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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.13/2003 /kra 
 
Urteil vom 16. Mai 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste, Rheinsprung 16, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Gewährung des probeweisen Aufschubs der gerichtlich angeordneten Landesverweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 18. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ (geb. 1979) am 17. Oktober 2002 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher Nötigung und Fälschung von Ausweisen zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug zweier Urteile aus dem Jahre 2001 an. X.________ verbüsste diese Freiheitsstrafen sowie 19 Tage Haft, die in zwei Bussenumwandlungsentscheiden verhängt worden waren. 
B. 
Die Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt verfügte am 25. November 2002 die bedingte Entlassung frühestens auf den 4. Februar 2003 unter der Bedingung, dass die Ausweisung aus der Schweiz unmittelbar im Anschluss an die Strafverbüssung gewährleistet sei. Die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses wurde entzogen. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies am 18. März 2003 den Rekurs von X.________ ab. 
C. 
Dieser erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihm sei der probeweise Aufschub der Landesverweisung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie vorliegend - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 
2. 
Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Beim Prognoseentscheid sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen. Auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter ist Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a S. 115; 124 IV 193 E. 3 S. 194). 
 
Wird der Verurteilte gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, so entscheidet nach Art. 55 Abs. 2 StGB die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll. Beim Entscheid über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung ist massgebend, ob in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, seine Beziehungen zur Schweiz und zum Ausland, seine Familienverhältnisse und seine Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen. Wenn der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden Personen verfügt, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz. Die erneute Straffälligkeit in der Schweiz stellt hingegen regelmässig ein Indiz dafür dar, dass die Resozialisierungschancen hier nicht gut sind (BGE 122 IV 56 E. 3a S. 60; 116 IV 283 E. 2a S. 285 mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten und der Resozialisierungschancen nur ein bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (vgl. Art. 104 lit. a OG; BGE 119 IV 5 E. 2 S. 8; 116 IV 283 E. 2a S. 285). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Resozialisierungschancen seien in der Schweiz besser als im Irak. Der Ausnahmezustand im Irak würde ihm als Mitglied der kurdischen Minderheit keine Resozialisierungsmöglichkeiten bieten. Er habe Freunde in der Schweiz und würde sogar bei einem Freund wohnen dürfen. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass er sich verändert und gebessert habe. 
Gemäss Gutachten von Prof. V. Dittmann, auf welches sich das Appellationsgericht stützt, sind zukünftige strafbare Handlungen des Beschwerdeführers in erhöhtem Masse wahrscheinlich. Es müsse bei der vorhandenen Dissozialität mit geringfügiger Frustrationstoleranz und vehementer Impulsivität mit weiteren ähnlich gearteten Delikten gerechnet werden. Die generelle Rückfallgefahr in delinquentes Verhalten sowie in ähnlich geartete spezifische Fehlverhaltensmuster müsse als erheblich erhöht bewertet werden. Der Beschwerdeführer delinquierte denn auch erneut, nachdem ihm zwei Mal im Jahre 2001 der bedingte Vollzug von Gefängnisstrafen gewährt worden war. Aus dem Gutachten erhellt, dass er sich sich seit dem 1. Mai 1998 mit einer kurzen Unterbrechung in der Schweiz befindet. Seine zwei Asylgesuche in der Schweiz sowie eines in Schweden sind abgewiesen worden. Die ihm übrig gebliebene Familie lebt im Irak. Gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts ist der Beschwerdeführer mit der irakischen Kultur verwurzelt und in der Schweiz in keiner Weise sozial integriert. Er hat keinen Beruf erlernt. Seit das Strafgericht die Landesverweisung aussprach, hat sich die Situation des Beschwerdeführers nicht verändert. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen richtet, ist seine Rüge unbegründet. Es ist auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwieweit diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären. Auch bringt der Beschwerdeführer selber keine Argumente vor, die diesen Schluss zuliessen. 
 
In Anbetracht der festgestellten Sachlage und der dargelegten Rechtsprechung überschritt das Appellationsgericht sein Ermessen nicht, als es davon ausging, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat bessere Bewährungsaussichten als in der Schweiz. Es durfte auch die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbinden. Eine derart bedingte Entlassung beschränkt die persönliche Freiheit weniger und ist daher für den Beschwerdeführer günstiger als die Verweigerung der bedingten Entlassung, die die vollständige Strafverbüssung und das Wirksamwerden der Landesverweisung am Tag des Strafendes zur Folge hat (vgl. Urteil 6A.78/2000 vom 3. November 2000, E. 2). Zwar ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die politische und wirtschaftliche Lage im Irak angespannter als in der Schweiz. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland sind jedoch grundsätzlich nicht massgebend. Ob von der Ausweisung aus menschenrechtlichen Gründen abgesehen werden kann, wird gegebenenfalls als Frage des Vollzugs im Vollstreckungsverfahren zu prüfen sein (vgl. BGE 121 IV 345 E. 1a S. 347; 116 IV 105 E. 4f S. 114). 
4. 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: