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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_26/2012 
 
Urteil vom 16. Februar 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. A.________, 
Beschwerdegegner, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erschleichung einer Falschbeurkundung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Dezember 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 15. April 2006 reichte der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Liegenschaft B.________ Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs, Nötigung, Erpressung und Urkundenfälschung ein. Dieser habe seine finanzielle Notlage, welche ihn zum Verkauf der Liegenschaft gedrängt habe, missbraucht, um mit strafbaren Mitteln den Eintrag in das Grundbuch zu erschleichen. 
 
Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung zum Nachteil des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig eingestellt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2009, Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. September 2010, Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1). Das Verfahren wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung wurde weitergeführt. Der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters reichte am 17. November 2010 im Zusammenhang mit dem erwähnten Liegenschaftsverkaufsgeschäft adhäsionsweise eine Zivilforderung über Fr. 777'997.-- ein. 
Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Erschleichens einer Falschbeurkundung am 22. Februar 2011 frei. Auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers trat es nicht ein. Dieser legte gegen das bezirksgerichtliche Urteil Berufung ein. Er verlangte die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Berufung mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 nicht ein. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2. 
2.1 Der angefochtene Beschluss erging im Rahmen eines Strafverfahrens und unterliegt der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG. Bei der Vorinstanz handelt es sich um ein oberes Gericht. Sie hat als Rechtsmittelinstanz kantonal letztinstanzlich entschieden. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. 
 
2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) hat und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dazu zählt lit. b Ziff. 5 in der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden neuen Fassung die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. 
 
Der angefochtene Beschluss erging nach dem 1. Januar 2011. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher die neue Fassung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG massgebend (Urteile 6B_90/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.1; 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2). 
 
2.3 
2.3.1 Anwendbar ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (da der erstinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 2011 datiert, vgl. Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). 
 
2.3.2 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. 
 
Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung in der Regel der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden soll (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223 mit Hinweisen). 
 
2.4 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der heute überwiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 133 IV 303 E. 4.2; 129 IV 53 E. 3.2; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, Rz. 5 vor Art. 251 StGB). Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGE 92 IV 44). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGE 119 Ia 342 E. 2b; siehe auch BGE 120 Ia 220 E. 3b). 
 
2.5 Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs, Nötigung und Erpressung im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkaufsgeschäft B.________ wurde rechtskräftig eingestellt mit der Begründung, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung dieser Straftatbestände (Entscheid des Obergerichts vom 20. September 2010, S. 5, 7, 8). Der Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung bildet damit nicht Bestandteil der eingestellten Vermögens- und Nötigungsdelikte, durch die sich der Beschwerdeführer offensichtlich geschädigt fühlt und aus denen er letztlich seine Zivilforderung ableitet. Die Voraussetzungen von BGE 119 Ia 342 sind damit nicht erfüllt. Inwiefern der Beschwerdeführer für sich gesehen durch das Erschleichen einer falschen Beurkundung, woran sein verstorbener Vater gemäss Anklage selber beteiligt gewesen sein soll (vgl. Anklage vom 15. Dezember 2009, S. 4), in seinen Rechten beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, daher nicht Privatkläger nach Art. 118 StPO und deshalb nicht zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert. Da er unter keine andere in Art. 81 Abs. 1 lit b BGG genannte Beschwerdeberechtigung fällt und er sich auch sonst nicht auf ein rechtlich geschütztes Interesse berufen kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Februar 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill