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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 826/06 
 
Urteil vom 16. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
B.________, 1963, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem ein erstes Leistungsgesuch am 3. Juni 1993 abgelehnt worden war, meldete sich die 1963 geborene B.________ im April 2005 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. September 2005 das Leistungsbegehren ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 28. November 2005 bestätigte. 
B. 
Die Beschwerde der B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach einer Referentenaudienz mit Entscheid vom 22. August 2006 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist am 22. August 2006 ergangen. Das Verfahren richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im vorliegenden Streit um eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 132 OG (in der Fassung gemäss Ziff. III der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003 f.]). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Invalidenrente entscheidenden Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode ermittelt (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. sowie BGE 130 V 393 und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04]). Den Anteil der Erwerbstätigkeit (zeitlicher Umfang gemessen an einem Normalarbeitspensum, in welchem die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Zeitungsverträgerin [20 %] und Tanzlehrerin [10 %] arbeitete) hat es auf 0,3 festgesetzt. Dazu hat es erwogen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Referentenaudienz zu Protokoll gegeben, vor der Geburt ihres Sohnes 1994 Teil- und Vollzeit gearbeitet zu haben, seit 1994 zu 20 % als Zeitungsverträgerin zu arbeiten und im Gesundheitsfall mehr arbeiten zu wollen, da man das Haus abbezahlen müsse. Weiter habe sie angegeben, ihr Ehemann verdiene Fr. 4600.- im Monat. Die frühere Miete des seit Juli 2004 im Eigentum stehenden Hauses habe Fr. 1400.- monatlich betragen. Die heutige Hypothekarbelastung mache Fr. 1000.- aus, wobei die Nebenkosten dazu kämen. Aufgrund dieser Angaben sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von mehr als 30 % auszugehen, da es insbesondere an der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer vermehrten Erwerbstätigkeit fehle. Zur Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich hat das kantonale Gericht festgestellt, aufgrund der medizinischen Berichte sei die Versicherte bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides als mindestens zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Insbesondere sei gemäss dem neurologischen Gutachten der Frau Dr. med. H.________ vom 30. August 2005 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Expertise genüge den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei einer Erwerbstätigkeit von 30 % im Gesundheitsfall und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf sei in diesem Bereich keine Einschränkung ausgewiesen. Die Behinderung im Haushalt müsste somit mindestens 56 % betragen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultierte. Dies könne aufgrund der Akten ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden. 
3. 
3.1 Ob eine versicherte, im Haushalt tätige Person bei im Übrigen unveränderten Umständen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einem Erwerb nachginge und welche Tätigkeit(en) in welchem zeitlichen Umfang sie ausübte, beurteilt sich nach den persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen ebenso wie allfälligen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern. Ebenfalls zu berücksichtigen sind das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Von diesen Kriterien hat das kantonale Gericht einzig die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes berücksichtigt. Dabei ist es ohne weiteres davon ausgegangen, Hypothekarzins und Nebenkosten machten nicht wesentlich mehr als die früher bezahlte Miete von monatlich Fr. 1400.- aus. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die Hypothek müsse reduziert werden, ein älteres Bauernhaus bedürfe zudem regelmässigen Unterhalts und es entstünden deutlich höhere Nebenkosten als in einer Mietwohnung. Andere Gesichtspunkte, wie das Alter des Sohnes und die berufliche Karriere der Versicherten, hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Die Beurteilung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten erwerblichen Arbeitspensums erfolgte somit auf einem unvollständig festgestellten und insoweit für das Bundesgericht nicht verbindlichen Sachverhalt (E. 1.2). 
Das zunehmende Alter des 1994 geborenen Sohnes und die berufliche Karriere der Beschwerdeführerin, wie sie sich insbesondere aus dem in den Akten befindlichem Auszug aus dem individuellen Konto ergibt, sprechen für eine schon bei der Anmeldung bei der Invalidenversicherung geltend gemachte Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 70 %. Danach arbeitete die Versicherte 1991/92 vollzeitlich als Maschinenmechanikerin. 1993 und 1994 bis zur Geburt ihres Sohnes im Dezember dieses Jahres betrug das Pensum - nach eigenen glaubhaften Angaben aus gesundheitlichen Gründen - zwischen 50 % und 60 %. 1995 bis 1998 war sie in bescheidenem Umfang wieder als Maschinenmechanikerin tätig. Im Zeitraum 1999 bis September 2002 arbeitete die Versicherte gleichzeitig als Zeitungsverträgerin und als Verkäuferin in verschiedenen Anstellungen. Aufgrund der verabgabten Einkommen betrug das Arbeitspensum im Verkauf ab Januar 2001 mindestens 50 %. Zusammen mit der Arbeit als Zeitungsverträgerin und der selbstständigen Tätigkeit als Tanzlehrerin betrug das erwerbliche Pensum in dieser Zeit mindestens 70 %. Ab Oktober 2002 arbeitete die Versicherte nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch als Zeitungsverträgerin. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher von einer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung von 70 % auszugehen. 
3.2 In Bezug auf die trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Diagnose: Encephalomyelitis disseminata) zumutbare Arbeitsfähigkeit wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit zu Recht vorgebracht, dass Frau Dr. med. H.________ sich nicht mit der Beurteilung des Hausarztes Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. Mai 2005 auseinander setze. Danach bestand seit August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Auf diese Einschätzung kann indessen schon deshalb nicht abgestellt werden, weil unklar ist, auf welche Tätigkeit sie sich bezieht. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Arbeit als Zeitungsverträgerin zumutbar ist und ob die Versicherte mit ihrem heutigen Pensum an ihre Grenzen gelangt, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird. Es geht allgemein um Art und Umfang der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Gemäss Dr. med. H.________ wäre die Versicherte, welche über einen KV-Lehrabschluss verfügt, aus neurologischer Sicht in einer Bürotätigkeit voll arbeitsfähig. Aufgrund der geringen Befunde sowie der Angaben des Hausarztes zur Arbeitsbelastbarkeit erscheint diese Beurteilung schlüssig und es kann darauf abgestellt werden. Gegen die Zumutbarkeit solcher Tätigkeiten spricht nicht, dass die Versicherte nach ihren eigenen Angaben keine Freude an Büroarbeit hat und lieber als Maschinenmechanikerin arbeitete. 
4. 
Die Invalidität im erwerblichen Bereich ist durch Einkommensvergleich zu ermitteln (Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343). Beim Valideneinkommen ist davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als (angelernte) Maschinenmechanikerin arbeitete. Mit dieser Tätigkeit würde sie heute bei einem Arbeitspensum von 70 % Fr. 47'007.- verdienen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird auf eine entsprechende schriftlich festgehaltene Auskunft des Büros für Lohnanfragen des Berufsverbandes Swissmechanic vom 22. Juni 2006 hingewiesen. Beim Invalideneinkommen ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 124 V 321). Da die Versicherte über eine abgeschlossene KV-Lehre verfügt, ist vom monatlichen Bruttolohn von Frauen mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im privaten Sektor von Fr. 4870.- auszugehen (vgl. Urteil I 708/06 vom 23. November 2006 E. 4.6). Daraus ergibt sich bei einem Arbeitspensum von 70 % und einem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 10 % ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 36'817.-. Die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse beträgt somit Fr. 10'190.-, was einem Invaliditätsgrad von 21,7 % entspricht. Es müsste somit eine Einschränkung im Haushalt von über 80 % bestehen, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte. Dies ist ohne weiteres zu verneinen. Am Ergebnis änderte sich auch nichts, wenn beim Einkommensvergleich mit Anforderungsniveau 4 gerechnet würde. 
Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis rechtens. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG, in Kraft seit 1. Juli 2006). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. März 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: