Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_93/2013 
 
Urteil vom 16. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 3. Dezember 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1959 geborene N.________ arbeitete seit Juni 1994 als gelernter Schlosser in der X.________ AG. Am 3./10. Mai 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, seit August 2001 aufgrund eines chronischen thorakovertebralen bis -cephalen Syndroms in seiner Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsunfähig zu sein. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Verfügungen vom 5. Mai 2004 und 23. Juni 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2002 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zu. 
Am 22. Juni 2006 hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 5. Mai und 23. Juni 2004 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenzahlungen ein. Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, holte sie den Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 richtete sie die bisherige halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. August 2006 wieder aus und hob am 24. Januar 2007 die Verfügung vom 22. Juni 2006 auf. 
Nachdem sie weitere medizinische Unterlagen eingeholt hatte (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] vom 10. Dezember 2007; Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD]), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Januar 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 5. Mai 2004, 23. Juni 2004 und 17. Oktober 2006 in Aussicht. Aufgrund der von N.________ dagegen erhobenen Einwände klärte sie den medizinischen Sachverhalt weiter ab und holte unter anderem das MEDAS-Gutachten vom 23. April 2009 ein. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 18. August 2009 in Aussicht, ab 1. März 2008 bis Ende April 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent eine ganze und ab 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 57 Prozent eine halbe Rente zuzusprechen. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 28. Januar 2010. 
 
B. 
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt N.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; eventualiter sei die Sache zwecks weiteren medizinischen Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen; subeventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 
Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, aber kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. 
 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Einkommenvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog Anwendung finden (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418). 
 
3. 
Das kantonale Gericht ging unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 2007 davon aus, dass der Versicherte ab Juli/ August 2006 in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 Prozent arbeitsfähig war, wobei sich diese Einschätzung bis zum Bandscheibenvorfall vom 30. Dezember 2007 nicht verändert habe. In Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Expertise der MEDAS vom 23. April 2009, stellte die Vorinstanz weiter fest, dass der Versicherte aufgrund dieses Ereignisses vorübergehend vollständig und ab August 2008 zu 75 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Die IV-Stelle habe daher mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2010 die bisherige halbe Invalidenrente unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht mit Wirkung ab 1. März 2008 auf eine ganze Rente erhöht. Der vom kantonalen Gericht auf den 1. März 2008 terminierte Beginn der ganzen Invalidenrente ist unbestritten und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). 
 
4. 
Streitig ist, ob der mit Verfügung vom 28. Januar 2010 für die befristete Dauer vom 1. März 2008 bis 30. April 2009 zugesprochene Anspruch auf eine ganze Invalidenrente über diesen Zeitpunkt hinaus auf unbestimmte Dauer fortbesteht. 
 
4.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts war dem Versicherten spätestens ab der im Februar 2009 durchgeführten medizinischen Untersuchung durch die MEDAS aus somatischer Sicht eine leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeit wieder zumutbar. Nach gutachterlicher Beurteilung habe eine (generelle) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent aus psychiatrischen Gründen bestanden. Unter Einhaltung der Rückendisziplin sei es dem Versicherten möglich, die angestammte Berufstätigkeit als Konstruktionsschlosser auf 50 Prozent (halbtags bzw. ganztags mit reduzierter Leistung) zu steigern. Dem MEDAS-Gutachten vom 23. April 2009 erkannte das kantonale Gericht volle Beweiskraft zu. Unter Hinweis auf die Stellungnahmen des RAD ging die Vorinstanz weiter davon aus, dass die Ausführungen des behandelnden Arztes, Dr. med. S.________, im Bericht vom 15. Juni 2010 für den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2010 die gutachterlich attestierte 50 prozentige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer adaptierten Tätigkeit nicht in Frage zu stellen vermöge. Ob aufgrund der nach Erlass der streitigen Verfügung aufgetretenen Impingement-Symptomatik eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werde im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens zu prüfen sein. 
Mit Blick auf die seit Februar 2009 bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in der angestammten Tätigkeit bestätigte das kantonale Gericht die verfügte rückwirkende Aufhebung der ganzen Invalidenrente unter Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. Mai 2009. 
 
4.2 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Die vorgebrachten Einwendungen lassen sie weder als offensichtlich unrichtig noch sonst wie rechtsfehlerhaft erscheinen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil die Vorinstanz auf ein nicht mehr aktuelles Gutachten aus dem Jahre 2009 abgestellt habe, ohne rechtsgenüglich darzutun, weshalb der Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 15. Juni 2010 nicht gefolgt und von ergänzenden medizinischen Abklärungen abgesehen werden könne, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen erforderlich sind. Dr. med. S.________ begründet die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Jahre 2009 im Wesentlichen mit der seit dem Verfügungszeitpunkt neu aufgetretenen Schulterproblematik, welche eine mittelschwere Arbeit nicht mehr als zumutbar erscheinen lasse. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die Restarbeitsfähigkeit als Schlosser seit der Kündigung im Februar 2010 aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr im angestammten Betrieb realisieren könne. Nicht zu überzeugen vermag sodann der pauschale Hinweis auf eine Chronifizierung der Beschwerden, zumal der behandelnde Arzt selber davon ausgeht, dass sich daraus bezüglich der Berentung keine neuen Aspekte ergeben würden. Zu den psychischen Beschwerden hat sich Dr. med. S.________ nicht geäussert; eine psychiatrische Evaluation hat er lediglich in Erwägung gezogen. 
 
4.3 Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Ergänzung des Sachverhalts gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzusehen. Bezüglich des für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitraums (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen) ist der Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt worden. Eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 25 Prozent für den zu überprüfenden Zeitraum ist nicht ausgewiesen. Seither allenfalls eingetretene Änderungen haben Gegenstand eines neuen Verfahrens zu bilden. 
 
5. 
5.1 Für das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 Prozent bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 31'982.- ermittelt. 
 
5.2 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, in welchem Ausmass ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsste in korrekter Anwendung von Bundesrecht ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 20 Prozent vorgenommen werden, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine volle Leistung mehr erbringen könne und ihm nur ein maximaler Beschäftigungsgrad von 50 Prozent zumutbar sei. Zudem würden auch das Alter (54 Jahre) und die ausländische Staatsangehörigkeit einen höheren Abzug rechtfertigen. 
 
5.3 Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehreren der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). 
Die Festlegung der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). 
 
5.4 Unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_711/2012 vom 16. November 2012 E. 4.2.5, 9C_40/2011 vom 1. April 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dass der Versicherte grundsätzlich ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, begründet daher keinen höheren Abzug. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der im Jahre 1992 in die Schweiz eingereiste, über die Niederlassungsbewilligung C verfügende Versicherte eine langjährige Berufserfahrung als ausgebildeter Schlosser ausweist, was sich grundsätzlich positiv auswirkt und der bereits bei der Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigten gesundheitlichen Limitierung, vermögen die Vorbringen des (im Verfügungszeitpunkt gut 50 Jahre alten) Versicherten den vorinstanzlich gewährten Abzug von 10 Prozent nicht als ermessensmissbräuchlich erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht kein Bundesrecht verletzt. 
 
5.5 Die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung, so das Valideneinkommen von Fr. 71'073.-, werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.). 
Da die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent somit einen Invaliditätsgrad von höchstens 55 Prozent begründet, ist ab 1. Mai 2009 lediglich noch eine halbe Invalidenrente geschuldet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. April 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer