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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.106/2004 /bnm 
 
Urteil vom 16. Juni 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, vom 24. Mai 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Am 26. Januar 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, zugestellt. X.________ erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 hob die Eidgenössische Steuerverwaltung den Rechtsvorschlag auf. Der Betriebene erhob dagegen keine Einsprache. Am 28. April 2004 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt des Sensebezirks am 30. April 2004 die Pfändungsankündigung erliess. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 beschwerte sich X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Er beantragte, die Angelegenheit sei zu prüfen, da er keine Gelegenheit erhalten habe, zum Rechtsvorschlag Stellung zu nehmen, bzw. es sei kein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt worden. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 4. Juni 2004 hat X.________ den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, habe seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er könne die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Unterliege der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so sei zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig. Somit könne die Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag beseitigen (Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 14 ff. zu Art. 79). Im vorliegenden Fall habe die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 4. Februar 2004 den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers aufgehoben und diesen auf sein Einspracherecht aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer habe gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben, so dass die Verfügung mit Bescheinigung vom 2. April 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Pfändungsankündigung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und daher nicht zu beanstanden. 
2.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er begründet seine Beschwerde damit, er habe gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Mehrwertsteuerabrechnungen ein Guthaben von zirka Fr. 7'700.--. Diese Einrede der Verrechnung kann jedoch nicht mehr im Pfändungsverfahren vorgebracht werden, wo nur noch Verfahrensfehler mit Bezug auf die Vollstreckung geltend gemacht werden können. Wie in E. 2.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben. Er hat es somit verpasst, seine Gegenforderung sowie seinen Standpunkt überhaupt gegenüber dieser Behörde geltend zu machen. Dieses Versäumnis kann nicht mit einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG wettgemacht werden, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juni 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: