Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.350/2005 /blb 
 
Urteil vom 16. März 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Roost, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Hans-Heinrich Weber, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Eheschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens betreffend die Eheleute Y.________ (Gesuchstellerin) und X.________ (Gesuchsgegner) verpflichtete die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen mit Entscheid vom 18. Mai 2005 den Gesuchsgegner zu monatlichen Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'129.-- ab Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (16. Februar 2004) bis Ende 2004, Fr. 2'196.-- ab Januar 2005 bis Ende 2005, Fr. 2'946.-- ab Januar 2006 (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner regelte sie die Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). 
B. 
Gegen diesen Entscheid appellierte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, mit dem Begehren, in Aufhebung bzw. Abänderung von Ziff. 2 des Entscheides sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr seit Auflösung des gemeinsamen Haushaltes monatlich und zum voraus einen Fr. 2'500.-- übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ersuchte seinerseits um Bestätigung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheids, äusserte sich aber im Verfahren zu seiner Leistungsfähigkeit und legte diesbezüglich neue Belege ins Recht, die der Appellationshof teilweise als zulässige Noven anerkannte. Im Entscheid des Appellationshofs vom 16. August 2005 wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'009.-- ab Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bis Ende 2004, Fr. 3'076.50 ab Januar 2005 bis Ende 2005 und Fr. 3'826.50 ab Januar 2006 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner regelte der Appellationshof die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens. (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 
Der Appellationshof ging - wie die erste Instanz - von einem durchschnittlichen Monatseinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 7'560.-- aus und liess in dessen Existenzminimum den monatlichen Betrag von Fr. 900.-- für die laufenden Steuern unberücksichtigt, da diese nachweislich nicht beglichen würden. Mit Bezug auf die Ausführungen des Gesuchsgegners zu seiner Leistungsfähigkeit hielt der Appellationshof dafür, ob der Gesuchsgegner - wie behauptet - nicht ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 7'560.-- pro Monat erziele, sei nicht zu überprüfen. Er habe gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 18. Mai 2005 nicht appelliert und in seiner Stellungnahme zur Appellation der Gesuchstellerin um Bestätigung der erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ersucht. Gemäss Art. 202 Abs. 1 ZPO/BE unterlägen aber nur die von den Parteien (in der Verhandlung) gestellten Anträge der Beurteilung des Appellationshofs. Auch wenn die Kammer zum Schluss gelangte, dass das Einkommen des Gesuchsgegners tiefer als von der ersten Instanz angenommen zu veranschlagen wäre, könnte sie die Unterhaltsbeiträge nicht zu Ungunsten der Gesuchstellerin abändern. Der Gesuchsgegner sei daher auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. 
C. 
Der Gesuchsgegner führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Begehren, die Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Appellationshofs vom 16. August 2005 aufzuheben. 
D. 
Gegen den Entscheid des Appellationshofs reichte der Gesuchsgegner ebenso kantonale Nichtigkeitsklage ein, weswegen das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2005 sistiert wurde. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 trat das Plenum Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern auf die Nichtigkeitsklage nicht ein. 
E. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Appellationshof auf Vernehmlassung verzichtet. Die Gesuchstellerin beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erstinstanzliche Richterin habe abgeklärt, ob bzw. wie viele Steuern er tatsächlich bezahlt habe. Die Würdigung des Appellationshofs, mangels Nachweises der regelmässigen Bezahlung der Steuern könnten diese im Existenzminimum nicht berücksichtigt werden, sei folglich willkürlich. Seine Ausführungen erschöpfen sich indes in einem Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil und damit in unzulässiger, weil appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 128 I 297 E. 7a S. 312). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer hält im Weiteren dafür, der Umstand, dass nach Art. 202 Abs. 1 ZPO/BE lediglich die Anträge der Parteien der Beurteilung durch das Gericht unterliegen, ändere nichts am Devolutiveffekt der Appellation. Als vollkommenes Rechtsmittel verschaffe sie dem Obergericht freie Kognition hinsichtlich des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und führe somit zu einer neuen Beurteilung des Rechtsstreits durch die obere Instanz ohne Beschränkung auf den erstinstanzlichen Prozessstoff. Daraus ergebe sich die Pflicht der oberen Instanz, sich mit den tatbeständlichen Behauptungen und den angebotenen Beweisen auseinanderzusetzen, soweit diese rechtserheblich seien. Die Weigerung des Appellationshofs unter Berufung auf eine unzulässige prozessuale Begründung, sich mit der Frage der Leistungsfähigkeit auseinanderzusetzen, verletze Art. 29 Abs. 2 BV
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Argumentation im Wesentlichen dem Appellationshof an und betont insbesondere, mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids habe der Beschwerdeführer die diesem Entscheid zugrunde liegenden Berechnungen zur Leistungsfähigkeit anerkannt. 
2.2 Nach Art. 202 Abs. 1 ZPO/BE unterliegen die von den Parteien an der Verhandlung gestellten Anträge der Beurteilung durch das Gericht. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und, soweit nicht spezielle Gesetzesbestimmungen dies erlauben, nicht etwas anderes zusprechen, als was sie verlangt hat. Der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht appelliert, sondern um dessen Bestätigung ersucht. Der Appellationshof hätte daher aufgrund der Dispositionsmaxime der Beschwerdegegnerin selbst dann keine tieferen Unterhaltsbeiträge als die von der ersten Instanz festgesetzten zusprechen dürfen, wenn das effektive Einkommen des Beschwerdeführers dies an sich gerechtfertigt bzw. erheischt hätte. Darin erschöpft sich aber die Wirkung der Dispositionsmaxime. Sie schliesst insbesondere nicht aus, die vom erstinstanzlichen Richter angenommene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bestreiten und entsprechende Beweismittel zu beantragen, um einer Gutheissung der Appellation und den sich daraus ergebenden höheren Unterhaltsbeiträgen zu begegnen. Der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragende Appellat kann alles, insbesondere auch Noven, zur Bestärkung dieses Urteils vorbringen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2c zu Art. 345-346 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor dem Appellationshof gegen die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit durch die erste Instanz gewandt und verschiedene Beweise zur Bestärkung seines Standpunktes angeboten, darunter auch Noven, die der Appellationshof teilweise ausdrücklich als zulässig erklärt hat. Die Beschwerdegegnerin geht somit fehl in der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit dem Antrag auf Bestätigung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge die vom erstinstanzlichen Richter angenommene Leistungsfähigkeit anerkannt. Die Weigerung des Appellationshofs, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit auseinanderzusetzen, beruht demnach auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 202 Abs. 1 ZPO/BE und verletzt demzufolge den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtenen Ziffern des Entscheides des Appellationshofs sind aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Rüge betreffend willkürlich Anwendung von Bundesrecht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit. 
3. 
Der Beschwerdeführer obsiegt nicht vollständig, ist doch das Bundesgericht mit Bezug auf die Frage der zu berücksichtigenden Steuern auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. Damit ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu einem Viertel dem Beschwerdeführer, zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 und 159, je Abs. 3 OG). In Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren noch mit Fr. 1'000.-- (½ der vollen Entschädigung von Fr. 2'000.--) zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist; die Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. August 2005 werden aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird zu ¼ dem Beschwerdeführer, zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. März 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: