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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1F_11/2010 
 
Urteil vom 16. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Lukas Arnold, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_5/2010 vom 14. April 2010. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2010 eine Beschwerde von Lukas Arnold abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_5/2010); 
dass Lukas Arnold mit Eingabe vom 31. Mai 2010 um Revision und eventualiter um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. April 2010 ersucht hat; 
dass sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG beruft; 
dass die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht geltend zu machen sind (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass das bundesgerichtliche Urteil vom 14. April 2010 dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben sowie gemäss Empfangsbestätigung am 28. April 2010 zugestellt worden ist; 
dass somit die 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG am 29. April 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am Freitag, 28. Mai 2010 endete; 
dass das vorliegende Revisionsgesuch, datiert mit 31. Mai 2010, am 31. Mai 2010 der Schweizerischen Botschaft in Tel Aviv zuhanden des Bundesgerichts übergeben worden ist; 
dass das Revisionsgesuch somit offensichtlich verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG); 
dass nach Art. 129 Abs. 1 BGG das Bundesgericht die Erläuterung oder Berichtigung eines von ihm gefällten Urteils vornimmt, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält; 
dass der Gesuchsteller Unvollständigkeit des Dispositives geltend macht, da dieses keinen Entscheid über eine allfällige Anonymisierung enthalte; 
dass die Frage der Urteilsanonymisierung nicht im Urteilsdispositiv, sondern als präsidiale Vollzugsanweisung auf dem Präsidialblatt zu entscheiden ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht); 
dass somit das Dispositiv nicht unvollständig ist, weshalb das Erläuterungsgesuch abzuweisen ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchtsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli