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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_43/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG,  
Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene F.________ war im Rahmen eines Praktikums als Werbeassistent bei der G.________ AG tätig und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 22. Oktober 1985 mit dem Motorrad verunfallte. Er erlitt eine drittgradige offene Unterschenkel-Zweietagenfraktur links, eine Densfraktur und eine Commotio cerebri. Zur Versorgung des Unterschenkelbruchs wurden mehrere Operationen durchgeführt. Die Basler gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Am 10. August 1988 zog sich F.________ eine Refraktur am linken Unterschenkel zu. Das zog mehrere Operationen nach sich. Die Basler erbrachte weiter die gesetzlichen Leistungen. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte sie ein chirurgisches Gutachten des Dr. med. K.________, medizinische Agentur X.________, vom 1. Mai 2011 ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 schloss die Basler den Fall ab, indem sie dem Versicherten für die verbleibende unfallbedingte Schädigung am linken Unterschenkel eine ab 1. Mai 2011 laufende Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 35 % zusprach und die Heilbehandlung (bis auf allfällige Leistungen nach Art. 21 UVG) sowie das Taggeld auf den Rentenbeginn hin einstellte. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache hiess die Basler teilweise gut, indem sie auch eine Beinlängenverkürzung als unfallkausal anerkannte sowie den versicherten Verdienst, und damit einhergehend den Rentenbetrag, erhöhte. Am Fallabschluss, an der Erwerbsunfähigkeit von 20 % und an der Integritätsentschädigung wurde festgehalten (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2012). 
 
B.   
Beschwerdeweise beantragte F.________, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, weiterhin Taggeld auszurichten, die Sache zur erneuten Begutachtung zurückzuweisen, ein höherer Invaliditätsgrad zu attestieren, eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen und festzulegen, welche medizinischen Leistungen er auch nach Festsetzen der Rente beanspruchen dürfe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat im letztgenannten Punkt nicht auf die Beschwerde ein und wies sie im Übrigen ab (Entscheid vom 18. November 2013). 
 
C.   
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen; insbesondere sei ein neues medizinisches Gutachten einzuholen und sei der Endzustand der medizinischen Behandlung sowie die medizinisch bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit neu zu beurteilen. 
Die Basler und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde richtet sich gemäss Antrag und Begründung in erster Linie gegen den erfolgten Fallabschluss und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung - bis auf Leistungen nach Art. 21 UVG - und Taggeld. Eventualiter äussert sich der Beschwerdeführer zur rentenbestimmenden Erwerbsunfähigkeit. Zur Integritätsentschädigung wird nicht Stellung genommen, weshalb es diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an Unfallfolgen am linken Unterschenkel (mit verkürzter Beinlänge) leidet. 
Im kantonalen Verfahren hatte der Versicherte noch geltend gemacht, es seien auch Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, im lumbalen Rückenbereich und am rechten Knie sowie eine psychische Problematik zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat erkannt, diesbezüglich bestehe kein ausgewiesener Gesundheitsschaden resp. keine Unfallfolge. Diese Beurteilung wird in der Beschwerde nicht substanziiert in Frage gestellt und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
4.   
Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.). 
Gemäss dem diesbezüglich nicht umstrittenen vorinstanzlichen Entscheid sind keine IV-Eingliederungsmassnahmen, deren Abschluss abzuwarten gewesen wäre, zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Das bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Daher rechtfertigt sich, zuerst auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses einzugehen. 
 
4.1. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, der Versicherte sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen in der angestammten Tätigkeit als Werbespezialist zu 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Es stützt sich dabei auf das Gutachten K.________ vom 1. Mai 2011.  
Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen und überzeugenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Die Vorinstanz hat auch eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb sie sich durch die Einwände des Versicherten zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst sieht. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Die Expertise K.________ erfüllt, wie das kantonalen Gericht zutreffend erkannt hat, die an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten zu stellenden Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Sie berücksichtigt entgegen dem erhobenen Einwand auch den vorangegangenen Verlauf hinreichend und überzeugt sowohl in der Darlegung der relevanten medizinischen Diagnosen und deren Unfallkausalität als auch in der Einschätzung des noch gegebenen Leistungsvermögens. Dass der Experte die Beinlängendifferenz als nur möglicherweise unfallkausal beurteilt hat, begründet, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Das Vorbringen, dieser Befund hätte mit anderer Messmethode erhoben werden müssen, rechtfertigt keine anderen Schlüsse. Der Beschwerdeführer räumt der Beinlängendifferenz denn auch selber keinen grossen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein. Beanstandet wird sodann, Dr. med. K.________ äussere sich nicht zu der von weiterer Behandlung zu erwartenden Besserung. Die Beurteilung der im massgeblichen Zeitpunkt aktuell gewesenen Arbeitsfähigkeit wäre aber auch damit nicht in Frage gestellt. Eine solche Besserung hätte denn auch jedenfalls keine niedrigere Arbeitsfähigkeit zur Folge. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der Einwand, dem Gutachter seien die späteren Arztberichte nicht vorgelegt worden, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern sich aus diesen eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergeben soll. Es bleibt damit bei der vom kantonalen Gericht festgestellten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten. 
 
4.2. Die Vorinstanz hat erkannt, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung hätte keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwarten lassen. Sie bezieht sich dabei namentlich auf das Verbesserungspotential bei der Arbeitsfähigkeit.  
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber verdeutlicht, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Im Vordergrund steht hiebei die zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (E. 4 Ingress hievor). Im vorliegenden Fall kann mit dem kantonalen Gericht ausgeschlossen werden, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung erwarten liess. Die Arbeitsfähigkeit betrug bereits 80 % in der angestammten sowie 90 % in angepassten Tätigkeiten und aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass eine Weiterführung der Heilbehandlung höchstens eine leichte Verbesserung versprach. Das gilt auch für die noch beabsichtigte Operation. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass nach den bereits erfolgten zahlreichen Eingriffen eine weitere Operation noch eine deutliche Besserung der Unfallfolgen erwarten liess. 
Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es geht hier nicht um den "Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie", mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses bestimmt sich vielmehr danach, ob weitere ärztliche Behandlung eine namhafte Besserung erwarten liess. Das kann mit dem kantonalen Gericht verneint werden. Die medizinischen Akten geben hiezu verlässlichen Aufschluss. Der Fallabschluss erweist sich damit als rechtens. 
 
5.   
Zu prüfen bleibt die Rentenfrage. Die Basler hat ausgehend vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil einen Einkommensvergleich vorgenommen. Daraus ergab sich eine rentenbestimmende Erwerbsunfähigkeit von 20 %. Das kantonale Gericht hat dies bestätigt. Der Versicherte rügt lediglich die Beurteilung der noch gegebenen Arbeitsfähigkeit. Dieser Einwand ist unbegründet (E. 4.1). Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Die Bestimmung des Rentenanspruchs wird im Übrigen nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Die Beschwerde ist somit auch im Rentenpunkt abzuweisen. 
 
6.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Lanz