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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_228/2013 
 
Urteil vom 16. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Kreisgericht Toggenburg, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 
vom 14. März 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht Toggenburg A.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen eines gegen ihn geführten Aberkennungsprozesses mit Verfügung vom 8. Januar 2013 zur Bestellung eines geeigneten Vertreters aufforderte; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht erfolglos blieb; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2013 einmal mehr Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob und das Kantonsgericht ersuchte, eine Kautionsverfügung im Betrag von mindestens Fr. 83'200.-- zu "veranlassen", und zwar "noch heute"; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen den Vorwurf der Rechtsverzögerung mit Entscheid vom 14. März 2013 als unbegründet erachtete und die Beschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. April 2013 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. März 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass dem Kreisgericht Toggenburg keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG) und auch die Beschwerdegegnerin 2 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann