Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 101/05 
 
Urteil vom 16. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
G.________, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Nater, Fronwagplatz 28, 8200 Schaffhausen, 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 30. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene, zur Gymnasiallehrerin (lic. phil. I) ausgebildete G.________ erkrankte im Jahre 1983 an einer schweren viralen Bronchitis mit beinahe tödlichem Ausgang und leidet seither - ab 1994 in zunehmend schwerer Form - an einer chronischen, therapieresistenten Bronchitis mit rezidivierenden Infektsexazerbationen. Am 9. März 1999 (Posteingang) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf ihr die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 18. September 2000 rückwirkend ab 1. Februar 1999 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für den Ehegatten zusprach (Invaliditätsgrad: 46 %). 
 
Nach Kündigung der bisherigen (seit 1996: Teilzeit-) Stelle als Lehrbeauftragte für Englisch und Französisch an der Handelsschule K.________ auf Ende Juli 2002 erteilte G.________ ab 19. August 2002 10 Wochenstunden Unterricht an der Oberstufe der Schulgemeinde F.________ (vereinbarte Anstellung: Schuljahr 2002/ 2003). Diese Arbeit gab sie bereits am 4. Oktober 2002 wieder auf, um sich an der Medizinischen Akademie R.________ zur Logopädin ausbilden zu lassen (vorgesehener Beginn: 14. Oktober 2002; Dauer: sechs Semester; Kosten: rund Fr. 24'520.- Euro). Das am 25. September 2002 (Posteingang) gestellte Gesuch um Kostengutsprache für die Umschulung zur Logopädin wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2003 ab. Im anschliessenden Einspracheverfahren zog G.________ ihr Umschulungsbegehren für den in R.________ begonnenen Lehrgang zurück und beantragte neu die Übernahme der Kosten für eine ab September 2003 laufende Ausbildung zur Logopädin an der Hochschule H.________. Dies lehnte die IV-Stelle - unter Mitberücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 2. Juli 2003 und vom 9. Februar 2004 - mit Einspracheentscheid vom 26. März 2004 ab. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ gut und sprach ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. März 2004 die Kosten der Umschulung zur Logopädin zu (Entscheid vom 30. Dezember 2004). 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 26. März 2004 zu bestätigen. 
 
G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge schliessen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts setzt der Anspruch auf eine Umschulung nebst einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von rund 20 % (zum Begriff der Invalidität: Art. 4 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3. Zum Mindestinvaliditätsgrad siehe die - laut Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2 auch nach Inkrafttreten der am 21. März 2003 beschlossenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung am 1. Januar 2004 [4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.] weitergeltende - Rechtsprechung gemäss BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 491 Erw. 4.3.2; AHI 2000 S. 31 Erw. 3b und S. 62 Erw. 1) voraus, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Die Rechtsprechung zum Begriff der "Gleichwertigkeit" und zu dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die Vorinstanz richtig dargelegt (vgl. BGE 130 V 491, 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 79 f. Erw. 3b/ bb), weshalb darauf verwiesen wird. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Umschulung zur Logopädin an der Hochschule H.________ ab September 2003. Ausser Frage steht dabei, dass die seit 1. Februar 1999 eine - den Umschulungsanspruch grundsätzlich nicht ausschliessende (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 121 V 191 ff. Erw. 4; Urteil K. vom 8. Juli 2005 [I 177/05] Erw. 4) - Viertelsrente beziehende Versicherte das Erfordernis einer rund 20 %igen Erwerbseinbusse erfüllt (Invaliditätsgrad 46 %). Umstritten ist einzig, ob die invaliditätsbedingte Notwendigkeit und Eingliederungswirksamkeit der beantragten beruflichen Massnahme vorinstanzlich zu Recht bejaht wurde. 
2.1 Hinsichtlich der invaliditätsbedingten Notwendigkeit erwog die Vorinstanz, gestützt auf die Stellungnahmen der IV-Berufsberatung vom 13. März 2003 und einer diplomierten Berufs- und Laufbahnberaterin vom 7. März und 28. Juli 2003 sowie die Berichte des Hausarztes Dr. med. X.________ vom 24. September, 18. und 22. November 2002 sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrerin (Englisch, Französisch) in grösseren Klassenverbänden mit Jugendlichen aus gesundheitlichen Gründen (insb. mangelnde Durchsetzungskraft angesichts der gesundheitlichen Beschwerden, häufige Belastungs-/Überforderungssituationen z.T. auslösend für Atembeschwerden, erhöhte Anfälligkeit/erhöhtes Infektionsrisiko in grösseren, wechselnden Klassenverbänden; Probleme mit rauchenden Schülern und Lehrkräften) für die Versicherte nicht mehr geeignet sei. Wie sich aus den Akten, namentlich auch den noch während der Anstellung in der Handelsschule K.________ erfolglos unternommenen Bewerbungen ergebe, falle ein Ausweichen der diplomierten Gymnasiallehrerin auf das Erwachsenenbildungssegment (Nachhilfeunterricht, Klubschulen, Gewerbeschulen, Engagements im Rahmen zweiter Bildungswege, etc.), einen Übersetzungsdienst oder Tätigkeiten in Wirtschaft oder Banken (z.B. Personalwesen, Dokumentation, Bildung, Kunst) entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Einspracheentscheid vom 26. März 2004) faktisch ausser Betracht, weshalb eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen und die Umschulung somit invaliditätsbedingt notwendig sei, um die Erwerbsfähigkeit im bisherigen Umgang zu erhalten oder zu verbessern. Dabei erweise sich die nunmehr anvisierte Tätigkeit als Logopädin mit Blick auf die pädagogischen Neigungen und Qualifikationen sowie die persönliche Belastbarkeit und die gesundheitlichen Einschränkungen, aber auch angesichts der guten Stellenaussichten als sehr geeignet. Die bezogen auf dieses Berufsfeld gute medizinische Prognose lasse eine dauerhafte Steigerung des Arbeitspensums auf 75 % erwarten, wobei - unter Mitberücksichtigung der langjährigen pädagogischen Berufserfahrung der Versicherten - anfänglich ein Einkommen von mindestens Fr. 70'000.- (üblicher Anfangslohn von Logopädinnen und Logopäden: Fr. 55'195.-) und mit zunehmenden Berufsjahren ein solches von maximal Fr. 81'302.- (75 %-Pensum) erzielt werden könnte. Im Vergleich zu dem im Rahmen der anerkanntermassen eingeschränkten Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 71'526.- (Stand 1999; Arbeitgeberbericht der Handelsschule K.________ vom 11. März 1999) und den bescheidenen Einkommensquellen im künftig nur sehr kleinen Arbeitsspektrum als Sprachlehrerin würde die Umschulung damit zu einer dauerhaften Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten führen. Demnach sei auch die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung zu bejahen. 
2.2 Die Aktenlage lässt - insoweit ist dem Beschwerde führenden BSV beizupflichten - erhebliche Zweifel an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Umschulung zur Logopädin offen. Zunächst bleibt unklar, ob und inwieweit das ausgewiesene Lungenproblem der Versicherten ursächlich für die in der Vergangenheit häufig aufgetretenen, nicht krankheitswertigen psychischen Belastungs-, Überforderungs- und Stresssituationen mit damit verbundenen disziplinarischen Schwierigkeiten im Frontalunterricht mit jugendlichen Schülerinnen und Schülern sind. Im Lichte der Berichte des Hausarztes Dr. med. X.________ vom 25. August 2003, 22. und 18. November sowie 24. September 2002, aber auch der eigenen Stellungnahmen der Versicherten spricht einiges dafür, dass nicht gesundheitlich bedingte Belastungsgrenzen der primäre Grund der verminderten Durchsetzungskraft im Unterricht mit jungen Menschen im Pubertäts- und Adoleszenzalter sind, sondern der aufgrund persönlichkeitsbezogener Merkmale erhöhte psychische Druck im herausfordernden Berufsalltag von Lehrerinnen und Lehrern besondere Schwierigkeiten im Unterricht erzeugt und die Symptomatik der chronischen Bronchitis dadurch (mitunter schubweise) verstärkt wird, was zu häufigeren Absenzen und schliesslich weiteren disziplinarischen Schwierigkeiten führt. Ein solcher Mechanismus allein rechtfertigt es indessen nicht, invalidenversicherungsrechtlich das gesundheitlich zumutbare Tätigkeitsfeld einer bestens qualifizierten Lehrerin mit langer Berufserfahrung von vornherein einzig auf die Erwachsenenpädagogik zu beschränken oder gar eine Umschulungsnotwendigkeit zu bejahen. Vielmehr darf mit Blick auf die Schadenminderungspflicht von einer Lehrperson verlangt werden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren zunächst vorhandene (didaktische, pädagogische, betreuerische, etc.) Angebote nutzt, die sie in der gelingenden, d.h. auch gesundheitlich möglichst schonenden Bewältigung des Klassenunterrichts psychisch stützen und stärken. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin sich nachhaltig um entsprechende Massnahmen bemüht hat. 
 
Sodann lässt sich eine auf das anerkannte Lungenleiden zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit im angestammten beruflichen Wirkungsfeld nicht ohne Weiteres damit begründen, es bestünde hier ein signifikant höheres Lungen-Infektionsrisiko als im Einzelunterricht als Logopädin. Mit dem BSV ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Arbeit als Logopädin eine besondere Nähe zu den Schülerinnen und Schülern verlangt, Kleinkinder und Kinder mindestens ebenso häufig wie Jugendliche/Adoleszente Krankheitserreger (Husten, Erkältung) mit sich tragen und im übrigen auch ausserhalb des Unterrichts - im öffentlichen Alltagsleben - zahlreiche Ansteckungsmöglichkeiten bestehen. Der Hausarzt äussert sich aus rein medizinischer Sicht denn auch nur zurückhaltend zu dieser Frage und beschränkt sich auf die Feststellung, die Versicherte selbst sehe sich im Klassenzimmer verständlicherweise durch die Anwesenheit von hustenden Kindern ständig gefährdet und sie "hoffe zu Recht", als Logopädin weniger Emissionen ausgesetzt zu sein (Berichte vom 24. September 2002 und vom 25. August 2003). Ob die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im engeren oder weiteren Bereich der für Lehrerinnen und Lehrer (hier: mit Gymnasiallehrerdiplom [Geschichte, Französisch, Schwedisch] und später erworbener Unterrichtsberechtigung in Englisch) in Betracht fallenden Betätigungsfeldern ein ernstes Gesundheitsrisiko für die Versicherte bedeutete, welches sich durch persönliche Vorsichtsmassnahmen und Verhaltensstrategien als Lehrerin nicht, durch eine Umschulung zur Logopädin indessen sehr wohl in eingliederungsrelevantem Ausmass senken liesse, bedarf indessen keiner abschliessenden Prüfung. Denn selbst wenn letzteres zuträfe und die invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Umschulung damit zu bejahen wäre, fehlt es nach den zutreffenden Einwänden des BSV an der Eingliederungswirksamkeit der verlangten beruflichen Massnahme (Erw. 2.3 hernach). 
2.3 Das BSV folgt zwar der vorinstanzlichen Auffassung, dass es sich bei der Umschulung zur Logopädin "unter der Voraussetzung einer sich verbessernden gesundheitlichen Prognose" um eine in ökonomischer Hinsicht eingliederungswirksame Massnahme handelt. Seines Erachtens spricht die Aktenlage jedoch gerade gegen eine günstige Entwicklung des Gesundheitszustands und die im kantonalen Entscheid angenommene dauerhafte Steigerung des Arbeitspensums auf 75 % in der anvisierten Tätigkeit als Logopädin. Diesem Standpunkt ist beizupflichten. Im Bericht des Dr. med. X.________ vom 18. November 2002 wurde der Gesundheitszustand der Versicherten als "sich verschlechternd" bezeichnet. Im Zeugnis vom 24. September 2002 äusserte sich der Arzt dahingehend, die Beschwerdegegnerin habe die berechtigte Hoffnung, als Logopädin weniger Emissionen ausgesetzt zu sein, flexiblere Arbeitsbedingungen vorzufinden und "damit ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern und Arbeitsausfälle zu vermeiden". Im Bericht vom 25. August 2003 führte der Hausarzt schliesslich aus, der allgemeine Gesundheitszustand der Versicherten sei zwar durch die chronische Bronchitis beeinträchtigt. Wenn man ihr aber die Schonung ihrer Kräfte und ein Arbeitsklima ermögliche, das sie nicht ständig überfordere, könne er sich "durchaus vorstellen, dass sich ihr Gesundheitszustand auf Jahre hinaus stabilisieren (...) und ihre Arbeitsfähigkeit optimal erhalten werden kann". Bezüglich der im Beruf als Logopädin zu erwartenden Belastungen ist den ärztlichen Akten lediglich zu entnehmen, die Versicherte fühle sich diesen "eher gewachsen" (Bericht des Dr. med. X.________ vom 22. November 2002). Diese Angaben des Vertrauensarztes - mit seiner erfahrungsgemäss besonderen Nähe zu seinen Patientinnen und Patienten (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen) - liefern eine sehr vage medizinische Grundlage für die Annahme, dass durch die Umschulung zur Logopädin Überforderungs- und Belastungssituationen im beruflichen Alltag insgesamt substantiell reduziert und die Beschwerdegegnerin sich dadurch länger und mit einem höheren Arbeitspensum im Erwerbsleben zu behaupten vermag als ohne diese Ausbildung. Abgesehen davon, dass sich die Tätigkeit als Logopädin gemäss "Kurzinfo zum Bachelorstudiengang Logopädie" der Hochschule H.________ nicht im Einzelunterricht (von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen) erschöpft, sondern auch therapeutische Gruppenarbeit einschliesst und den Einbezug des familiären und sozialen Umfelds der Patientinnen und Patienten sowie die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Fachleuten und Behörden verlangt, ist die Erfahrungstatsache zu würdigen, dass jede therapeutische Tätigkeit ein besonderes Mass an Belastbarkeit voraussetzt. Auch wenn anerkannt wird, dass die Arbeit als Logopädin den persönlichen Neigungen der Beschwerdegegnerin eher entspricht als der Frontalunterricht mit Jugendlichen sowie - dem von der IV-Stelle umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechend - Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenpädagogik, und aufgrund der bisherigen Ausbildung auch ihre grundsätzliche Eignung für den betreffenden Beruf bejaht werden kann, folgt daraus nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sie in diesem Erwerbszweig mit weniger Belastungs- und Überforderungssituationen konfrontiert und auf Dauer fähig wäre, ein Arbeitspensum von 75 % zu bewältigen. Dies gilt umso mehr, als im Bericht der IV-Berufsberatung vom 13. März 2003 ausgeführt wird, die Versicherte selbst "stelle sich vor, dass sie nach der Ausbildung zur Logopädin schätzungsweise etwa 50 - 80 % arbeiten könnte"; der vorinstanzlich angenommene Prozentsatz von 75 % erscheint damit als überaus optimistisch und entbehrt einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung. Bleibt aber angesichts der unsicheren medizinischen Prognose eine umschulungsbedingte Steigerung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in hohem Masse spekulativ, muss die Eingliederungswirksamkeit der beantragten Massnahme verneint werden. Dies gilt auch mit Blick auf eine blosse Erhaltung der bestehenden Erwerbsfähigkeit: Denn wie im Einspracheentscheid vom 26. März 2004, in den früheren Stellungnahmen des BSV sowie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend festgehalten wird, hält der hier zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) für die fachlich sehr gut qualifizierte Beschwerdegegnerin noch einen hinreichenden Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten - auch ausserhalb des Frontalunterrichts in grösseren Gruppen Jugendlicher - offen, in denen sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit als Sprachlehrerin (50 %) weiterhin verwerten kann (z. B. an Höheren Kaufmännischen Gesamtschulen; Berufsschulen, im Stützunterricht an Oberstufen, ...). Hierzu ist sie im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht auch gehalten, wobei ihr zwecks Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit durchaus auch ein Teilzeit-Einsatz für mehrere Arbeitgeber zugemutet werden kann, um das bisherige Pensum von rund 50 % zu halten. Dafür, dass sich das Finden einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Arbeit in der Praxis allenfalls als schwierig erweisen könnte, hat die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht einzustehen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1 und 243 f. Erw. 4c; ZAK 1989 S. 315 Erw. 1b; vgl. auch BGE 129 V 225 Erw. 4.4); anders verhielte es sich nur dann, wenn angenommen werden müsste, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise schlicht nicht mehr nachgefragt wird, sodass der versicherten Person deren wirtschaftliche Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; s. statt vieler auch Urteile Z. vom 6. Juni 2005 [I 499/04] Erw. 3.2.2, F. vom 27. Mai 2005, I 819/04, Erw. 2.2). Einen solchen Schluss lassen die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten der Versicherten (Alter, zu erwartende Aktivitätsdauer, Bildungsstand, Berufserfahrung) nicht zu. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der IV-Stelle Schaffhausen zugestellt. 
Luzern, 16. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: