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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.61/2006 /bnm 
 
Urteil vom 16. Mai 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Auskunftserteilung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. März 2006 (NR050090/U). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 24. März 2006, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 12. Oktober 2005 als unterer Aufsichtsbehörde betreffend Auskunftserteilung (Beschwerde gegen das Betreibungsamt Kloten) abgewiesen wurde, 
 
in die bei der Aufsichtsbehörde am 3. April 2006 eingegangene Beschwerde vom 31. März 2006 (Poststempel unleserlich), mit welcher X.________ den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 30. März 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und beantragt, es sei ihm die Beschwerdefrist aus gesundheitlichen Gründen zu erstrecken, 
 
in Erwägung, 
dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31), 
 
dass eine Verlängerung der Frist nur möglich ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (Art. 33 Abs. 3 SchKG), 
 
dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist aus anderen - wie gesundheitlichen - Gründen nicht möglich ist und der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig ist (BGE 114 III 5 E. 3 S. 5), 
 
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2006 - vor Ablauf der Beschwerdefrist - mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne, 
 
 
 
 
dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
dass der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Eingabe den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, 
 
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Kloten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: