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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_456/2010 
 
Urteil vom 16. Juni 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 15. April 2010. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden, Datenbeschädigung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingestellt und im angefochtenen Entscheid die dagegen gerichteten Beschwerden abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Zudem rügt sie, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden. 
 
Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228). Auf die meisten Vorbringen ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
 
Die Geschädigte kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihr als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Eine solche Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
Die Beschwerdeführerin macht insoweit geltend, die Beschuldigten seien bis heute weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft verhört worden (Beschwerde S. 5). Aus diesem nicht näher begründeten Vorbringen ergibt sich nicht, welches Recht der Beschwerdeführerin den Strafuntersuchungsorganen vorschreiben könnte, Beschuldigte unter allen Umständen einzuvernehmen. Die Rüge genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Beschwerde S. 5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls, um den es im vorliegenden Fall letztlich geht, mittellos geworden ist, ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch im Falle einer offensichtlich unbegründeten kantonalen Beschwerde (angefochtener Entscheid S. 9 E. 9.2) die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juni 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn