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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.544/2006 /leb 
 
Urteil vom 16. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 26. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1975) heiratete am 8. August 2000 in ihrer Heimat den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann C.________ (geb. 1971), zog zu ihm in den Kanton Luzern und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. September 2002 kam die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt. Sie wurde in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen. 
 
Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Land vom 27. Mai 2003 wurde die Ehe auf Begehren der Ehefrau auf unbestimmte Zeit getrennt. Die Tochter B.________ wurde unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt; der Vater erhielt ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen und wurde zu Alimentenzahlungen verpflichtet. 
B. 
Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch von A.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verweigerte ihr die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wies sie weg und ordnete an, sie und ihre Tochter B.________ hätten die Schweiz bzw. den Kanton Luzern bis zum 10. März 2006 zu verlassen. 
 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Juli 2006 insoweit gut, als "Tochter B.________ nicht verhalten werden" könne, "die Schweiz zu verlassen" (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Sein begründetes Urteil versandte das Gericht am 3. August 2006. 
C. 
Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. September 2006 führen A.________ (Beschwerdeführerin 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Juli 2006 "im Abweisungspunkt" aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Angelegenheit an das kantonale Migrationsamt bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Amt für Migration des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das Bundesamt für Migration. 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG
2. 
2.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
2.2 Für die Beschwerdeführerin 1 lassen sich vorliegend aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht keine Ansprüche ableiten. A.________ ist unbestrittenermassen lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung grundsätzlich kein Anspruch besteht (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95). Aus Art. 17 Abs. 2 ANAG, wonach der ausländische Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, "so lange die Ehegatten zusammen wohnen", kann die Beschwerdeführerin 1, die nach dreijährigem Zusammenleben mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann von diesem getrennt lebt, kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten. Ebenso wenig ist ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung entstanden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG). Was die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang vortragen lässt (sie rügt namentlich eine unzulässige Schlechterstellung von Ausländerinnen, die statt von Schweizer Bürgern von Niederlassungsberechtigten nachgezogen werden, vgl. S. 5 und 15 der Beschwerdeschrift), kann nicht gehört werden (Art. 191 BV). 
2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) beruft und ganz besonders enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten geltend macht (S. 5/6 der Beschwerdeschrift), sind ihre Vorbringen ebenfalls unbehelflich. Selbst langjährige Anwesenheit in der Schweiz liesse für sich allein unter diesem Titel keinen Bewilligungsanspruch entstehen. Erforderlich wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich; es müsste von einer eigentlichen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden können (s. Zusammenfassung der Kriterien zu diesem Aspekt in BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdeführerin 1, welche mit der deutschen Sprache wenig vertraut ist und als nicht integriert gilt (vgl. S. 7 und 8 des angefochtenen Entscheides), offensichtlich nicht. 
2.4 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). 
 
Die am 16. September 2002 geborene Beschwerdeführerin 2 ist in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters einbezogen worden (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG) und hat ihr Niederlassungsrecht gemäss dem angefochtenen Urteil nicht verloren. Sie steht sodann gemäss Trennungsurteil vom 27. Mai 2003 unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter. Für die Beschwerdeführerin 1 ergibt sich nach dem Gesagten dadurch aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aus der gelebten Beziehung zu ihrer Tochter ein potentieller Anwesenheitsanspruch in der Schweiz, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/bb S. 66). 
2.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweis). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichenen Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 120 Ib 1 E. 4b S. 5, 22 E. 4a S. 25). 
3.2 Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt von vornherein nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Einem Kind im anpassungsfähigen Alter kann grundsätzlich zugemutet werden, dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen (BGE 122 II 289 E. 2c S. 298, vgl. auch Niccolò Raselli/Christina Hausammann, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.61). Dies gilt insbesondere für Kleinkinder. Dass ein Kleinkind das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, schliesst nicht aus, dass es den Eltern oder dem obhutsberechtigten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60 E. 2b S. 67; 122 II 289 E. 2c S. 298). 
 
Die Beschwerdeführerin 2 ist heute etwas mehr als vier Jahre alt. Die Ausreise ins Heimatland ihrer Mutter ist ihr nach dem Gesagten zumutbar, dies umso mehr, als nach den für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Vater kein Kontakt besteht (vgl. S. 7 oben des angefochtenen Entscheides) und dieser an einem Kontakt auch nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht interessiert ist. Damit fehlt es an einem Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben und die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann unterbleiben (vgl. Urteil 2A.508/2005 vom 16. September 2005, E. 2.2.1, am Ende). 
3.3 Selbst wenn das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bejahen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen wäre, erschiene die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 zulässig. Diese hat den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Sie kam erst im Jahre 2001 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz und hat sich hier nicht integriert. Sie, die kaum deutsch spricht, ist erst seit dem 25. April 2006 im Besitz einer provisorischen Bewilligung für einen Stellenantritt als Reinigungsangestellte und war vorher offenbar nie berufstätig. Was die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so besteht nach dem Gesagten kein gelebter Kontakt zum Vater, und dieser ist an einer Ausübung des Besuchsrechts offenbar auch nicht interessiert (vgl. seine Stellungnahme vom 17. Mai 2005). Damit hat das Verhältnis zum Vater unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK entsprechend wenig Gewicht (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298). 
 
Was die geltend gemachte Unmöglichkeit eines Alimenteninkassos betrifft, können die den beiden Beschwerdeführerinnen zugesprochenen Alimente - entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift - gegenüber dem zahlungspflichtigen Vater auch vom Kosovo aus geltend gemacht werden (beispielsweise durch Mandatierung einer Inkassostelle in der Schweiz). Die Berufung auf Art. 8 EMRK vermag daher nicht durchzudringen. 
4. 
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: