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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.16/2004 /rov 
 
Urteil vom 16. Februar 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 In der vom Kanton Basel-Stadt gegen die Z.________ AG angestrengten Betreibung Nr. xxx stellte die Polizei am 28. April 2003 Y.________ den Zahlungsbefehl zu. Die Z.________ AG erhob Rechtsvorschlag. Das Einzelgericht in Zivilsachen bewilligte am 16. Oktober 2003 auf Ersuchen des Gläubigers die definitive Rechtsöffnung. Am 24. Oktober 2003 stellte der Kanton Basel-Stadt das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Y.________ von der Z.________ AG zum Pfändungsvollzug vorlud. 
 
Mit Beschwerde vom 23. November 2003 beantragte die Z.________ AG, die Pfändung sei zu sistieren, bis sie die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 16. Oktober 2003 erhalten habe. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 2. Dezember 2003 ab. 
1.2 Die Z.________ AG hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 24. Januar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. 
1.3 Aus dem Begleitschreiben der Aufsichtsbehörde vom 28. Januar 2004, mit dem die kantonalen Akten der Kammer überwiesen wurden, kann nicht entnommen werden, wie gemäss Art. 80 Abs. 1 OG verlangt, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in Empfang genommen hat. Aus den Akten ergibt sich immerhin, dass das Urteil vom 2. Dezember 2003 am 9. Januar 2004 versendet und am 14. Januar 2003 (recte: 2004) in Empfang genommen worden ist. Mithin erweist sich die Beschwerde vom 24. Januar 2004 (Postaufgabe: Montag, 26. Januar 2004) als rechtzeitig. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird in der Hauptsache ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den ihr vom Einzelgericht in Zivilsachen per Post und mit Rückschein zugesandten Rechtsöffnungsentscheid nicht entgegengenommen. Gleichwohl müsse dieser als zugestellt angesehen werden. Wer als Partei rechtsgültig in ein Gerichtsverfahren einbezogen worden sei, habe dafür zu sorgen, dass ihr die Entscheide, die dieses Verfahren hervorbringe, zugestellt werden könnten (BGE 115 Ia 12 E. 3a S. 15). Der Beschwerdeführerin sei als Rechtsöffnungsbeklagten die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung ordnungsgemäss ausgehändigt worden. Als Prozesspartei habe sie damit prozessuale Pflichten dem Zivilgericht gegenüber übernommen. Der Rechtsöffnungsentscheid sei von der Post nach Ablauf der Abholfrist dem Einzelgericht in Zivilsachen retourniert worden. Damit sei die erwähnte Zustellfiktion gegenüber der Beschwerdeführerin eingetreten. 
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen Folgendes ein: 
2.2.1 Sie habe am 7. Oktober 2003 der Post einen Zurückbehaltungsauftrag für die Zeit vom 9. Oktober bis 29. Oktober 2003 erteilt, welcher jedoch von der Post nicht weitergeleitet worden sei. 
Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sind nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Rügen, die sich auf das (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG) im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren, vorzubringen (BGE 64 III 10 S. 12). Auf das Vorbringen kann somit nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt auch für den Vorwurf, das Fortsetzungsbegehren sei bereits am 24. Oktober 2003, also vor Ablauf der Abhol- und Beschwerdefristen gestellt worden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen, dass Entscheide des Einzelrichters nur mit kantonalrechtlicher Beschwerde, einem ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung, an das Appellationsgericht weitergezogen werden können (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 21 Rz. 8 und 67, § 20 Rz. 10). 
2.2.2 Als Nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien Art. 29 BV und Art. 159 ZPO/BS verletzt worden, weil ihr nur ein Urteilsdispositiv ohne Begründung zugestellt worden sei. Auch darauf kann nicht eingetreten werden, denn im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG kann weder die Verletzung von kantonalem Recht noch von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 60 E. 1; 122 III 34 E. 1). 
2.2.3 Ebenfalls nicht gehört werden kann der sinngemässe Vorwurf, es hätten im Rechtsöffnungsverfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen. 
 
2.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem angefochtenen Entscheid bloss Beanstandungen vorgebracht, die das Rechtsöffnungsverfahren, nicht aber das Pfändungsverfahren betreffen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde umgewandelt werden, da sämtliche Vorbringen den Begründungsanforderungen an dieses Rechtsmittel nicht genügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). 
3. 
Auf die Beschwerde kann nach dem Ausgeführten insgesamt nicht eingetreten werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird hinfällig, denn das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel), dem Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1/3, 4001 Basel, und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Februar 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: