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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1132/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Blum, 
 
gegen  
 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des 
Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Notariatsaufsicht; Unvereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 11. Dezember 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2014 betreffend Unvereinbarkeit der Nebenbeschäftigung eines Notars, 
in das Schreiben vom 12. Februar 2016, womit der Beschwerdeführer erklärt, seine Beschwerde vorbehaltlos zurückzuziehen, und darum bittet, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 65 BGG) zu berücksichtigen ist, dass der Entscheidfindungsprozess weit fortgeschritten ist, 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Haag 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni