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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_324/2010 
 
Urteil vom 16. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 
19. März 2010. 
 
Erwägungen: 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in ihrer - auf Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 hin ergangenen, die Rente des L.________ ab 1. Juli 2007 herabsetzenden und auf Ende Februar 2010 aufhebenden - Verfügung vom 4. Januar 2010 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der von L.________ gegen die erwähnte Verfügung erhobenen Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis und mit 28. Februar 2010 wieder hergestellt, einen weitergehenden Wiederherstellungsantrag jedoch abgelehnt hat, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dagegen Beschwerde erhebt mit dem Antrag, die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 19. März 2010 sei, soweit darin dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wird, aufzuheben, 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251), 
dass die angefochtene Verfügung über die aufschiebende Wirkung als eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195) nur unter den dort erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist, 
dass sich die Beschwerdeführerin als Eintretensgrund einzig auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beruft, jedoch offen bleiben kann, ob sie durch die angefochtene vorinstanzliche Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss dieser Bestimmung erleidet (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1. S. 87 mit Hinweisen), 
 
dass (Zwischen-)Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.; SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_171/2007: ferner Urteile 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 3.2; 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1) mit der Folge, dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - soweit im Rahmen einer behördlichen Beschwerde überhaupt zulässig (vgl. BGE 134 II 124 [betreffend Beschwerden nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG]) - nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_171/2009; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 f. zu Art. 106 BGG; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, N. 8 zu Art. 106 BGG), 
dass insbesondere - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 393 E. 6 S. 397, 439 E. 3.2 S. 444; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), 
dass die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Begründung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verstosse gegen das "Gleichbehandlungsprinzip" (Art. 8 BV), 
dass sie indessen nicht klar und detailliert darlegt, inwiefern das - hier einzig Anfechtungsgegenstand bildende - vorinstanzliche Dispositiv, mit welchem die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 28. Februar 2010 wiederhergestellt wird (ZIff. 1), zu einer verfassungswidrigen Rechtsungleichheit führe, 
dass sie insbesondere ihren sinngemäss vertretenen Standpunkt, wonach die zu Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ergangene Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370 die verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 BV prinzipiell verbiete, nicht substantiiert begründet, 
dass daher auf die einzig wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stehende Beschwerde (s. oben) mangels Erfüllung der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde als gegenstandslos erweist, und dass sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Juni 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz