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[AZA 7] 
I 316/00 Go 
 
I. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und 
Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 16. April 2002 
 
in Sachen 
M.________, 1992, Beschwerdeführerin, handelnd durch R.________, und diese vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. 
Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- M.________, geb. am 18. Dezember 1992, leidet an einem Thrombopenie-Radiusaplasie-Syndrom (TAR) mit massiven Missbildungen der Extremitäten. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich bereits ab 21. Dezember 1992 und 1. Septem- ber 1993 medizinische Massnahmen auf Grund der Geburtsgebrechen-Ziffern 177, 183, 190 und 322 des GgV Anhangs gewährt hatte, sprach sie mit Verfügung vom 25. Mai 1994 Beiträge für die Hauspflege bei hohem Betreuungsaufwand ab 
1. Januar 1994 (maximal Fr. 1410.- monatlich) zu. Eine revisionsweise Ueberprüfung auf Gesuch vom 10. Oktober 1994 hin ergab, abgesehen von einer Anpassung des Höchstbetrages an die ab 1. Januar 1995 geltenden Ansätze (maximal Fr. 1455.- monatlich), keine anspruchsbeeinflussenden Aenderungen (Verfügung vom 9. Februar 1995). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle nach Beizug eines Abklärungsberichtes vom 3. Dezember 1997 zum Schluss, bei einem Betreuungsaufwand von zirka 2 Stunden 50 Minuten täglich seien rückwirkend ab 1. September 1997 nurmehr Beiträge für die Hauspflege bei geringem Betreuungsaufwand (maximal Fr. 498.- monatlich) zu entrichten (Verfügung vom 6. Januar 1998). 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Zeitpunkt für die Herabsetzung der Beiträge an die Hauspflege bei geringem Betreuungsaufwand auf den 
1. März 1998 fest. Im Uebrigen wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 29. März 2000). 
 
C.- M.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter R.________, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ab 1. März 1998 Beiträge bei mittlerem Betreuungsaufwand zuzusprechen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Letztinstanzlich strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März 1998 Anspruch auf Beiträge an die Hauspflege bei mittlerem oder geringem statt wie bisher bei hohem Betreuungsaufwand gemäss Art. 13 f. IVG in Verbindung mit Art. 4 IVV hat. Weil die Revision einer Eingliederungsleistung in Frage steht, ist zu Recht unbestritten geblieben, dass die Vorinstanz nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV verfahren ist und die Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 1998 insoweit abgeändert hat, als diese den Zeitpunkt der Herabsetzung rückwirkend auf den 1. September 1997 festgelegt hatte (AHI 2000 S. 232). 
 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der Austauschbefugnis bei Hauspflegebeiträgen für den Fall, dass die erforderliche Pflege nicht Dritte, sondern die Eltern der versicherten Person leisten, wird ergänzend auf BGE 120 V 285 f. Erw. 4a hingewiesen. 
 
3.- Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ermittlung des invaliditätsbedingt zu leistenden Betreuungsaufwandes in Hauspflege gemäss Art. 4 IVV entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 3. Dezember 1997 abgestellt. 
Dort wurde der Aufwand für Behandlungs- und Grundpflege auf aktuell zirka 2 Stunden 52 Minuten, mithin gering im Sinne von Art. 4 Abs. 4 lit. d IVV, veranschlagt. 
 
4.- Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. 
Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Behandlungs- und Grundpflege sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. 
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 
Obwohl von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Beiträge an die Hauspflege und im Hinblick auf die Beweiswürdigung regelmässig zumindest wün- schenswert, besteht an sich keine strikte Verpflichtung, die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person (oder ihrem gesetzlichen Vertreter) zur Durchsicht und Bestätigung vorzulegen. Nach Art. 73bis Abs. 1 IVV genügt es, wenn ihr im Rahmen des Anhörungsverfahrens das volle Akteneinsichtsrecht gewährt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (vgl. - generell - BGE 125 V 404 Erw. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV
Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01). 
 
5.- a) Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 3. Dezember 1997 durch Frau L.________ von der IV-Stelle zu erschüttern. Nach den Akten besteht namentlich kein Grund an der Erfahrung der Abklärungsperson zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 4 zweitletzter Absatz) einräumt, dass jene "teilweise für Befragungen an Ort und Stelle eingesetzt" wird. 
 
 
b) aa) Physio- und Ergotherapie sind - mit Vorinstanz und Verwaltung - anrechenbare Behandlungspflege (ZAK 1976 S. 512; Weisungen zur Hauspflege [Anhang 3 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. November 2000] Rz 8). Ausser Acht zu lassen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes im Rahmen der Behandlungspflege sind demgegenüber Übungen und Spiele ("Spieltherapie") aus dem Kindergarten. Der Umstand, dass einzelne Tätigkeiten oder Übungen aus der Sicht der Kindergärtnerin und/oder der Ergotherapeutin sinnvoll sind, macht diese noch nicht zu anrechenbarem invaliditätsbedingtem Betreuungsaufwand. Hiefür erforderlich ist vielmehr, dass der Arzt oder eine ergotherapeutisch geschulte Fachperson im Rahmen eines individuellen Behandlungsplans bestimmte Therapiemassnahmen anordnet. Schliesslich ist davon auszugehen, dass fünfjährige Kinder im Allgemeinen mit ihren Eltern in der im Bericht umschriebenen Weise spielen (z.B. Guetzli ausstechen, Scherenschnitte ausführen. ..), weshalb auch insoweit kein Grund besteht, von den im Abklärungsbericht veranschlagten Mehraufwendungen von zirka 55 Minuten für die Behandlungspflege abzuweichen. 
 
bb) Mit Blick darauf, dass auch bei gesunden fünfjährigen Kindern in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und Reinigung nach Verrichten der Notdurft eine gewisse Hilfsbedürftigkeit altersentsprechend ist, sind die für die genannten Massnahmen der Grundpflege von Verwaltung und Vorinstanz anerkannten Mehraufwendungen auch im Lichte der letztinstanzlichen Einwendungen nicht zu beanstanden. 
Die Grenze zu invaliditätsbedingtem Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden täglich (Art. 4 Abs. 4 lit. c IVV) ist jedenfalls nicht mehr erreicht. 
 
cc) Unabhängig davon, ob für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen mit der Beschwerdeführerin ein um 10 Minuten höherer täglicher Aufwand angerechnet wird (24 statt 14 Minuten), worüber nicht abschliessend befunden werden muss, ist von einem nurmehr geringen Betreuungsaufwand auszugehen, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid nicht beanstanden lässt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 16. April 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: