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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_95/2012 
 
Urteil vom 16. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1970 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier Töchter (geb. 2000 und 2005), meldete sich im Juli 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in der Folge in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Sicht ab. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. Juli 2007 zu; sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 60 %/40 %, einer Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 %, einer Erwerbseinbusse von 47 % und einer Behinderung im Haushalt von 32,35 %, d.h. gewichtet von einem Invaliditätsgrad von 41 % ([0,6 x 47 %] + [0,4 x 32,35 %]) aus (Verfügungen vom 24. März und 9. Juni 2010). 
 
B. 
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen eines vereinigten Verfahrens mit Entscheid vom 29. November 2011 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr höhere Leistungen auszurichten. Allenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. 
 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Ausmass von 60 % erwerbstätig und zu 40 % im häuslichen Aufgabenbereich beschäftigt. Der massgebende Invaliditätsgrad ist daher nach der gemischten Methode zu ermitteln. Letztinstanzlich beanstandet werden die - Tatfragen betreffenden und daher nur eingeschränkt überprüfbaren - Ausführungen des kantonalen Gerichts zur verbliebenen Leistungsfähigkeit in Erwerb und Haushalt. 
 
2.2 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3. 
3.1 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten hat die Vorinstanz die entscheidwesentlichen Unterlagen umfassend wiedergegeben, sich eingehend mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt. Namentlich auf der Grundlage des als uneingeschränkt beweiskräftig qualifizierten interdisziplinären Gutachtens des Zentrums Y.________ vom 21. April 2009 (samt Ergänzungen vom 8. und 22. Juli 2009), ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer und neurologischer Sicht in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Briefsortiererin oder eine andere leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. 
 
3.2 Die dagegen vorgebrachten Einwendungen, welche sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten und einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen, belegen keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen. Im angefochtenen Entscheid wurde ausführlich aufgezeigt, weshalb auf die Schlussfolgerungen der Experten des Zentrums Y.________, welche in Kenntnis der vollständigen Vorakten, insbesondere auch des Gutachtens des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. September 2008, sowie in Berücksichtigung u.a. der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergangen sind, abgestellt werden kann. Aus dem Umstand allein, dass die Untersuchungen im Zentrum Y.________ lediglich vier Monate nach denjenigen durch Dr. med. K.________ erfolgten, ist keine fehlende Beweistauglichkeit abzuleiten, zumal der eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ausschliessende Rheumatologe selber eine erneute Beurteilung des Leistungsvermögens nach durchgeführter Therapie und anschliessender Rehabilitation bzw. allfälliger EFL vorgeschlagen hat. Den erstgenannten Massnahmen hatte sich die Versicherte indes stets widersetzt, wie sich aus der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. Oktober 2008 ergibt. Anzeichen für eine durch das kantonale Gericht begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK bzw. für eine mangelnde rechtliche Würdigung der Gutachten sind entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. 
 
Da dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich im Übrigen keine Opposition erwachsen ist (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen], in Höhe von Fr. 39'456.-; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen], im Betrag von Fr. 20'791.-), hat es bei einer (Teil-)Invalidität im erwerblichen Bereich von 47 % sein Bewenden. 
 
4. 
In Anbetracht einer Erwerbsunfähigkeit von gewichtet 28,2 % (0,6 x 47 %) müsste die hauswirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zu mindestens - ungewichtet - 53,3 % vermindert sein, damit der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen wäre (zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Dafür bestehen im Lichte der Aktenlage auch unter Berücksichtigung möglicher Folgen des am 21. Juni 2008 erlittenen Sturzes jedoch keine Anhaltspunkte, läge dieser Wert doch rund 20 % über dem im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. März 2008 festgehaltenen Ansatz von 32,35 % und überschritte sogar die im Erwerbsbereich ermittelte Einschränkung. Bei der Bewältigung des eigenen Haushalts besteht aber in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Ferner ist in diesem Aufgabenbereich auch der Schadenminderungspflicht in Form der vermehrten Mithilfe der Familienangehörigen, in casu des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Rechnung zu tragen (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_384/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 6.2 mit diversen Hinweisen). Anzumerken bleibt schliesslich, dass die auf das Unfallereignis vom 21. Juni 2008 zurückzuführende Verminderung des Leistungsvermögens ärztlicherseits als vorübergehend eingestuft wurde (vgl. Arztzeugnis UVG der Frau Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin, vom 16. Juli 2008 [voraussichtlich bis Ende Juli 2008]; Stellungnahme des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Dr. med. O.________ vom 24. Juli 2008 [ca. zwei Monate]). 
 
Von weiteren Abklärungen sind vor diesem Hintergrund keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil [des Bundesgerichts] I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149). Es bleibt mithin bei der durch die Beschwerdegegnerin zugesprochenen Viertelsrente. 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. März 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl