Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.31/2004 /rov 
 
Urteil vom 16. März 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Verlustscheine, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Februar 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Müllheim musste im März 2003 gegenüber der Y.________ GmbH, A.________, auf Begehren diverser öffentlich-rechtlicher Gläubiger Verlustscheine ausstellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2003 beschwerte sich Z.________ gegen diese Verfügungen. Am 29. Dezember 2003 trat das Gerichtspräsidium Steckborn auf die Beschwerde nicht ein, da Z.________ nicht aktivlegitimiert sei. Die Beschwerde wäre überdies verspätet eingereicht worden und könne zudem keinem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die von Z.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 9. Februar 2004 abgewiesen. 
 
Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts zu überprüfen, weil sie wegen der Verlustscheine mit "Pfandausfallschuldscheinen" belastet werde. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stellt fest, aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin der Y.________ GmbH, vertreten durch X.________, anfangs November 2001 (mindestens) sechs Liegenschaften verkauft habe. Die W.________ Versicherungsgesellschaft, die Hypothekargläubigerin, habe sich geweigert, die neue Eigentümerin als Schuldnerin zu akzeptieren. Für das in der Zwischenzeit gekündigte Hypothekardarlehen habe sie nicht die Y.________ GmbH, sondern Z.________ betrieben. Die Y.________ GmbH habe sich offensichtlich seit längerem in Zahlungsschwierigkeiten befunden. Am 24. März 2003 seien den Städtischen Werken Schaffhausen und der Technische Betriebe Weinfelden AG insgesamt drei Verlustscheine ausgestellt worden. 
 
In rechtlicher Hinsicht führt das Obergericht aus, aktiv legitimiert sei, wer in seinen gesetzlich geschützten Interessen verletzt sei. Als aktiv legitimiert gälten vor allem und ganz allgemein der Schuldner, die neben dem Schuldner Betriebenen, z.B. der Dritteigentümer eines Pfandes in der Pfandverwertungsbetreibung und der Ehegatte in der Betreibung auf Pfandverwertung eines Grundstücks, das als Familienwohnung diene, ferner die am Verfahren beteiligten Gläubiger und auch Dritte, deren berechtigte Interessen durch eine amtliche Handlung oder Verfügung verletzt worden seien. Beschwer sei immer erforderlich, d.h. unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung, wofür einerseits materielle Beschwer, d.h. ein schutzwürdiges Interesse, und andererseits formelle Beschwer, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse, vorliegen müssten (Cometta, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, [Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin] N. 36 und 38 zu Art. 17 SchKG). In den Verlustscheinen, welche die Beschwerdeführerin zur Grundlage ihrer Beschwerde mache, sei festgestellt worden, die Y.________ GmbH verfüge über kein pfändbares Vermögen und keine pfändbaren Vermögenswerte. Betreibende Gläubigerinnen seien öffentlich-rechtliche Anstalten gewesen, die der Schuldnerin Gas, Strom und Wasser geliefert hätten. Deren Forderungen könnten nicht einmal teilweise eingetrieben werden. Von diesen Verfügungen betroffen seien somit ausschliesslich die Gläubigerinnen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe damit in keiner Art und Weise etwas zu tun. Sie sei demgemäss nicht legitimiert, die Verlustscheine anzufechten, ganz abgesehen davon, dass die Frist hierzu ohnehin längst verstrichen wäre (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG). 
2.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Nach dieser Bestimmung ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Müllheim, Poststrasse 2, 8505 Pfyn, und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: