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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_33/2011 
 
Urteil vom 16. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, das Nichtigkeitsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen einzelrichterliche Verfügungen betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnungen an die Beschwerdegegnerinnen für Fr. 400.-- sowie für zwei Mal Fr. 600.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. Februar 2011 mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 2. Februar 2011 erwog, die Betreibungsforderungen (Parteientschädigungen) beruhten auf erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen rechtskräftigen glarnerischen Gerichtsurteilen und damit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Kosten- und Entschädigungsregelungen in den Rechtsöffnungstiteln dürften im Rechtsöffnungsverfahren ebenso wenig überprüft werden wie die Gegenstand des seinerzeitigen Prozesses bildende Forderung, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG habe der Beschwerdeführer vor dem Rechtsöffnungsrichter keine erhoben, im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren könne er die unterbliebenen Einwendungen nicht nachholen, vor dem Rechtsöffnungsrichter habe der Beschwerdeführer Gelegenheit zur vollumfänglichen Akteneinsicht und zur Klagebeantwortung erhalten, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnungen sei daher nicht zu beanstanden, für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht Verfassungsverletzungen behauptet, 
dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die den Rechtsöffnungstiteln zu Grunde liegenden Verfahren und die materielle Begründetheit der in den Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Forderungen zu kritisieren, weil diese Einwendungen weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 2. Februar 2011 des Kantonsgerichts Schwyz verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann