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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_464/2010 
 
Urteil vom 16. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 31. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, beschränkt sich doch der Versicherte auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wogegen er sich mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt, 
dass insbesondere die nicht näher ausgeführten Rügen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und das rechtliche Gehör verletzt, der in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Begründungspflicht nicht genügen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die unentgeltliche Prozessführung betreffend, gegenstandslos wird, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Juni 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer