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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_104/2011 
 
Urteil vom 16. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Verdienstpfändung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 26. Januar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde des selbstständig erwerbenden Beschwerdeführers gegen die Pfändung seines selbstständigen, monatlich ein Existenzminimum von Fr. 2'700.-- übersteigenden Verdienstes) nicht eingetreten ist, 
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, indem er lediglich neu behaupte, Fr. 2'700.-- reichten als Existenzminimum nicht aus, dieser nicht weiter konkretisierte Einwand gegen die Existenzminimumsberechnung könne bereits mangels Anfechtung vor der Vorinstanz nicht mehr gehört werden, 
dass das Kantonsgericht ergänzend erwog, im Übrigen sei der Beschwerdeführer durch die sich nach seinem tatsächlich erzielten Monatseinkommen richtende Verdienstpfändung nicht beschwert, die Höhe seines selbstständigen Einkommens quantifiziere der Beschwerdeführer nach wie vor nicht, die weiteren Beschwerdevorbringen seien nicht sachrelevant, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidende Hauptbegründung des Kantonsgerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts als willkürlich zu bezeichnen, die kantonsgerichtliche Annahme der unzureichenden Beschwerdebegründung pauschal zu bestreiten und vor Bundesgericht den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen die ergänzende Begründung des Kantonsgerichts zu prüfen sind (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann