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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_472/2009 
 
Urteil vom 16. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder, 
 
gegen 
 
Y.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (URG/UWG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 13. Mai 2009 und den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009. 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Mai 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. November 2008 um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin ablehnte, soweit es darauf eintrat; 
dass das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde mit Präsidialentscheid vom 13. August 2009 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September 2009 beantragt, die Entscheide des Kantonsgerichts und des Kassationsgerichts seien aufzuheben und der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung im Zuwiderhandlungsfalle zu verbieten, diverse Daten, Dokumente, Protokolle und Offerten der Beschwerdeführerin zu verwenden, bzw. es sei eventualiter die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass es sich bei den angefochtenen Urteilen um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen handelt, gegen die nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG); 
dass Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), mithin in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet, lediglich über mehrere Seiten die bereits vor den kantonalen Richtern vorgebrachten Tatsachenbehauptungen wiederholt, ohne auch nur mit einem Wort auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bezug zu nehmen, geschweige denn darzulegen, inwiefern diese willkürlich sind; 
dass die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen wendet, lediglich die vorliegend aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 98 BGG nicht zu überprüfende Verletzung von einfachem Bundesrecht rügt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanzen dabei gleichzeitig auch Verfassungsrecht, namentlich das Willkürverbot verletzt hätten; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den Begründungsanforderungen nicht genügt und deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni