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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_489/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, 
 
C.B.________. 
 
Gegenstand 
Besuchsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.B.________ sind die Eltern von C.B.________, geb. 1996. Sie waren nicht verheiratet und trennten sich 1998. Am 11. April 2005 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, welche am 4. Juni 2012 wieder aufgehoben wurde. Seit November 2012 weigert sich C.B.________ seinen Vater zu besuchen. 
 
 Mit Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2012 ersuchte B.B.________ bei der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde Biel um Hilfestellung. Am 16. Januar 2013 meldete sich A.________ bei der Polizei, weil sein Sohn die Besuchszeiten nicht einhalte. Am 21. Februar 2013 stellte B.B.________ gegen A.________ einen Strafantrag wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. 
 
B.   
Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 stellte A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (KESB Biel) Antrag auf Vollstreckung des Besuchsrechts. Mit Kammerentscheid vom 18. Dezember 2013 wies die KESB Biel diesen Antrag ab und entzog A.________ gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB das Recht auf persönlichen Verkehr mit C.B.________ bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes. 
 
 Eine von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit Entscheid vom 8. April 2014 ab. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juni 2014 an das Bundesgericht. Es sind keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt worden. Mit Schreiben vom 5. März 2015 gewährte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, um sich zum Zeitpunkt der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 23. März 2015 Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Kindes- und Erwachsenenschutz (Besuchsrecht des Vaters) und demnach eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert (vgl. Urteil 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 1).  
 
1.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f. mit Hinweisen).  
 
1.3. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um das Recht auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 ff. ZGB. Dieses regelt den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil (oder ausnahmsweise einem Dritten) einerseits und einem  minderjährigen Kind andererseits. Ist das Kind volljährig, finden diese Bestimmungen keine Anwendung mehr; die Regelung des persönlichen Verkehrs wird gegenstandslos.  
 
 Vorliegend ist der betroffene Sohn am xx.xx.2014 18 Jahre alt und damit volljährig geworden. Damit ist auch jedes Recht auf persönlichen Verkehr, welches hier Prozessgegenstand wäre, entfallen. Der entsprechende Entzug und die vorliegende Beschwerde dagegen sind gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV sind zwar formeller Natur; sie gelten aber nicht um ihrer selbst willen. Der Beschwerdeführer muss wenigstens ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an den formellen Rügen haben (BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 118 Ia 488 E. 2a S. 492; Urteil 5A_941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.1.1; 4A_637/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Vorliegend wurde weder ein solches Interesse dargetan, noch ist es ersichtlich. Da die Vorinstanz keine Kosten erhoben hat, ist auch nicht über die Verteilung der kantonalen Kosten zu entscheiden. 
 
2.   
Die Beschwerde ist demnach, wegen des fehlenden aktuellen praktischen - sowie virtuellen - Interesses als gegenstandslos abzuschreiben, da das schutzwürdige Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen). 
 
 Der Entscheid ergeht in Form einer Verfügung (Urteil 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf 5A_432/2010 vom 26. Juli 2010 E. 3, in: Fampra.ch 2010 S. 962). 
 
3.   
Aufgrund der Umstände des konkreten Falles ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_489/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne, C.B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen