Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.148/2004 /kil 
 
Urteil vom 16. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
7. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
B.________, welche 1987 durch Heirat das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte, erwirkte durch einen gefälschten Geburtsschein, der die Tochter ihres Bruders - A.________, kenianische Staatsangehörige, geb. am ... 1984 in Kenia - unter dem Namen C.________ als ihre eigenen Tochter auswies, dass diese nach ihrer Einreise in die Schweiz im August 1999 im Kanton Zürich "zwecks Verbleibes bei der Mutter" die Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach Entdeckung der wahren Identität widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die A.________ erteilte Niederlassungsbewilligung und ordnete deren Wegweisung aus dem Kantonsgebiet an. 
2. 
A.________ focht diese Anordnung ohne Erfolg beim Regierungsrat und hernach beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Sie führt mit Eingabe vom 26. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2004 aufzuheben und den Weiterbestand ihrer Niederlassungsbewilligung festzustellen. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen: 
Die streitige Niederlassungsbewilligung wurde unbestrittenermassen durch eine gefälschte Urkunde erwirkt, womit die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Das Verwaltungsgericht durfte die Verhältnismässigkeit des Widerrufes aufgrund der gegebenen Umstände zulässigerweise bejahen. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 2 OG) war die bei ihrer Einreise in die Schweiz knapp 15jährige Beschwerdeführerin, welcher bekannt sein musste, dass ihr zum Zwecke der Übersiedlung in die Schweiz "Nachname und Mutter ausgewechselt" worden waren, nicht gutgläubig. Eine Rückkehr nach Kenia ist nicht unzumutbar, nachdem die Beschwerdeführerin, als die Täuschung entdeckt und der Widerruf ausgesprochen wurde, erst rund drei Jahre in der Schweiz geweilt und sich ihrem Heimatland, wo ein grosser Teil ihrer Angehörigen lebt, noch nicht entfremdet hatte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Regelung von Art. 13 lit. f BVO (Möglichkeit einer Ausnahme von den Höchstzahlen bei Härtefällen) ist unbehelflich, da sie gegenüber dem Kanton keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung zu begründen vermag und daher dem verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht entgegengehalten werden kann. Das angefochtene Urteil erweist sich als bundesrechtskonform, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 
Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage einer vorläufigen Aufnahme bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; sie könnte sich nur stellen, wenn der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht möglich oder zumutbar wäre, und der Entscheid fiele in die Kompetenz des Bundesamtes für Flüchtlinge (Art. 14a ANAG). 
4. 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: