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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_167/2012 
 
Verfügung vom 16. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 
4410 Liestal, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray. 
 
Gegenstand 
Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons 
Basel-Landschaft. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. April 2012 ihre Beschwerde zurückgezogen. 
Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegner für das Bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 900.-- zu entschädigen. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Aemisegger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber