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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_579/2011 
 
Urteil vom 16. Mai 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des 
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 18. Juli 2011 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob X.________ am 13. August 2011 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 23. November 2011 abwies. 
 
2. 
Y.________ führt mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 namens seines Vaters, X.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den erst im Urteilsdispositiv vorliegenden Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte das Bundesgericht ihm mit, dass er nach Erhalt des begründeten Entscheids die Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Ausserdem forderte es ihn auf, eine Vollmacht nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
3. 
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern liess dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. März 2012 den begründeten Entscheid vom 23. November 2011 zur Kenntnisnahme zukommen. Vom Beschwerdeführer ging weder eine Vollmacht noch eine Beschwerdeergänzung ein. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, unterlässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Rekurskommission seine Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli