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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_238/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen 
des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Basel-Stadt B.A.________ (geb. 1930) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in den C.________ ein. 
 
B.   
Dagegen beschwerte sich ihre Tochter, A.A.________, am 22. Dezember 2014 bei der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt. Am 12. Februar 2015 wies diese die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 23. März 2015 gegen den besagten Entscheid der Rekurskommission beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht sinngemäss um Entlassung ihrer Mutter aus dem C.________. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das ihr auferlegte Haus- und Telefonverbot richtet, ist darauf nicht einzutreten, bilden diese Verbote doch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. 
 
2.   
Nicht die von der Massnahme Betroffene, sondern deren Tochter hat beim Bundesgericht gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde erhoben. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sie als nahestehende Person der Betroffenen berechtigt, als Partei gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde zu führen (zur nahestehenden Person: Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und E. 1.3). Dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren als Partei aufgetreten ist, reicht jedoch nicht aus, um sie als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert zu betrachten. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht ausschliesslich regelt (Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3), setzt die Legitimation zur Beschwerde nämlich die Teilnahme bzw. die Unmöglichkeit zur Teilnahme am Verfahren (lit. a) und kumulativ dazu namentlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b) voraus. Mit der Beschwerde geht es sodann nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen. Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person ( BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG; zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Recht: Urteil 5A_857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3). Ausgenommen sind Fälle der sog. Prozessstandschaft (vgl. z.B. BGE 135 I 63 E. 1.1.2; zum Ganzen auch KLETT, a.a.O., N. 4 zu Art. 76 BGG). Entsprechende Ausnahmen liegen hier indes nicht vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihre Tochter betreffende fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) richtet, verfolgt sie kein eigenes schutzwürdiges Interesse und ist somit insoweit auch nicht zur Beschwerde legitimiert. In der Sache ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.   
Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die kantonalen Instanzen für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden