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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_303/2011 
 
Urteil vom 16. Juni 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin 
Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. Februar 2011. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 27. November 2009 einer Liste von 43 Mitgliedern und Sympathisanten der FDP, die teilweise keine persönlichen Beziehungen unterhielten, ein Mail folgenden Inhalts gesandt: 
 
Heute war ich in Zürich. Da kamen mir in gewissen Strassen mehr Neger, Tamilen, Inder, Bangladeshi, Eritreer, Somalier, Eskimos, Südamerikaner, Araber entgegen als Schweizer. Eine Katastrophe. Die Schweiz ist von staatstragenden Parteien FDP, CVP und SP zum Gemischtwarenladen sowie Abfall- und Mistkübel verkommen." 
 
Die Gerichtspräsidentin II des Bezirksgerichts Aarau sprach den Beschwerdeführer am 27. September 2010 der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu fünf Tagessätzen zu je Fr. 100.-- Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Im Berufungsverfahren setzte das Obergericht mit Urteil vom 18. Februar 2011 den Tagessatz auf Fr. 70.-- und die Busse auf Fr. 100.-- herab. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid am 9. März 2011 in Empfang genommen. Die Beschwerde musste deshalb bis spätestens 8. April 2011 dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die zusätzlichen Eingaben vom 10. und 26. April 2011 sind verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3. 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eingaben aus dem kantonalen Verfahren erfüllen diese Voraussetzung von vornherein nicht, da sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen können. Soweit der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im kantonalen Verfahren vom 29. November 2010 verweist, ist darauf nicht einzutreten. 
 
4. 
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 - 8 mit Hinweis auf Urteil Bezirksgericht S. 4 - 6). 
 
Was der Beschwerdeführer in sechs "Haupteinwänden" vorbringt, dringt nicht durch. Ein Augenschein hätte am Ausgang der Sache nichts zu ändern vermocht, weshalb ein solcher nicht durchgeführt werden musste (Ziff. 1). In Bezug auf die Frage der Öffentlichkeit (Ziff. 2) sind die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2.2.1) bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ihnen ist nichts beizufügen. Die Rüge, die Vorinstanz habe in unzutreffender Weise von "antisemitischen" Äusserungen gesprochen (Ziff. 3 mit Hinweis auf angefochtenen Entscheid S. 5), trifft zwar zu. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich indessen klar, dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 - 8 E. 2.2.2 bis 2.2.4). Die irrige Feststellung muss deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Die Rüge, er sei überrascht, dass er durch die Vorinstanz nicht vorgeladen worden sei (Ziff. 4), ist nicht hinreichend begründet, weil er nicht darlegt, aus welchem Grund er seiner Ansicht nach hätte durch die Vorinstanz vorgeladen werden müssen. Die von ihm angeführte Freiheit, sich zu den Zuständen in der Schweiz äussern zu dürfen (Ziff. 5), gibt ihm nicht das Recht, rassische und ethnische Gruppen mit "Abfall- und Mistkübeln" gleichzusetzen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er sich als "pro-Schweizer" einstuft (Ziff. 6). 
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juni 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Mathys C. Monn