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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_282/2011 
 
Urteil vom 16. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ministère public central du canton de Vaud, avenue de Longemalle 1, 1020 Renens. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Kantons Waadt vom 21. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass die Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt mit Entscheid vom 21. Februar 2011 eine von X.________ betreffend Strafverfahren erhobene Klage abgewiesen hat; 
 
dass X.________ gegen diesen ihm am 29. April 2011 eröffneten Entscheid mit Eingaben vom 17. bzw. 26. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Justiz erhoben hat; 
 
dass die Eingaben in der Folge an die Anklagekammer überwiesen worden sind, welche sie zuständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen; 
 
dass das Verfahren mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in deutscher Sprache verfassten Eingaben vom 17. Mai 2011 in dieser Sprache und nicht in derjenigen des angefochtenen Entscheids geführt wird (s. Art. 54 BGG); 
 
dass die Beschwerde der Sache nach als solche in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zu erachten ist; 
 
dass die Anklagekammer mit ihrem Überweisungsschreiben auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und das Bundesgericht sodann auch davon abgesehen hat, die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde anzuhören; 
 
dass der Beschwerdeführer in den beiden Eingaben vom 17. Mai 2011, die am 3. Juni 2011 beim Bundesgericht eingetroffen sind, den angefochtenen Entscheid und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die 30tägige Beschwerdefrist inzwischen klarerweise abgelaufen ist (Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG); 
 
dass daher davon abzusehen ist, hinsichtlich der weiteren, vom Beschwerdeführer in seiner Muttersprache verfassten Eingaben, die ebenfalls am 3. Juni 2011 beim Bundesgericht eingetroffen sind, eine Nachfrist zur Übersetzung in eine der Amtssprachen nach Art. 54 in Verbindung mit Art. 42 BGG anzusetzen; 
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Waadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp