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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_67/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; versicherter Verdienst), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1975 geborene A.________ reichte am 11. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge am 29. September 2003 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 11. Dezember 2003 nicht ein. Am 31. Juli 2006 reichte A.________ ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. September 2006 lehnte das Bundesamt für Migration dieses ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die von ihm hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab. 
Ab dem 10. Mai 2007 arbeitete A.________ als Gerüstbauhilfsmonteur bei der Firma B.________ GmbH und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2007 stürzte er beim Abbau eines Gerüstes etwa zehn Meter in die Tiefe und zog sich verschiedene Frakturen zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; für die bleibenden Unfallfolgen sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2011 und Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2011 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % und ab 1. Dezember 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 660.- zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom   30. November 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, der zur Bemessung der Invalidenrente massgebende versicherte Jahresverdienst sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auf Fr. 52'058.- festzusetzen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136    E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der zur Bemessung der Invalidenrente massgebende versicherte Jahresverdienst. 
 
3.   
 
3.1. Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.  
 
3.2. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Renten ist gegebenenfalls das Ausländerrecht mitzuberücksichtigen. Wer ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz erwerbstätig wird und keine Chance auf Erteilung einer solchen hätte, kann sich gegenüber der Unfallversicherung nicht darauf berufen, zivilrechtlich einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen zu haben (vgl. Urteil 8C_807/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.   
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte seine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat, ohne über die hiezu notwendige Arbeitsbewilligung zu verfügen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz kann er sich deshalb nicht darauf berufen, zivilrechtlich einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen zu haben; demnach finde keine Umrechnung des während der tatsächlichen Dauer der ausgeübten Tätigkeit erzielten Einkommens auf ein Jahreseinkommen statt. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ein Recht auf die Arbeitsbewilligung gehabt und hätte diese daher ohne weiteres erhalten.  
 
4.2. Entgegen den Ausführungen des Versicherten erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er eine realistische Chance auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung gehabt hätte: Zwar trifft es zu, dass er im Mai 2007 nicht zu jenen Asylsuchenden gehörte, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht zur Ausübungen einer Erwerbstätigkeit zugelassen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erteilung einer Arbeitsbewilligung unter dem Vorbehalt des Inländervorranges gemäss Art. 7 der damaligen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) stand (vgl. auch EDGAR IMHOF, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick, in: SZS 2006, S. 433 ff., S. 453). Somit hätte sein Arbeitgeber bei der Gesuchseinreichung auf Verlangen unter anderem nachweisen müssen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden und die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hatte und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte (vgl. Art. 7 Abs. 4 BVO). Wenn die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers auf eine Einreichung des Gesuches verzichtet hat, ist daraus zu schliessen, diese sei sich bewusst gewesen, den entsprechenden Nachweis nicht führen zu können. Das Vorbringen des Versicherten, die Arbeitgeberin habe lediglich das Ende der Probezeit abwarten und danach ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung stellen wollen, erscheint demgegenüber wenig glaubwürdig.  
 
4.3. Hatte der Beschwerdeführer somit keine realistische Chance auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, so kann er sich praxisgemäss gegenüber der Unfallversicherung nicht darauf berufen, zivilrechtlich einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen zu haben. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid bestehen demnach zu Recht; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.  
 
5.   
 
5.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Aufgrund des Verfahrensausganges hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold