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«AZA» 
U 11/00 Ge 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2000 
 
in Sachen 
E.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
 
A.- Der 1957 geborene E.________ war seit dem 1. August 1986 am Theater Y.________ als Solotänzer engagiert und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Oktober 1986 erlitt er anlässlich einer Ballettprobe eine Knieverletzung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 1997 sprach die SUVA ihm für die Folgen dieses Unfalles rückwirkend ab 1. Februar 1989 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 15 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 22. November 
1999). 
 
C.- E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für die Zeit vom 1. Dezember (recte: 1. Februar) 1989 bis 30. Juni 1997 eine Invalidenrente für einen Erwerbsausfall von 60 % zu gewähren; für die Zeit ab 1. Juli 1997 sei der Erwerbsausfall neu zu berechnen und eine "entsprechende Invalidenrente" zuzusprechen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 18. Oktober 1986 seiner Erwerbstätigkeit als Balletttänzer nicht mehr nachgehen kann, ihm aber zumindest in der Zeit vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 1997 - abgesehen von spitzensportartigen Tätigkeiten - körperlich schwerere Arbeiten zumutbar waren. Nach Auffassung des Versicherten muss die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab 1. Juli 1997 überprüft werden. Davon ist jedoch abzusehen, da die medizinischen Akten (eingeschlossen das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Schreiben des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 24. August 1998) keine Rückschlüsse auf eine Verschlechterung der unfallbedingten Gesundheitsstörung in der Zeit bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Juni 1998 ergeben. Eine allenfalls seither eingetretene Verschlimmerung der Kniebeschwerden kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Zu prüfen bleibt somit die Höhe des Invaliditätsgrades. 
 
3.- a) aa) Der ohne den unfallbedingten Gesundheitsschaden erzielbare Verdienst (Valideneinkommen) ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten Person zu bestimmen. Dabei ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides eingestellt hat (vgl. BGE 122 V 422 Erw. 4a mit Hinweis). Dementsprechend ist das kantonale Gericht zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf sein Alter im Jahr 1998 auch ohne Unfall nicht mehr als Balletttänzer tätig gewesen wäre. Infolge des Umstandes, dass er neben der Ausbildung zum Tänzer keinen anderen Beruf erlernt hatte, in den er hätte zurückkehren können, ging es davon aus, dass er wegen seiner Beziehungen zu Theater und Ballett mit fortschreitendem Alter eine andere Funktion in einem Theater, beispielsweise diejenige eines Postboten, Portiers oder allenfalls eines Ballettdirektors, übernommen hätte. Unter Beizug der von der SUVA eingeholten Lohnerkundigungen in diesen Sektoren ermittelte es für das Jahr 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 65'000.-. Diesen vorinstanzlichen Darlegungen kann beigepflichtet werden. 
 
bb) Der Beschwerdeführer teilt die Ansicht des kantonalen Gerichts, dass er im Jahr 1998 auch ohne Unfall nicht mehr als Balletttänzer beschäftigt gewesen wäre, und bestreitet die Höhe des im angefochtenen Entscheid für diesen Zeitpunkt ermittelten Valideneinkommens nicht. Er wendet allerdings ein, vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 1997 müsse das hypothetische Jahreseinkommen ohne Invalidität auf ungefähr Fr. 105'000.- festgesetzt werden, da er im genannten Zeitraum neben dem Lohn aus seiner Anstellung als Solotänzer von Fr. 49'400.- ein zusätzliches jährliches Einkommen aus Gastspielen in der Höhe von ungefähr Fr. 55'000.- hätte erzielen können. Wie die SUVA bereits im Einspracheentscheid vom 29. Juni 1998 ausführlich dargelegt hat, steht nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) fest, dass er in den Jahren nach dem Unfall neben seinem Engagement am Stadttheater Luzern weitere Einkünfte aus Gastauftritten erzielt hätte. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Zeit, in welcher er ohne den unfallbedingten Gesundheitsschaden allenfalls noch als Balletttänzer hätte auftreten können, im Vergleich zu dem von der Vorinstanz errechneten Valideneinkommen höhere Jahreslöhne erzielt hätte. Vielmehr zeigt sich, dass zwischen den teuerungsangepassten Einkünften, welche der Versicherte während einer Karriere als Solotänzer in den Jahren 1989 bis 1998 hätte erwarten können, und den durchschnittlichen Löhnen der in der gleichen Zeit an einem Theater beschäftigten Postboten, Portiers oder Ballettdirektoren keine wesentlichen Abweichungen bestehen. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, wie lange der Beschwerdeführer noch fähig gewesen wäre, seinen angestammten Beruf auszuüben. 
 
b) Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht auf Tabellenlöhne abgestellt (vgl. hierzu 
BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Es ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss Tabelle A 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) beschäftigten Männer im privaten und öffentlichen Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Höhe von Fr. 4399.- im Monat (x 12) ausgegangen, woraus sich umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, Tabelle 3.11, S. 115) ein Jahreseinkommen von Fr. 55'295.- ergibt. In Anpassung an die bis 1998 eingetretene Nominallohnerhöhung (1997: 0,5 %; 1998: 0,7 % [Die Volkswirtschaft 2000, Heft 4, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2]) beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 55'960.-. Wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wurde, besteht zu einem so genannten leidensbedingten Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen kein Anlass. Denn der Beschwerdeführer vermag, jedenfalls mit Blick auf das unfallbedingte Knieleiden, eine körperlich schwerere Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen vollzeitlich auszuüben. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, er habe in diesem Beschäftigungsrahmen eine durch den Gesundheitsschaden bedingte zusätzliche Verdiensteinbusse hinzunehmen. Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 55'960.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'000.- folgt somit ein Invaliditätsgrad von 13,9 %. 
 
c) In Berücksichtigung des Umstandes, dass statistische Zahlen immer nur Annäherungswerte sind, lässt sich die von SUVA und Vorinstanz zugesprochene Invalidenrente, basierend auf einer Invalidität von 15 %, nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 16. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: