist (zitiertes Urteil 9C_994/2009 E. 4).  
 
3.4. Da der Versicherte im vorliegenden Fall keine Bereitschaft, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, an den Tag gelegt hat, hat für die Beschwerdeführerin kein Grund bestanden, die Einstellung der Invalidenrente gemäss Verfügung vom 29. Mai 2015 zu befristen. Kommt der Beschwerdegegner indessen später auf seine verweigernde Haltung zurück, indem er seine Bereitschaft erklärt, sich einer zumutbaren psychiatrischen Abklärung zu unterziehen, wird die Verwaltung die entsprechende Erklärung als Neuanmeldung entgegenzunehmen und ab jenem Zeitpunkt pro futuro zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente wiederum erfüllt sind.  
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2016 aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Januar 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer